HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Begründung zur Solaranlage Hülsa

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Doppelter Schaden für die Allgemeinheit, dies wird noch einmal anhand der Begründung des Magistrats für die Planänderung deutlich.

"Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit unseren natürlichen Ressourcen und Energieträgern…" heißt es im Antrag. Wenn wirklich in diesem Interesse gehandelt worden wäre, dann wäre nicht weitere Landschaft am Ortsrand überbaut worden. Vor Jahren schon wurde in dem Agenda 21-Beschluss der Stadt festgelegt, dass die weitere Ausweitung von Bauflächen unterbleiben soll. Dieser Beschluss ist ignoriert worden. Die Argumentation des Ressourcenschutzes ist bei diesem Bauwerk falsch und dient nur dazu, das Projekt in einem positiven Licht erscheinen zu lassen.

Während in den Dörfern überall landwirtschaftliche Gebäude leer stehen, wäre eine Photovoltaikanlage auf einem bestehenden Gebäude eine ehrliche Lösung gewesen. Die Errichtung eines Gebäudes im Außenbereich ist es nicht.

Dem Magistrats der Stadt Homberg ist bewusst gewesen, dass dieses Bauvorhaben nicht rechtmäßig ist. Aus der Begründung zu dem Antrag – der den Stadtverordneten nicht vorgelegt worden ist – geht eindeutig hervor, dass die Bürger in zweierlei Weise geschädigt werden:

1. Überbauung mit einem Gebäude = weitere Zersiedelung ohne eine sachliche Notwendigkeit.
2. Versuch eine höhere Einspeisevergütung für den Strom zu erlangen, zu Lasten aller Stromverbraucher, die es zu zahlen haben.

Dokumentation

Auszüge aus der
Begründung gem. § 9 (8) BauGB zum Bebauungsplanes Nr. 4. Sondergebiet Photovoltaik für den Stadtteil Hülse

2 Veranlassung der Planung (Seite 1)
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Flurstück 27/1, Flur 2) liegt die Anfrage auf Errichtung eines Unterstandes vor. Der Unterstand soll im Rahmen einer Pferdehaltung sowohl als Tierunterstand als auch zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen dienen. Auf der Dachfläche des vorgesehenen Gebäudes ist zudem die Errichtung einer Photovoltaikanlage als Aufdachanlage zur regenerativen Erzeugung von Strom vorgesehen.

Zurzeit wird die Fläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da es sich bei dem Interessenten nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und auch die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich nicht nach § 35 BauGB privilegiert ist, ist das geplante Vorhaben unter den gegebenen planungsrechtlichen Voraussetzungen bauordnungsrechtlich nicht realisierbar. (Hervorhebung Homberger Hingucker)

Um das Vorhaben zu ermöglichen, soll das betroffene Flurstück am östlichen Ortsrand von Hülsa teilweise als Sondergebiet Photovoltaik festgesetzt werden.
Im parallelen Verfahren wird der Flächennutzungsplan dahingehend geändert, dass die Fläche als Sonderbaufläche bzw. Fläche für die Landwirtschaft sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt wird (bisher: Fläche für die Landwirtschaft).

4 Zweck und Ziele der Planung (Seite 3)
Zweck der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Festsetzung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche (Grünlandnutzung) im Außenbereich am Ortsrand von Hülsa als Sondergebiet Photovoltaikanlage . Sondergebiet Photovoltaikanlage, damit die Errichtung entsprechender baulicher Anlagen als Trägerkonstruktion für Photovoltaikanlagen ermöglicht wird. Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit unseren natürlichen Ressourcen und Energieträgern sowie auf Grund des geschärften Umweltbewußtseins gewinnt die Nutzung von Sonnenenergie (Solar- bzw. Photovoltaikanlagen) eine große Bedeutung. (Hervorhebung Homberger Hingucker)

Die Fläche des Geltungsbereiches soll z.T. als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage festgesetzt werden. Die überbaubare Fläche soll auf den mittleren Teil des Grundstücks sowie einen schmalen Streifen (Erschließung) am südwestlichen Rand begrenzt werden, um den als geschütztes Biotop nach § 31 HENatG einzustufenden südöstlichen Teilbereich (Biotoptyp: seggen- und binsenreiche Nasswiese) von einer Bebauung auszuschließen. Die Freifläche des Geltungsbereiches (nicht überbaubare Fläche) soll weiterhin der Grünlandbewirtschaftung (hier: Beweidung mit Pferden) zur Verfügung stehen.

5 Festsetzungen und mittelbare Planinhalte
5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
(Seite 3)
Aufgrund der örtlichen Situation und zum Erhalt eines nach § 31 des Hessischen Naturschutzgesetzes geschützten Biotopes (s.u.) wird der Geltungsbereich hinsichtlich der vorgesehenen Art der Nutzung unterteilt. Der mittlere Teil des Flurstücks wird mit einer Tiefe von 19,0 m als Sondergebiet Photovoltaik festgesetzt. Das Sondergebiet wird in Lage und Größe dem konkret geplanten Vorhaben angepasst. Zudem wird entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereiches zum südlich anschließenden Wirtschaftsweg ein 6,0 m breiter Erschließungskorridor zum mittleren Teilbereich als Sondergebiet festgesetzt.

Im Sondergebiet Photovoltaik sind bauliche Anlagen als Trägerkonstruktion für Photovoltaikanlagen und entsprechende Photovoltaikanlagen zulässig. Die Nutzung der Trägerkonstruktion als Unterstand für Tierhaltung und landwirtschaftliche Fahrzeuge ist zulässig.
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