HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

BGH „Amtsblätter dürfen nicht wie Zeitungen berichten“

Bildschirmfoto: "Aktuelles" auf der Homepage der Stadt Homberg. Nur eine Bekanntmachung, ansonsten Berichte, die nichts mit den Vorhaben der Stadt zu tun haben.
 

Im amtlichen Bekanntmachungsorgan "Homberg aktuell" finden sich mehrere Seiten mit bunten Meldungen aus der Stadt: Veranstaltungsbesprechungen, Wochenmarkt, Clubnachrichten, Seniorenessen.

Alles Informationen, die nichts mit der Arbeit der Stadt zu tun haben. Informationen, die üblicherweise in der Lokalzeitung zu finden sind.

Die Informationen über die Vorhaben der Stadt sind dagegen spärlich, gerade diese Informationen benötigen die Bürger, um eine lebendige demokratische Selbstverwaltung zu gewährleisten.
Die "Gesellschaftsnachrichten" verdecken, dass die wichtigen kommunalpolitischen Informationen fehlen.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. 12. 2018 entschieden:

Amtsblätter dürfen nicht wie Zeitungen berichten

In der Pressemitteilung des BGHs heißt es:

Klage des Verlags der "Südwest Presse" gegen das "Stadtblatt" in Crailsheim erfolgreich

 

Amtsblätter dürfen nicht wie eine Zeitung berichten – für die kostenlos verteilten Blätter der Kommunen gibt es klare Grenzen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (Az. I ZR 112/17). Sie dürften zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und über Vorhaben der Kommune unterrichten. Eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben der Gemeinde sei jedoch "originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates".

 

Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der "Staatsferne der Presse" verletzen.

 

Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt im Grundsatz ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden.

UrteiL Az. I ZR 112/17


"Rathausnahe" Pressearbeit

Ein Mitarbeiter der Stadt hat jede Woche mehrere Seiten mit Texten und Fotos zu füllen, die die Sichtweise des Bürgermeisters verbreiteten, oder was ihm nützlich erscheint. Das ist Werbung in eigener Sache oder Schmücken mit Aktivitäten von anderen, um zu verdecken, dass es keine Informationen zu den Vorhaben der Stadt gibt. Das ist PR-Arbeit.

Die Meldungen erscheinen  im elektronischen Newsletter der Stadt, im Anzeigenblatt "Homberg Aktuell" und noch einmal auf der Homepage der Stadt.
Für diese Eigenwerbung wird ein Mitarbeiter aus Steuergeldern bezahlt. Das ist nicht Aufgabe der Stadtverwaltung. Das ist das Metier der Lokalpresse, die in diesem Fall auch erfolgreich geklagt hat.

Trotz des höchstrichterlichen Verbots macht die Stadt weiter wie bisher. Ein weiteres Beispiel, wie sich der Bürgermeister über geltendes Recht hinweg setzt.
Schon sein Vorgänger versuchte, einen Pressesprecher aus Fördermitteln des Programms "Soziale Stadt" zu finanzieren, wie im Homberger Hingucker berichtete. (und hier).

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