HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Klage gegen Kasernenkauf

BildPresseerklärung
der Fraktionen FWG und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
in der Stadtverordnetenversammlung
der Kreisstadt Homberg (Efze)

 

 

Kasernenkauf
Klage auf Feststellung des Widerstreits der Interessen nach § 25 HGO

Die Fraktionen von FWG und Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben beim Verwaltungsgericht in Kassel Klage gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Homberger Stadtverordnetenversammlung zum Kauf der ehemaligen Kasernen eingereicht.

Am 12. Juni 2012 hatte die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung gegen die Stimmen von FWG und GRÜNEN den Kauf von Flächen der ehemaligen Kasernen und des ehemaligen Standortübungsplatzes (Tagesordnungspunkte 3 ff) durch die Stadt Homberg beschlossen. Zur Begründung der Wirtschaftlichkeit dieses Beschlusses wurden verbindliche Interessenbekundungen verschiedener Einzelpersonen und Firmen für Grundstücke und Gebäude vorgelegt. Ein Angebot für eine Teilfläche mit aufstehenden Hallen in der ehemaligen Ostpreußenkaserne wurde am 22.05.2012 von einem Stadtverordneten der CDU bzw. einer Firma, an der er beteiligt und deren Geschäftsführer er ist, eingereicht.

Ein von ihm erstelltes Arbeitsblatt, das die Wirtschaftlichkeit des Kasernenkaufs belegen sollte, wurde im Rahmen der Sitzungen der Arbeitsgruppe Konversion und in einer gemeinsamen Sitzung von Haupt- und Finanzausschuss und Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt und Energie verteilt und besprochen. Dieser Stadtverordnete nahm später an der Beratung und Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung teil, ohne den Stadtverordnetenvorsteher auf einen möglichen Widerstreit der Interessen hinzuweisen.

In § 25 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist klar geregelt, dass niemand in Haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken darf, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.

Nur durch den von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Erwerb der Gesamtflächen entstand für den betroffenen Stadtverordneten der klare Vorteil, die gewünschte Teilfläche zu einem günstigen Preis erwerben zu können. Er hätte den Stadtverordnetenvorsteher gem. HGO auf diesen Widerstreit der Interessen aufmerksam machen müssen, hat dies aber unterlassen.

Beschlüsse, die unter Verletzung dieser Grundsätze zustande kommen, sind gemäß § 25 Abs. 6 HGO unwirksam. Bündnis 90/DIE GRÜNEN und die FWG wollen durch ihre gemeinsame Klage Gewissheit darüber erlangen, ob der am 12.06.2012 gefasste Beschluss überhaupt Gültigkeit hat.

Nach Auffassung der beiden Fraktionen ist der Beschluss vom 12. Juni 2012 unwirksam.

Achim Jäger, Klaus Bölling
Fraktionsvorsitzender FWG Homberg (Efze) Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/DIE GRÜNEN

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