HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

HLG: Grundstücksgeschäft sittenwidrig?

  
Mit Grundstückgeschäften wird Gewinn gemacht. Die Hessische Landgesellschaft (HLG) arbeitet dabei gegen die Interessen der Stadt. Die HLG nennt sich staatlicher Treuhänder. Von Treue zu ihrem Auftraggeber der Stadt ist nichts zu erkennen, wie das jüngste Beispiel wieder zeigt.

In der ehemaligen Ostpreußenkaserne soll das Grundstück mit dem zweigeschossigen Gebäude U2 verkauft werden.

3674 qm incl. Gebäude für 26.915,- Euro.
Das ist ein  Kaufpreis von  7,33 Euro/qm.

Nach der Bodenbevorratungsrichtlinie, die für die HLG bindend ist, soll der Verkaufspreis kostendeckend sein. Wenn das am Markt nicht zu erzielen ist, muss sich die Stadt verpflichten, die Differenz an die HLG zu zahlen.

In der Sitzung des Bauausschusses griff der Stadtverordnete Dirk Pfalz (Bürgerliste Homberg) das Thema auf und zeigte sein Unverständnis zu der Kaufpreisberechnung. Als Grünfläche werden 2.000 qm deklariert und dafür nur 1 Euro angesetzt.

Der Bauausschuss beschloss nach einer Diskussion einstimmig, den Kaufvertrag nicht zu genehmigen:

 
Eine realistische Kaufpreisermittlung muss von dem ausgehen, was mit dem Grundstück erwirtschaftet werden kann.

Der gültige Bebauungsplan erlaubt diese Fläche zu 80 Prozent zu überbauen, das ist eine bebaubare Fläche von 2920 Quadratmetern. Zur Zeit sind nur 460 Quadratmeter bebaut. Die Flächenausnutzung steigt um den Faktor 10.

Auf dem Grundstück darf bis 16 Meter hoch gebaut werden. Auf den 2920 qm je Quadratmeter dürfen 10 Kubikmeter gebaut werden. Das sagt die Baumassenzahl 10. Insgesamt können also 29.200 Kubikmeter verbaut werden.

Daraus ergibt sich bei einer angenommenen Geschosshöhe von 3 Metern bei drei Geschossflächen mit je 2.920 qm zusammen ein Gesamtgeschossfläche von 9.730 qm.

Der Magistrat hat eine solchen Kaufvertrag nicht zurückgewiesen. Es ist die Frage, ob ein solcher Vertrag nicht sittenwidrig ist. Die Stadt, die letztlich der Eigentümer der Fläche ist, darf Vermögen nicht unter Wert verkaufen. Bei einem solchen Verkaufspreis müssen die Bürger die Differenz zahlen, eine indirekte Subventionierung des Käufers.

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