HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

„Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn…

… das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist
und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage
keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist. 
Quelle:
Baugesetzbuch (BauGB), § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts

Die Beschlussvorlage zur Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Ergänzung durch die FWG besagen, dass die Gebäude weiterhin zu Wohn- und Geschäftszwecken zu nutzen sind. Die Nutzung des ursprünglichen Käufers entspricht genau diesen Vorgaben und steht mit den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklung im Einklang.

Es gibt somit keine Rechtsgrundlage für das Vorkaufsrecht. Der Beschluss ist rechtswidrig.
 

Der Bürgermeister in der Pflicht

Bürgermeister Dr. Ritz hat das Recht und die Pflicht gegen Beschlüsse der Stadtverordneten vorzugehen, wenn sie rechtswidrig sind. So steht es in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).

Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht,
so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen.

HGO, § 63, Abs. 1, Satz 1

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Zu welchem Verwendungszweck macht die Stadt ihr Vorkaufsrecht geltend?

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.


Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde
den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

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