HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Rathaus: Fake-News EKZ

Angaben auf dem Bebauungsplan Nr. 66
 

Wechsel des Vorhabenträgers

Der Vorhabenträger für den "vorhabenbezogenen Bebauungsplan" hat gewechselt.  Diesem Wechsel haben die Stadtverordneten bisher noch nicht zugestimmt. Lediglich die Geltungsdauer für diesen Bebauungsplan wurde verlängert bis Ende 2020. Diese Verlängerung gilt aber nur für den Vertrag mit dem Vorhabenträger Schoofs, da der Durchführungsvertrag mit dem neuen Träger "Einkaufszentrum Drehscheibe GmbH & Co. KG" noch nicht in Kraft ist. Somit besteht zur Zeit ein vertragsfreier Zustand.

 
Fake-News

Diese Sachverhalte werden nicht dargestellt sondern verschleiert.
 

Der Beschluss der Stadtverordneten vom 31.01.2019 lautet:

[Satz 1] Die geplante Baumaßnahme der Kreissparkasse Schwalm-Eder am Standort Kasseler Straße 1 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

[Satz 2] Der Magistrat wird beauftragt, die Verhandlungen mit dem Bauherrn des Einkaufszentrums bezüglich eines Nachtrags zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66 „Einkaufszentrum Drehscheibe“ zu intensivieren.

[Satz 3] Dabei soll insbesondere die städtebauliche Aufwertung der historischen Villa, die heute im Erdgeschoss eine Spielhalle beherbergt, deutlich forciert werden.

[Satz 4] Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2018 (SB-44/2018) Ziffer c), wonach es möglich sein muss die ursprünglich vorgesehene Blockrandbebauung später zu ergänzen und daher die unter der Oberfläche liegenden Räume entsprechend auszuführen sind, bleibt davon unberührt.  Quelle

Zu 1)
Die Kreissparkasse darf auf ihrem Grundstück in der Innenlage bauen, dazu braucht sie keine Zustimmung der Stadtverordneten. Dieser Teil des Beschlusses ist belanglos.

zu 2)
Der Magistrat kann in der Sache mit dem Bauherrn jederzeit verhandeln oder Gespräche führen, wie er es bisher schon tut. Dazu braucht es keines Stadtverordnetenbeschlusses, das gehört zu seiner Verwaltungstätigkeit.
Der Bauherr Schoofs hat mit der Stadt einen Durchführungsvertrag geschlossen, den er nicht einhalten kann. Es ist das Interesse des Bauherrn, die Frist oder andere Vertragsbedingungen zu ändern.
In dem Beschluss ist nicht festgelegt, über was in einem Nachtrag verhandelt werden soll, das wäre doch das Wichtigste.
Wer ist jetzt der Bauherr? Mit dem neuen Bauherrn – der "Einkaufszentrum Drehscheibe GmbH & Co. KG" – gibt es noch keinen Vertrag, dem die Stadtverordneten zugestimmt haben.
Das Verhandlungsergebnis muss der Magistrat den Stadtverordneten zur Kenntnis geben und erst, wenn diese dem im förmlichen Verfahren zustimmen, ist der Vertrag mit dem neuen Bauherrn gültig. Dieser Vorbehalt ist auch sinnvoll, denn die Stadtverordneten müssen prüfen können, ob der neue  Verfahrensträger überhaupt in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Dazu sind die Stadtverordneten verpflichtet, denn sie haben die Planungshoheit.

Planzeichnung: Zwischen den beiden denkmalgeschützten Villen wird gerade eine dritte Villa abgerissen, um die Zufahrt für die Lkws möglich zu machen. Darüber die geplanten Verkaufsräume für Aldi.

zu 3)
Die ehemalige Villas Wiskemann gehört überhaupt nicht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Soll dieser Satz ablenken? Aber von was?

zu 4)
Dieser Satz ist auf Antrag der FWG aufgenommen worden, er ist belanglos, weil im Bebauungsplan nicht die Dimensionierung der Bauausführung vorgeschrieben werden kann. Letztlich kann die Stadt auch später nicht prüfen, ob dieser Punkt eingehalten worden ist.

Es geht in dem Beschluss einzig darum, dem Bauherrn zu helfen. Daran hat der Bürgermeister ein Interessse, denn er sprach davon, dass das Projekt nicht "versemmelt" werden dürfe.

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