HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Stellungnahme zum Vorschlag des Verwaltunggerichts nach 5 Jahren Untätigkeit die Klagen zurück zu ziehen (2)

TEIL 2                                                                    >TEIL 1
 

Vor 5 Jahren reichte ich beim Verwaltungsgericht Kassel Klage wegen Mandatsbehinderung ein.  Im September 2019 schrieb das Verwaltungsgericht, ich möge die Klage zurück ziehen, sie hätte sich überholt und ich hätte keinen Erfolg gehabt.
Der Stadtverordnetenvorsteher Jürgen Thurau erhielt ebenfalls dieses Schreiben und schlug einen Deal vor. siehe Trügerisches Angebot. An die Staatsanwaltschaft schrieb ich die folgende Stellungnahme:

 

An das Verwaltungsgericht Kassel

Stellungnahme zu dem Schreiben von 29. 08. 2019 und 30. 9. 2019
Aktenzeichen:

3 K 651/14.KS,
3 K 1016/14.KS
3 K 2239/14.KS

 

Sehr geehrter Herr Zahl,

zu Ihrem Schreiben vom 29. 08. 2019 und vom 30. 9. 2019, eingegangen am 18. 10. 2019, nehme ich Stellung.
Ebenso zu dem Schreiben des Stadtverordnetenvorsteher Jürgen Thurau vom 19. 09. 2019, das sich auf Ihr Schreiben bezieht.

[Streitfrage zur kommunalen Selbstverwaltung]

Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt, auch wenn ich seit 14. 07. 2016 nicht mehr Stadtverordneter bin. In dem Rechtsstreit geht es nicht um mein subjektives Recht als Stadtverordneter, sondern um ein grundsätzliches Thema der kommunalen Selbstverwaltung und die Rechte von Stadtverordneten. Von der ersten Klage vom 27. 03. 2014 bis zu meinem Ausscheiden aus dem Amt war über 2 Jahre (27 Monate) Zeit, die Klage zu bearbeiten. Die durchschnittliche Dauer von Verwaltungsverfahren lag 2015 bei 7, 7 Monaten in der ersten Instanz, so steht es im Jahrespressebericht 2017 der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen.

Seit 14. 07. 2016 sind bis zum Schreiben vom 29. 08. 2019 drei weitere Jahre vergangen, ohne dass die Klage bearbeitet wurde. Es ist sachlich nicht zu erklären, was nach drei Jahren dazu führt, die Klage als erledigt anzusehen.

[Aufgabe der Stadtverordneten]

Stadtverordnete, oder allgemeiner Gemeindevertreter, haben nach der Hessischen Gemeindeordnung § 50, Abs. 2 die Aufgabe, die gesamte Verwaltung zu überwachen, ebenso die Verwendung der Gemeindeeinnahmen.

Um die Verwaltung zu überwachen, müssen die Stadtverordneten Informationen erhalten.
Der Umfang der Informationen kann nicht von der zu überwachenden Institution bestimmt werden, denn damit würde sie die Überwachung überwachen und verhindern können.

Nach Aussage der vorab kontaktierten Kommunalaufsicht ist es die Pflicht der Stadtverordneten, die Informationen einzufordern, die sie für die Überwachung als notwendig erachten.
Wenn ein Stadtverordneter trotz unzureichender Informationen an der Beratung teilnimmt, lässt er erkennen, dass ihm die vorgelegten Informationen ausreichen.

Wenn er für die Überwachung weitere Informationen benötigt, muss er diese einfordern.
Werden die geforderten Informationen nicht vorgelegt, kann er seine Pflicht als Stadtverordneter nicht erfüllen, er wird in der Ausübung seine Mandats behindert.

Die Kommunalaufsicht verwies in solchen Fällen an das Verwaltungsgericht.
Die eingereichten Klagen haben diese Rechtsfrage zur Mandatsbehinderung zum Inhalt.

Bei der Anrufung des Gerichts geht es nicht um einen persönlichen Erfolg.
Es geht um die Entscheidung in einer Streitfrage, ob eine Mandatsbehinderung vorliegt, wenn die erforderlichen Information vom Magistrat nicht vorgelegt und verweigert werden.

[Rechnungshof mahnt – Folgekosten von Investitionen beachten]

Wie gewichtig diese Frage ist, zeigt der wiederkehrende Hinweis – unter anderem vom Rechnungshof – auf die Gemeindehaushaltsverordnung § 12 Abs. 1 und 2 GemHVO. Dort wird vorgeschrieben, durch Wirtschaftlichkeitsvergleiche von Alternativen die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören dazu auch die Folgekosten.
Die Herstellungskosten sind einmalig, die Folgekosten belasten den kommunalen Haushalt aber für lange Zeit. Die Folgekosten werden häufig nicht ermittelt und bei der Entscheidung einbezogen.

Sie belasten die zukünftigen Verwendung der Gemeindeeinnahmen.

[Organklage]

Die Klage richtet sich gegen die Stadtverordnetenversammlung, denn diesem Organ gehörte ich an.

Es ist zwar richtig, dass der Gemeindevorstand, der Magistrat, die Beschlüsse vorbereitet. Ob die Beschlüsse ausreichend vorbereitet und entscheidungsreif sind, muss der Stadtverordnetenvorsteher entscheiden, der zur Stadtverordnetenversammlung einlädt. Der Stadtverordnetenvorsteher hat die Interessen der Stadtverordnetenversammlung zu wahren. Dazu gehört nicht nur zu prüfen, ob die Vorlagen fristgerecht eingebracht wurden. Es muss auch geprüft werden, ob diese Vorlagen alle notwendigen Informationen enthalten, um verantwortlich entscheiden zu können.
Der Stadtverordnetenvorsteher hat mangelhafte Beschlussvorlagen zurück zu weisen und auf Nachbesserung zu bestehen.

Selbst wenn Stadtverordnete in Unkenntnis leichtfertig über mangelhafte Beschlussvorlagen abstimmen, hat der Magistrat die Pflicht und das Recht nach HGO §, Beschlüsse zurück zu weisen, die nicht rechtens sind oder die der Stadt schaden. Wenn das nicht die Wahlbeamten des Magistrats tun, hat es im nächsten Schritt der Bürgermeister zu tun. Er ist ebenfalls Wahlbeamter und hat den Amtseid abgelegt, in dem er die Wahrung der Gesetze bekräftigt hat.

Die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung habe ich nicht begehrt.

Ich begehre, dass die gesetzlich verbindlichen Vorschriften und Verfahren eingehalten werden. Wenn die Mängel und Fehler in den Verfahren nicht behoben werden, kann das Ergebnis des Verfahrens auch keine rechtliche Legitimation erlangen.
Siehe dazu Niklas Luhmann, Legitimation durch Verfahren.

[Angebot eines Deals]

Ihr Schreiben nahm der Stadtverordnetenvorsteher Jürgen Thurau zum Anlass, einen Handel in Aussicht zu stellen.

Er „regte an“ ich möge die Klagen zurück ziehen.

„Für diesen Fall stelle ich Ihnen in Abstimmung mit dem Bürgermeister in Aussicht, dass die Kreisstadt Homberg (Efze) auch die Gerichtskosten in den beiden Verfahren übernehmen wird, in denen bislang keine Zahlung erfolgt ist, obwohl hierzu keine Rechtspflicht besteht.“

Er behauptet, für die beiden zeitlich ersten Klagen sei bisher noch keine Zahlung erfolgt. Wenn diese Aussage wahr wäre, dann hätte es nach dem GKG kein Verfahren gegeben, denn das Gericht wird erst dann tätig, wenn die Verfahrensgebühr eingegangen ist. Dann könnte ich auch jetzt keine Klage zurück nehmen.

Auf meine konkretisierenden Rückfragen an den Stadtverordnetenvorsteher erhielt ich das beiliegenden Schreiben vom 24. 09. 2019. Die darin gemachten Aussagen zu den gezahlten Gerichtsgebühren und der Höhe der festgelegten Streitwerte können Sie selbst auf die Richtigkeit prüfen. Nach meiner Ansicht sind die Angaben falsch.

Da Sie mir in der Sache als Gericht schreiben, muss ich davon ausgehen, dass die Verfahrensgebühr eingezahlt worden ist. Die Aussage des Stadtverordnetenvorstehers, es sei bisher noch keine Zahlung erfolgt, muss demnach falsch sein. Der oberste Repräsentant der Stadt Homberg bietet also eine Handel an, der auf falschen Tatsachen zu beruhen scheint. Dieser Tatbestand ist für das Verwaltungsgericht wahrscheinlich unerheblich, es könnte aber strafrechtlich erheblich sein, was noch zu prüfen ist.

Mit freundlichen Grüßen

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Die wahren Gesamtkosten für das Multifunktionshaus: über 4 Mio. Euro

Multifunktionshauses berichtet. Dabei wird im letzten Absatz suggeriert, dass der Stadt Homberg das Gebäude nur 300.000 € also 10% der Gesamtbaukosten kosten wird.
Die Gesamtkosten betragen jedoch 4.074.340,14 € – vorläufig.

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Stadt senkt Mieten

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