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Prozesskostenrisiko 17.500 Euro – mangelnde Erfolgsaussicht

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Die Mehrheit der Stadtverordneten aus CDU, SPD, Grünen und Teilen der FWG wollen das Urteil des Landgerichts in der Sache Rückabwicklung des Immobilienverkaufs an den damaligen CDU-Stadtverordneten Althaus nicht hinnehmen. Sie entschieden, dass die Stadt in die zweite Instanz geht, zum Oberlandesgericht. Sie akzeptieren das Prozesskostenrisiko über 17.550 Euro.

Der Stadtverordnete Pfalz (Bürgerliste) hatte vorher detailliert die juristische Situation erläutert und dargelegt, dass der Prozess nicht erfolgreich enden wird. Die Prozesskosten von 17.500 Euro werden sinnlos aus dem Fenster geworfen. Auch die FDP sah in der Fortsetzung des Prozesses keinen Sinn.

 

 

Die Gründe gegen eine Berufung

# Die Stadt hat keinen Klageanspruch, erklärte der Richter in dem Urteil in seiner Begründung. Vertragspartner sind die Hessische Landgesellschaft (HLG) und die Grundstückskäufer Althaus u.a.

# Die Stadt hätte bis zur Umschreibung im Grundbuch Anfang November 2015 (!) mehrere Möglichkeiten gehabt, den Verkauf zu verhindern, sie hat diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen, obwohl es einen entsprechenden Stadtverordneten-Beschluss gab

# Bei einer Berufungsverhandlung prüft das Oberlandesgericht nicht mehr den Sachverhalt, sondern nur, ob eine Rechtsnorm verletzt wurde.

# Die Erwartung der Stadt ist nicht gerechtfertigt. Die Stadt hofft darauf, dass der § 77 HGO im Zuge einer Analogie auch auf die HLG angewendet werden kann. Laut § 77 muss ein Vertrag, der zwischen einem Stadtverordneten und der Stadt abgeschlossen wird, von der Stadtverordnetenversammlung genehmigt werden. Dadurch soll Korruption verhindert werden. Die HLG ist aber eine privatrechtliche GmbH und nicht Teil der Stadt, deshalb kann der § 77 nicht angewendet werden.

# Der Magistrat der Stadt kann nicht mehr zum Schadenersatz herangezogen werden, für das Geschäftsjahr 2012 haben die Stadtverordneten den Magistrat entlastet.

Der schriftliche Teil des Redebeitrags des Stadtverordneten Pfalz findet sich in der Dokumentation.

Was der Bürgermeister dazu sagte

Dr. Ritz gab an, die Stadt habe eine Klagebefugnis. Das stimmt, eine Stadt kann klagen – aber in diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Klage, wie im Urteil klar formuliert ist. Darauf ging der Bürgermeister nicht ein.

Er behauptete, Pfalz hätte das Rechtsverhältnis Stadt-HLG falsch bestimmt, dabei hatte Pfalz nur die denkbaren Rechtsverhältnisse thematisiert. (Auftragsverhältnis, Treuhandverhältnis)

Dr. Ritz verbat es sich, den Rechtsanwalt der Stadt und die Verwaltung als Dilettanten hinzustellen. Eine solche Aussage hatte Pfalz aber nicht getan, sie wird ihm vom Bürgermeister unterstellt.

Keine Sachdiskussion

Auf die vorgetragenen Sachargumente gingen weder der Bürgermeister noch die anderen Fraktionen ein. Lediglich der Stadtverordnete Jütte ergänzte die juristischen Ausführungen um die Frage, was die Stadt denn mit dem Grundstück von Althaus machen wolle – wo jetzt schon die anderen Grundstücke nur schwer verkäuflich sind.

Die Bürger haben sich wiederholt eine sachliche Auseinandersetzung gewünscht. Doch auf Sachargumente folgten nur Unterstellungen, Diffamierung und Falschinformationen. Mit der Macht der Mehrheitsstimmen werden sachliche Argumente ignoriert, koste es was es wolle.
Die Stadtverordneten zahlen den Schaden nicht.

 

:: DOKUMENTATION ::

Redebeitrag Dirk Pfalz (Bürgerliste) zu dem Prozessrisiko einer Fortsetzung der Klage in der zweiten Instanz.

 

Ich setze die Kenntnis des Wortlautes des § 77 Hessische Gemeindeordnung beim damaligen Bürgermeister Wagner, den Mitgliedern des Magistrates und der Verwaltung, hier dem Hauptamt und der Bauverwaltung, voraus

§ 77 HGO ist eine Korruptionsvorbeugungsvorschrift und lautet im Abs. 2 wie folgt:

Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeindevorstandes und mit Gemeindevertretern bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.

Ich setze auch die Kenntnis von „wer und was ist die HLG“ und in welchem Verhältnis sie zur Stadt Homberg steht voraus.

Nun zum Vorgang, bei dessen Darstellung ich aus Protokollen und Gesprächen mir Bekanntes, das Urteil des Landgerichtes, die gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes Reuber und eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kassel vom 30.06.15 zugrunde lege

 

Es geht um einen notariellen Kaufvertrag vom 08.12.12, an dem u.a. der damalige Stadtverordnete Althaus als Erwerber beteiligt ist.

Dessen Kaufabsicht wurde – soweit öffentlich bekannt – in einem Gespräch dem Bürgermeister Wagner und der Mitarbeiterin Michel am 04.Oktober 2012 von Herrn Althaus mitgeteilt.

Der am 08.10.12 abgeschlossene Kaufvertrag mit Herrn Althaus ging in der Folgezeit als Kopie der Stadt zu. Der beurkundende Notar hat mit der Übersendung der Kopie die Erklärung zum Vorkaufsrecht – im Urteil des Landgerichtes Kassel unsauber mit „gesetzliches Kaufsrecht“ bezeichnet – angefordert.

Ich gehe davon aus, dass dieses Anschreiben postalisch beim Hauptamt einging, dort vom Hauptamtsleiter zur Kenntnis genommen, an dem Bürgermeister Wagner weitergeleitet und sodann der Fachabteilung zugeleitet wurde.

Ob bis zu diesem Zeitpunkt der Bürgermeister sein Wissen um den Käufer Althaus an den Magistrat weitergegeben hatte, ich mir nicht bekannt. Mir ist auch nicht bekannt, ob alle Mitglieder des Magistrates Kenntnis von der am 22.11.12 abgegebenen Erklärung der Stadt hat, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten. Bekannt ist mir jedoch, dass der damalige 1. Stadtrat diese Erklärung unterschrieben hat. Weiter ist mir bekannt, was auch das Landgericht so festgestellt hat, dass die Stadtverordneten bis dahin nicht informiert worden sind.

Auch steht für mich fest, dass nach dem 04. Oktober und bis zum 22.11. weder Bürgermeister Wagner, noch der Hauptamtsleiter, noch die Mitarbeiterin Michel, noch der mir namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der Verwaltung, der die Verzichtserklärung geschrieben hat, noch der diese unterzeichnende Stadtrat die gebotenen Hinweise auf § 77 HGO geäußert und aktenkundig gemacht hat.

Ich gehe ferner davon aus, dass auch weitere Magistratsmitglieder im Zeitraum 04.10 bis 22.11. Kenntnis vom Mitbewerber Althaus hatten.

Die Stadtverordneten selbst sind vom damaligen Stadtverordneten Althaus am 22.03.13 von seiner Beteiligung am Grundstückserwerb offiziell unterrichtet worden.

Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufvertrag im Grundbuch noch nicht vollzogen. Der Vertrag lag beim Notar, dem die HLG eine Vollzugsvollmacht im Vertrag erteilt hatte.

Diese Vollzugsvollmacht hätte durch die HLG jederzeit bis zur Eigentumsumschreibung widerrufen werden können. Hierzu hätte der Magistrat die HLG aus der bekannten Diskussion und den bekannten Gründen beauftragen müssen. Schließlich gab es die Aufforderung durch die Stadtverordneten den Vertrag nicht umzusetzen..

Ich selbst hatte der SPD-Fraktion diese Empfehlung eines Vollmachtswiderrufs gegeben.

Der Beschluss für das Klageverfahren datiert vom 05.11.15. Zu diesem Zeitpunkt, ich glaube es erfolgte an diesem oder dem Vortag, war der Vertrag durch Eigentumsumschreibung endgültig vollzogen.

Nun zum Urteil des Landgerichtes:
Es geht letztlich zutreffend von der vorstehenden zeitlichen Chronologie aus.

Das Gericht stellt in den Vordergrund zwei Fragen:
Besteht eine Klagebefugnis der Stadt Homberg und ist der § 77 HGO als Vorschrift auf einen Vertrag, den die HLG als Grundstückseigentümer abschließt, anwendbar.

Fest steht, dass der strittige Kaufvertrag von der HLG als Juristische Person in eigenem Namen und als Grundstückseigentümer abgeschlossen wurde. Die Stadt ist nur insoweit Beteiligte, als sie ein Treuhandverhältnis mit der HLG hat. Sie kann aber in Stellvertretung für die HLG deren Rechte geltend machen, was für die Stadt Rechtsanwalt Reuber vorgetragen hat. Es geht dabei um die vom Bundesgerichtshof anerkannte „mittelbare Stellvertretung“. Diese und ihre Bedeutung hier zu erläutern käme einer Vorlesung im Bürgerlichen Recht gleich. Ich will sie Ihnen ersparen.

Ich für meine Person verneine mit dem Landgericht hier das Handeln der Stadt als Klägerin in mittelbarer Stellvertretung für die HLG. Dem steht entgegen, dass unwiderlegbar der im Grundbuch eingetragene Eigentümer sein Grundstück verkauft hat. Warum klagt dieser Eigentümer nicht? Seine Klage wäre nämlich von Anfang an erfolglos geblieben.

Selbst wenn man die Klagebefugnis der Stadt bejaht, ist das Urteil des Landgerichtes noch nicht zwingend falsch. Das Gericht verneint nämlich die Anwendung des § 77 HGO auf Verträge der HLG über Grundstücke, die treuhänderisch für die Stadt verwertet werden.

Eine inhaltlich dem § 77 HGO vergleichbare Regelung gibt es in allen Landesgesetzen. Gleichwohl gibt es zu dieser Thematik keine obergerichtliche Rechtsprechung, was Rechtsanwalt Reuber zutreffend feststellt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes scheidet die Anwendung der Regelung auf die Verträge der HLG aus. Sie ist weder Gemeinde, noch Gemeindevorstand noch Gemeindevertreter. Man kommt zu einer Anwendung nur über eine sehr weit hergeholte Analogie, so auch Rechtsanwalt Reuber. Diesen Weg wollte das Landgericht nicht gehen. Ich werde ihn auch nicht gehen, da ich ihn für falsch halte. Juristen sprechen von Analogie, wenn ein Tatbestand vorliegt, für den es keine gesetzliche Regelung, aber einen sehr ähnlichen Fall gibt, nach dem jener Tatbestand , vielleicht auch nur eventuell, behandelt werden kann. Hier liegt kein ähnlicher Tatbestand vor.

Nun zur Berufung selbst:
Seit der Reform der für jeden Zivilprozess geltenden Gerichtsordnung ist die Berufungsinstanz keine 2. Tatsacheninstanz mehr, das heißt der Prozess wird nicht mit einer erneuten Feststellung des Sachverhaltes fortgesetzt. Der Sachverhalt, der im erstinstanzlichen Urteil festgeschrieben ist, gilt so auch für die 2. Instanz. Nach § 513 ZPO kann heute eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung bzw. auf Tatsachen beruht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Letzteres ist nicht einschlägig, hier geht es nur um die Rechtsverletzung, nämlich die Nichtanwendung von § 77 HGO auf die HLG.

Das wäre juristisches Neuland. Diese Einschätzung dies gilt auch für die OLG-Richter. Diese müssen für eine von den Stadtverordneten angestrebte positive Entscheidung bereit sein, hier die angesprochene Analogie zu sehen und eine Ausdehnung der Vorschrift auf Treunehmer einer Kommune, dies ist die HLG, anerkennen. Ob hierzu Bereitschaft besteht, ist die entscheidende Frage. Auch Rechtsanwalt Reuber will diese Bereitschaft nicht unbedingt sehen. Er weist auf die aus seiner Sicht geringen Erfolgsaussichten der Berufung hin.

Ich selbst sehe keine Erfolgsaussichten. Warum sollte ein Berufungsgericht der Stadt „helfen“, wenn diese, was wegen der Sachverhaltsschilderung den Richtern bekannt ist, eine in der Vergangenheit eine Vielzahl anderer Möglichkeiten hatte, um den Eigentumserwerb durch den damaligen Stadtverordneten zu verhindern?
Der Senat wird feststellen, dass das erstinstanzliche Urteil richtig ist. Die Stadt ist nicht klagebefugt. § 77 HGO ist auf die HLG nicht anwendbar.

Nun zu den Kosten:
Der aus meiner Sicht von Anfang an nicht sinnvolle Prozess hat in 1. Instanz fast 15.000 € gekostet. Für die Einlegung der Berufung und die gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwalt Reuber sind bisher wenigstens 3000 € weitere Kosten entstanden. Die Durchführung des Berufungsverfahren würde wenigstens weitere 14.500 € kosten. Würde jeder der Beklagten einen eigenen Anwalt beauftragen, kämen weitere 13.500 € hinzu.

Meine politische Einschätzung:
BM Ritz, der Magistrat und wohl auch viele Mitglieder dieser Versammlung wollen die Angelegenheit beenden. Sie haben, so meine Einschätzung, mit Zuwarten und Nichts unternehmen erreicht, dass es zur Eigentumsumschreibung kam. BM Wagner, Magistrat und Verwaltungsmitarbeiter sind heute nicht mehr auf Schadensersatz in Anspruch nehmbar. Das Haushaltsjahr 2012 ist abgeschlossen und die Stadtverordnetenversammlung habt Entlastung erteilt. Eigentlich schade, würde mancher Jurist sagen, da er Erfolg versprechende Schadensersatzprozesse sieht.

Ich lehne es ab, dass hier weiteres Geld für ein von vorne herein erfolglosen Rechtsmittel ausgegeben wird. Ich bin enttäuscht, dass weder Rechtsanwalt Reuber, ich kenne ihn seit unserem gemeinsamen Studium als guten Jurist, noch Bürgermeister Ritz vor Klageerhebung den Rat erteilt haben, den Prozess nicht zu führen. Beide wussten von der fehlenden Klagebefugnis der Stadt. Beide wussten, dass § 77 HGO auf die HLG und diesen Vertrag nicht anwendbar sind. Bürgermeister Ritz hätte von seinen Befugnissen nach § 63 HGO Gebrauch machen müssen.

Die Bürgerliste BL widerspricht der Weiterführung des Prozesses.

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15 Kommentare zu “Prozesskostenrisiko 17.500 Euro – mangelnde Erfolgsaussicht”

  1. Leser

    Leider bin ich  sehr überrascht über das Verhalten der Freien Wähler. Die Rechtslage ist doch klar, wie ich das verstanden habe. Inzwischen muss ich die FDP als mutig und klar, bezeichnen. Die Bürgerliste ebenfalls. 

    Herrn Jütte ist beizupflichten, Herr Althaus soll nach dem gewonnen Prozess der Stadt freiwillig die Rückabwicklung anbieten. Althaus kann nur gewinnen!

  2. Comment

    das ist doch nicht zum Aushalten😂😂😂😂😂

  3. Dirk-H. Pfalz

    Warum habe ich den "Fehlervorwurf" des BM im Raum stehen lassen?

    Der BM hat in seiner ihm eigenen Art, manche nennen es Arroganz, mir zu meinem Vortrag drei Fehler vorgeworfen. Genannt hat er dann nur zwei.

    Den Fehler "Auftragsverhältnis" mit der schnell im Internet recherchierten Gesetzesvorschrift habe ich bereits in meiner Antwort als Fehlbeurteilung zurückgewiesen.

    Für den anderen angeblichen Fehler "Klagebefugnis" hätte es längerer Ausführungen rein juristischer Art bedurft, die aber niemanden interessieren. Es sei denn, er ist Jurist.

    Hier hat nämlich das Urteil des Landgerichtes einen Mangel. Der Richter hätte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage die "Prozeßführungsbefugnis" der Stadt prüfen müssen. Das Problem hat er erkannt. Ich habe die von ihm in der Begründetheitsprüfung verneinte "mittelbare Stellvertretung" angesprochen. Ich gehe davon aus, dass der Richter die für die Prozeßführung vom Rechtsanwalt der Stadt behauptete "gewillkürte Prozeßstandschaft" zunächst anerkannt hat. Hätte er nämlich schon die Zulässigkeit der Klage verneint, wäre er gar nicht zum § 77 HGO gekommen.

    Eigentlich ist dieser fehlende Mut des Richters schade. Aber ich will, anders als nun die Stadt, keine Urteilsschelte betreiben. Immerhin hat er mit seiner Entscheidung den Weg zur "politischen Entscheidung" eröffnet.

    Gerichte entscheiden aber nicht politisch, sondern nach Recht und Gesetz.

    Auch die Behauptung des angeblich zweiten Fehlers war nur Effekthascherei, aber keine juristisch haltbare Aussage. Schade, dass ein Jurist nicht erkennt, wann eine Erörterung rechtlicher Formalien angezeigt ist und wann nicht. Ich wollte aber nicht langweilen, weshalb Rechtfertigungen nicht immer angezeigt sind.

    Ich hätte auf das Bestreiten der Prozeßführungsbefugnis durch die Beklagten die Klage als unzulässig abgewiesen. Wenn dies geschehen wäre, wie stünden dann die Stadt und ihr Anwalt da? Nun, so wie sie der BM in seiner Erwiderung bezeichnet hat.

  4. Homberger

    Wie im Großen so im Kleinen

  5. solarfan

    zu 1. > Die Rechtslage ist doch klar …

    Woraus schließen Sie das ?

     

    zu 3. >Gerichte entscheiden aber nicht politisch, sondern nach Recht und Gesetz.

    … da gibt es aber auch ganz andere (Verschwörungs)-Theorien und die Anhänger dieser Theorien sind ganz in Ihrer Nähe:

    https://www.homberger-hingucker.de/?p=3689

    https://www.homberger-hingucker.de/?p=4180

    https://www.homberger-hingucker.de/?p=8461

     

     

     

     

     

     

  6. Dirk-H. Pfalz

    Der Tag der mündlichen Verhandlung, der 10.03.17, ist vorbei.Und ich habe noch nichts vom Ergebnis gehört. Richter erklären in der Verhandlung eigentlich ihre Rechtsauffassung, aber bestimmt waren die Äußerungen nicht positiv für die Stadt.

    Ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass sowohl dere Prozeß und erst recht die Berufung keine Erfolgsaussichten haben bzw. hatten. Aber wahrscheinlich sind die 17.500 € Kosten bei dem Haushaltsüberschuß und dem Zuschuß von 2 Mio. Euro nur Pfennige. Aber jeder Cent war hier unverantwortlich investiert. Schade, dass Rechtsanwälte, egal ob BM und Prozeßvertreter nicht dem Mut haben, eine eindeutige Position zu beziehen. Sie haben doch auch prozessuale Erfahrung und Rechtskenntnis.

  7. Dirk-H. Pfalz

    Die Reaktion war schnell! Das Urteil liegt in Schriftform noch nicht vor. Aber die Verwaltung hat den Stadtverordneten ein Schreiben des RA Reuber zur Kenntnis übermittelt. Neben Schönrederei des eigenen Handelns, das ja schwer nachprüfbar sein wird, wenn es nicht im Urteil steht, teilt er mit, dass der Prozess verloren ist.

    Schön, die Mehrheit hat dieses Urteil gewollt. Hoffentklich zahlt die Mehrheit für ihren Auftrag auch die Kosten. Aber das sind ja alles Vertreter der Homberger Bürger und von diesen gewählt. Wie konnte ich das nur vergessen…….

  8. Scherzbold

    Wenn man es sportlich nimmt:

     

    1   :   0  für Pfalz    🙂

  9. Phil Antrop

    Gemach Gemach. Wegen solcher Briefmarkengröße ähnlichen Kosten ist doch jeder Gedanke an diese Zeitverschwenung.

    Da wären dann all die netten Kosten der HLG, Ärztehaus, Jugendzentrum, Ergeschoßankäufe, Stadtbücherei mit dem Kreis nach deren Kosten keiner fragt.

    Informationen zu Stadtbus und Parkgebühren nach denen auch keiner mehr fragt. Selbst die sogenannte " Opposition" rührt und rappelt sich nicht.

  10. Phil Antrop

    Man könnte fast meinen, die Klage wäre so dilletantisch eingereicht worden, um jede Menge Ärger bei einem anders lautenden Urteil gar nicht erst aufkommen zu lassen.

    Auf alle Fälle hat da jemand mächtig abgesahnt.

    Zufälligerweise aus den Mehrheitskreisen.

  11. AnwaltsLiebling

    Ohne Häme!

    Der rechtlichen Würdigung durch Herrn Bürgermeister scheint nach derzeitigem Kenntnisstand das urteilende Gericht nicht gefolgt zu sein.

    Die Urteilsbegründung erfahren wir hoffentlich in unserer Heimatzeitung.

    Merke: Auch Juristen können sich täuschen.

    Der Anwalt, der in einem Rechtsstreit eine Privatperson vertritt und vor Gericht unterliegt, hat es ungleich schwerer als der, der eine Kommune vertritt und ggf. gemeinsam mit dem Bürgermeister, in diesem Fall einem Juristen, von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausging.

    17.500 € sind für Homberg nach der Sprachregelung des ehemaligen Vorstandes der Deutschen Bank, Hilmar Kopper, Peanuts.

  12. Leser

    selbst von der Juristerei scheint Ritz nichts zu verstehen….

    Pfalz schon

  13. Kartago

    zu 12

    Pfalz schon ?

    Hör ich da richtig ?

  14. Dirk-H. Pfalz

    Nun liegt das Urteil des Oberlandesgerichtes vor. Für mich liest es sich gut, da es letztlich in allen Punkten meine Argumentation bestätigt.

    Ich hatte auf § 529 ZPO hingewiesen und dass die Argumente "mittelbare Stellvertretung" und insbesondere "andere Auslegung des § 77 HGO" nicht greifen. So sieht es auch das OLG und sagt, diese Ansicht folgt zwingend aus den Gesetzen. Man hat kein für eine andere Entscheidungt notwendiges "lex Homberg spezialis" gesehen, sondern die richtige langjährige Spruchpraxis und den Gesetzeswortlaut bestätigt.

    Der BM und der beauftragte Rechtsanwalt hatten ja die Hoffnung geschürrt, es erfolge "Rechtsfortbildung", da noch kein Urteil zu einer solchen Kostellation vorliege. Aber diesem Traum nachzufolgen, war für die OLG-Richter bei der eindeutigen Sach- und Rechtslage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich. Wie auch?

    Nun kommt der BM mit seiner Wortwahl:

    Schuld hat an dieser "Niederlage" niemand. Schließlich wollte die Mehrheit des Parlamentes das Berufungsverfahren.

    Zielführend war die Berufung auch. Schließlich wurde der Rechtsweg mit jeder Konsequenz ausgeschöpft.

    Und perspektifisch war dieser Prozeß auch. Schließlich hat das OLG Worte zu Vetternwirtschaft und Geschäftsbesorgung durch die HLG geschrieben, auch wenn diese jeder schon kannte.

    Dr. Lambrecht war sich seiner Verantwortung als Beamter bewußt. Einige andere Beamte, die ihre Laufbahn im Magistrat fortsetzen, haben dieses Unrechtsbewußtsein für eigenes Handeln nicht, warum auch?

  15. Scherzbold

     Das schreit ja förmlich nach einem Bewertungsportal für Homberger Juristen (…)  🙂

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