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2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Ist der Durchführungsvertrag zum Einkaufszentrum noch gültig?


Diagramm: Beschlüsse der Stadtverordneten und Wechsel der Verfahrensträger auf der Zeitachse

 

Durchführungsvertrag ist Bestandteil des Bebauungsplans Einkaufszentrum

Die Stadtverordnetenversammlung stimmte am 14. Juli 2016 einen Durchführungsvertrag mit der Firma Schoofs Immobilien Frankfurt zu. Die Stadtverordneten konnten den Vertrag einsehen, damit sie wissen, welchen gegenseitigen Verpflichtungen sie zustimmen. Der Durchführungsvertrag ist Teil des Bebauungsplans. Wird der Durchführungsvertrag ungültig, wird auch der Bebauungsplan ungültig.
 

Trägerwechsel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Aus dem Unternehmensregister ist zu entnehmen, dass nicht mehr Schoofs Frankfurt, sondern die neu gegründete Firma "Einkaufscenter Drehscheibe GmbH & Co. KG"  der Vertragspartner der Stadt ist. Der Trägerwechsel bedarf der Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung. Diese Regelung ist sinnvoll, denn bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss die Stadt sehen können, ob der Vertragspartner von der Größe und der Ausstattung her in der Lage ist, den Vertrag in der festgesetzten Zeit zu erfüllen.

§12, Abs. 5, BauGB

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

 

Sachverhalt und mögliche Konsequenzen

Es fanden kurz hintereinander zwei Wechsel des Trägers des vorhabenbezogenen Bebauungsplan statt.
Am 6. März 2018 zu "Schoofs Projekt 1" und drei Monate später am 11. Juni 2018 zu "Einkaufscentrum Drehscheibe Homberg".
In keinem Fall wurde den Stadtverordneten der Wechsel bekannt gemacht. Es wäre ein Leichtes gewesen, diese Veränderung auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung zu setzten und dort den Trägerwechsel beschließen oder ablehnen zu lassen.

Eine Woche vor dem Trägerwechsel zu "Einkaufscentrum Drehscheibe Homberg" gab es am 4. Juni eine gemeinsame Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zusammen mit dem Bauausschuss. In dieser Sitzung war auch der Durchführungsvertrag Thema. Es ging aber nur um Veränderungen bei den Verkaufsflächen, die Verlängerung des Durchführungsvertrags bis 31. 12. 2020 und um den Wegfall der geplanten Bürogebäude an der Kasseler Straße, für die es keine Mieter gab. Der Wechsel des Verfahrensträgers wurde nicht bekannt gemacht. Die Stadtverordneten wurden in dem Glauben gelassen, dass Schoofs Immobilien weiterhin der Verfahrensträger sei.
 

Welcher Durchführungsvertrag wurden am 4. Juni 2018 eigentlich verlängert?

Für den Trägerwechsel am 6. März 2018 wurde nicht entsprechend § 12, Abs. 5 BauGB von dem Entscheidungsorgan der Stadt, der Stadtverordnetenversammlung die Zustimmung eingeholt. Damit ist der seitdem bestehende Durchführungsvertrag ungültig geworden. Dieser ungültige Vertrag wurde dann am 14. Juni 2018 verlängert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits einen zweiten Trägerwechsel gegeben hat, zu dem ebenfalls nicht die Zustimmung eingeholt wurde.

+ Gibt es jetzt noch einen rechtskräftigen Durchführungsvertrag?
+ Wenn es keine gültigen Durchführungsvertrag gibt, ist dann ist dann der Bebauungsplan noch rechtskräftig?.
+ Wenn der Bebauungsplan ungültig ist, kann es dann eine Baugenehmigung geben?

Diese und wahrscheinlich noch weitere Detailfragen müssen jetzt Juristen beurteilen.
 

Was ist der Grund für diese Vorgehensweise?

Solche Wechsel der Unternehmen sind im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich. Im Normalfall gibt es deswegen in Verträgen eine Regelung zur Rechtsnachfolge mit einer Weitergabeverpflichtung.

Warum wurde dieser übliche Weg nicht gegangen – und stattdessen der Trägerwechsel verheimlicht? 
Diese Abweichung vom geregelten Verfahrensweg und die Verheimlichung schafft Raum für Vermutungen und Verdächtigungen. 

Es müsste im ureigensten Interesse des Bürgermeisters liegen, hierzu rasch ein nachprüfbare Erklärung abzugeben.

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