HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Klage beim Verwaltungsgericht: Ein Lehrstück zum Zustand des Rechtsstaates


8.2.2020: Noch 1 Tage bis zur Bürgermeisterwahl am 9.2.202
 

  
Die HNA brachte in der Ausgabe vom 8. Februar 2020 die Nachricht vom Ende eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Kassel.
Sie beschränkte sich dabei einseitig auf die Darstellung des Stadtverordnetenvorstehers.

Die Klage richtete sich nicht gegen die Stadt, sondern gegen das Organ der Stadtverordnetenversammlung, die durch den  Stadtverordnetenvorsteher vertreten wird.

Vom Verwaltungsgericht wurde die Klage sechs Jahre lang nicht bearbeitet.

Das Gericht will nicht klären, es will die Akte schließen. Bürgerrechte gegen die Verwaltung zu verteidigen, ist von dem Gericht nicht zu erwarten. Wozu noch weiter klagen?

Es ging um die Grundsatzentscheidung der Rechte der Stadtverordneten, deshalb wollte ich es nicht einfach auf sich beruhen lassen. Da Richter Zahn seine Rechtsmeinung äußerte, die Klagen würden keinen Erfolg haben, ging ich darauf ein, die Klagen zurückzuziehen, um so die vorgelegten Kosten erstattet zu bekommen.
  

Warum war die Klage notwendig?

Immer wieder ermahnt der Rechnungshof, bei den Beschlüssen zu größeren Bauvorhaben die Wirtschaftlichkeit zu prüfen und die späteren Folgekosten mit zu beachten.
Stadtverordnete sind nach der Hessischen Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung zu dieser Prüfung verpflichtet. Wie die Mahnung des Rechnungshofs zeigt, wird diese Pflicht oftmals missachtet, so auch in Homberg.

Seit Jahren duldeten in Homberg Stadtverordnetenvorsteher, dass den Stadtverordneten nur unzureichende Unterlagen gegeben werden, denen sie zustimmen sollen. Die im Grundgesetz garantierte kommunale Selbstverwaltung wird zu einem inhaltsleeren Prozedere, das dazu dient, dem Bürgermeister als Mitglied und Sprecher des Magistrats freie Hand zu geben. Die Stadtverordneten haben aber die gesetzliche Pflicht, den Magistrat zu kontrollieren.
 

Die Kommunalaufsicht riet zur Klage

Was kann ein Stadtverordneter tun, wenn er keine ausreichenden Unterlagen bekommt? Die Kommunalaufsicht riet auf Anfrage, die Unterlagen einzufordern. Wenn das nicht erfolgt, sollte vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadtverordnetenversammlung geklagt werden. Ein solche Klage wird juristisch als ein Streit innerhalb des Organs der Stadtverordnetenversammlung verstanden. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits hat die Stadtverordnetenversammlung die Kosten zu tragen. Die Stadtverordneten sind ehrenamtlich in dem Organ für die Bürger tätig.

Stadtverordnete können nur entscheiden, wenn sie wissen um was es geht. Welche Alternativen gibt es? Was folgt aus der einen oder anderen Entscheidung rechtlich und wirtschaftlich für die Stadt? Das muss gegeneinander abgewogen werden. Es sind Entscheidungen, wie sie in jeder Familie, jedem Unternehmen und in jeder Gemeinde getroffen werden müssen. Ohne Unterlagen kann niemand verantwortlich entscheiden und Schaden abwenden. Die Praxis in den Gemeinden sieht anders aus, sonst bräuchte der Rechnungshof nicht immer wieder mahnen.
 

Die Klagen

Als die Stadt die Schirnen am Marktplatz kaufen wollte, verlangte ich Unterlagen zu den Kosten, die sich aus dem Kauf für die Stadt ergeben. Obwohl die Unterlagen fehlten, beschloss die Mehrheit der Stadtverordneten blind den Kauf, der sich mit den Nebenkosten auf rund 50.000 Euro belief.  Kurze Zeit später stimmten die Stadtverordneten dem Verkauf der Schirnen zu rund 10.000 Euro zu. Verlust 40.000 Euro.

Auch nach der ersten Klage war der Stadtverordnetenvorsteher nicht bereit, beim Magistrat darauf zu drängen, ausreichende Begründungen und Berechnungen zu den Beschlussvorschlägen vorzulegen. Er hätte die Möglichkeit, Tagesordnungspunkte solange zurück zu weisen, bis die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden, um verantwortlich abwägen und entscheiden zu können. Ich klagte erneut und ich klagte ein drittes Mal.

Beim dritten Mal weigerte sich der Stadtverordnetenvorsteher, die Gerichtskosten an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Erst wenn die Gerichtskosten bezahlt sind, nimmt das Gericht die Klage an. Mit der Zahlungsverweigerung blockierte der Stadtverordnetenvorsteher den im Grundgesetz garantierten Rechtsweg.
Um den Rechtsweg zu öffnen, musste ich selbst die Gerichtskosten in Höhe von 723 Euro vorstrecken.
Eine weitere Klage war notwendig, mit der die Rückzahlung der vorgestreckten Gerichtskosten erstritten werden sollte. Auch diese Klage blieb jahrelang liegen.
  

Das Verwaltungsgericht ließ den Fall sechs Jahre liegen

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Klagen lagen in diesem Zeitraum unter einem Jahr. Die lange Liegedauer seit 2014 ist schon außergewöhnlich. Das Gericht gab dazu keine Erklärung.

Beim Kasseler Verwaltungsgericht liegt auch die Klage zur Anerkennung des Bürgerbegehrens seit 2012 unbearbeitet.
Bei dem Bürgerbegehren sollte erreicht werden, dass die Bürger selbst darüber abstimmen, ob das Kasernengelände von der Stadt gekauft werden soll. Die Stadt kaufte das Gelände. Die Stadt hat bis jetzt einen großen Teil der Grundstücke und Gebäude verkauft und hat jetzt immer noch gut  5 Mio. Euro Schulden bei der Hessischen Landgesellschaft. Für die 5 Mio. Euro hätte Sinnvolleres finanziert werden können.

Das Verwaltungsgericht zeigt damit, dass es kein Interesse daran hat, demokratische Rechte zu gewährleisten und zu sichern. Von juristischen Insidern war schon vor Jahren zu hören, dass Verwaltungsgerichte sich auf die Seite der Verwaltung stellen. Sie orientieren sich nicht nach den gesetzlichen Spielregeln, sonder nach den Regierungsmehrheiten.
Vor Jahren gab es auch einen Rechtsstreit darüber, in welchem Verhältnis Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung in Homberg zu besetzten sind. Das Kasseler Verwaltungsgericht und der Staatsgerichtshof in Kassel entschieden gegen die Kläger. Erst das Bundesverwaltungsgericht gab den Klägern recht.

In meiner aktiven Zeit als Stadtverordneter konnte ich nicht erreichen, dass über diese Mandatsbehinderung vom Gericht entschieden wurde. Nachdem ich mein Mandat abgegeben hatte, forderte ich den Stadtverordnetenvorsteher auf, mir mein vorgesteckten Gerichtskosten zurück zu zahlen. Er weigerte sich und verwies auf das Gerichtsverfahren, das noch nicht entschieden war.
 

Der Abschluss

Im September 2019 schrieb das Verwaltungsgericht erstmals zur Sache:

"dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt haben dürfte, weil Sie nicht mehr Stadtverordneter sind. Nach Ihrem Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung können Sie nicht mehr die Verletzung von Rechten eines Mitglied dieses Organs geltend machen.

Danach gibt der Richter Zahn seine Rechtsmeinung wieder, die Klage hätte keinen Erfolg gehabt. Dies begründet er indem er falsche  Sachverhalten konstruiert.

1. Die Stadtverordnetenversammlung wäre der falsche Beklagte, weil der Magistrat die Beschlüsse vorbereitet.

2. Stadtverordnete hätten kein Recht, gegen die Rechtswidrigkeit eines einzelnen Beschlüsse zu klagen.
  

Beide Begründungen sind falsch.

zu 1: Die Stadtverordneten haben den Magistrat zu kontrollieren. Das können sie nur, wenn sie den Umfang der Informationen bestimmen, die sie benötigen. Der zu überwachende Magistrat kann nicht selbst bestimmen, was er zur Überwachung vorlegt. Damit wäre das Kontrollrecht der Stadtverordneten aufgehoben.

zu 2: Die Klage richtete sich nicht gegen die Einzelentscheidung, sondern grundsätzlich gegen die unzulänglichen Informationen für verantwortliche Entscheidungen, also gegen die Behinderung bei der Ausübung des Mandats als Stadtverordneter.

Aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts wurde deutlich, der Richter ist nicht bereit, sich ernsthaft mit der Sache zu befassen, er will den Fall nur aus den Akten haben, dazu sind ihm auch falsche Darstellungen recht, denn wer wird bei dem bisherigen Verlauf noch gegen diese falschen Zuordnungen klagen wollen. Dennoch schickte ich dem Gericht eine ausführliche Stellungnahme.

Nach der Erklärung des Richters war in der Verhandlung zur Sache nichts zu erwarten,  jetzt wollte ich nur noch mein Geld zurück haben.

Der Stadtverordnetenvorsteher schrieb am 19.09.2019

 … rege ich daher an, dass Sie Ihre Klagen zurücknehmen. Für diesen Fall stelle ich Ihnen in Abstimmung mit dem Bürgermeister in Aussicht, dass die Kreisstadt Homberg (Efze) auch die Gerichtskosten in den beiden Verfahren übernehmen wird, in denen bislang keine Zahlung erfolgt ist, obwohl hierzu keine Rechtspflicht besteht.

Selbst in diesem Schreiben wieder eine Falschaussage. Ersten besteht die Rechtspflicht zur Zahlung der Gerichtskosten bei der Organklage, unabhängig vom Ausgang der Klage. Zweitens waren die Gerichtskosten zu zwei Verfahren bereits bezahlt, nur meine vorgeschossene Zahlung der Gerichtskosten musste noch erstattet werden.

In der Verhandlung vor Gericht schwieg der Stadtverordnetenvorsteher, nur der anwesende Bürgermeister sprach.
Der  Bürgermeister sprach von willkürlichen Klagen und von großzügigen Entgegenkommen.
  

Fazit

In der Hauptsache hat das Gericht nicht entschieden. Damit kann der Bürgermeister weiterhin die Stadtverordneten folgenlos manipulieren und ihnen nur Informationen geben, wie er es will. Eine Kontrolle durch die Stadtverordneten wird so unterlaufen.
Die Demokratie wird nicht nur von rechten Kräften gefährdet, sondern auch von Amtsträgern, die sich über Recht und Gesetz erfolgreich hinwegsetzen können, ohne Folgen befürchten zu müssen.

Die Stadtverordneten lassen sich entmachten und dienen nur noch als Legitimation. Dies wird auch vom obersten Repräsentanten der Bürger, dem Stadtverordnetenvorsteher, nicht unterbunden. Er lässt sich vom Bürgermeister  benutzen, wo er die demokratischen Rechte zu verteidigen hätte.

 

  D O K U M E N T A T I O N  

Stellungnahme zu dem Schreiben des Verwaltungsgericht

  
Sehr geehrter Herr Zahn,

zu Ihrem Schreiben vom 29. 08. 2019 und vom 30. 9. 2019, eingegangen am 18. 10. 2019, nehme ich Stellung.

Ebenso zu dem Schreiben des Stadtverordnetenvorsteher Jürgen Thurau vom 19. 09. 2019, das sich auf Ihr Schreiben bezieht.

Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt, auch wenn ich seit 14. 07. 2016 nicht mehr Stadtverordneter bin. In dem Rechtsstreit geht es nicht um mein subjektives Recht als Stadtverordneter, sondern um ein grundsätzliches Thema der kommunalen Selbstverwaltung und die Rechte von Stadtverordneten. Von der ersten Klage vom 27. 03. 2014 bis zu meinem Ausscheiden aus dem Amt war über 2 Jahre (27 Monate) Zeit, die Klage zu bearbeiten. Die durchschnittliche Dauer von Verwaltungsverfahren lag 2015 bei 7, 7 Monaten in der ersten Instanz, so steht es im Jahrespressebericht 2017 der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen.

Seit 14. 07. 2016 sind bis zum Schreiben vom 29. 08. 2019 drei weitere Jahre vergangen, ohne dass die Klage bearbeitet wurde. Es ist sachlich nicht zu erklären, was nach drei Jahren dazu führt, die Klage als erledigt anzusehen.

Stadtverordnete, oder allgemeiner Gemeindevertreter, haben nach der Hessischen Gemeindeordnung § 50, Abs. 2 die Aufgabe, die gesamte Verwaltung zu überwachen, ebenso die Verwendung der Gemeindeeinnahmen.

Um die Verwaltung zu überwachen, müssen die Stadtverordneten Informationen erhalten.
Der Umfang der Informationen kann nicht von der zu überwachenden Institution bestimmt werden, denn damit würde sie die Überwachung überwachen und verhindern können.

Nach Aussage der vorab kontaktierten Kommunalaufsicht ist es die Pflicht der Stadtverordneten, die Informationen einzufordern, die sie für die Überwachung als notwendig erachten.
Wenn ein Stadtverordneter trotz unzureichender Informationen an der Beratung teilnimmt, lässt er erkennen, dass ihm die vorgelegten Informationen ausreichen.

Wenn er für die Überwachung weitere Informationen benötigt, muss er diese einfordern.
Werden die geforderten Informationen nicht vorgelegt, kann er seine Pflicht als Stadtverordneter nicht erfüllen, er wird in der Ausübung seine Mandats behindert.

Die Kommunalaufsicht verwies in solchen Fällen an das Verwaltungsgericht.
Die eingereichten Klagen haben diese Rechtsfrage zur Mandatsbehinderung zum Inhalt.

Bei der Anrufung des Gerichts geht es nicht um einen persönlichen Erfolg.
Es geht um die Entscheidung in einer Streitfrage, ob eine Mandatsbehinderung vorliegt,
wenn die erforderlichen Information vom Magistrat nicht vorgelegt und verweigert werden.

Wie gewichtig diese Frage ist, zeigt der wiederkehrende Hinweis – unter anderem vom Rechnungshof – auf die Gemeindehaushaltsverordnung § 12 Abs. 1 und 2 GemHVO.
Dort wird vorgeschrieben, durch Wirtschaftlichkeitsvergleiche von Alternativen die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
Neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören dazu auch die Folgekosten.
Die Herstellungskosten sind einmalig, die Folgekosten belasten den kommunalen Haushalt aber
für lange Zeit. Die Folgekosten werden häufig nicht ermittelt und bei der Entscheidung einbezogen.

Sie belasten die zukünftigen Verwendung der Gemeindeeinnahmen.

Die Klage richtet sich gegen die Stadtverordnetenversammlung, denn diesem Organ gehörte ich an.

Es ist zwar richtig, dass der Gemeindevorstand, der Magistrat, die Beschlüsse vorbereitet. Ob die Beschlüsse ausreichend vorbereitet und entscheidungsreif sind, muss der Stadtverordnetenvorsteher entscheiden, der zur Stadtverordnetenversammlung einlädt. Der Stadtverordnetenvorsteher hat die Interessen der Stadtverordnetenversammlung zu wahren. Dazu gehört nicht nur zu prüfen, ob die Vorlagen fristgerecht eingebracht wurden. Es muss auch geprüft werden, ob diese Vorlagen alle notwendigen Informationen enthalten, um verantwortlich entscheiden zu können.
Der Stadtverordnetenvorsteher hat mangelhafte Beschlussvorlagen zurück zu weisen und auf Nachbesserung zu bestehen.

Selbst wenn Stadtverordnete in Unkenntnis leichtfertig über mangelhafte Beschlussvorlagen abstimmen, hat der Magistrat die Pflicht und das Recht nach HGO §, Beschlüsse zurück zu weisen, die nicht rechtens sind oder die der Stadt schaden. Wenn das nicht die Wahlbeamten des Magistrats tun, hat es im nächsten Schritt der Bürgermeister zu tun. Er ist ebenfalls Wahlbeamter und hat den Amtseid abgelegt, in dem er die Wahrung der Gesetze bekräftigt hat.

Die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung habe ich nicht begehrt.

Ich begehre, dass die gesetzlich verbindlichen Vorschriften und Verfahren eingehalten werden. Wenn die Mängel und Fehler in den Verfahren nicht behoben werden, kann das Ergebnis des Verfahrens auch keine rechtliche Legitimation erlangen.
Siehe dazu Niklas Luhmann, Legitimation durch Verfahren.

Ihr Schreiben nahm der Stadtverordnetenvorsteher Jürgen Thurau zum Anlass, einen Handel in Aussicht zu stellen.

Er „regte an“ ich möge die Klagen zurück ziehen.

„Für diesen Fall stelle ich Ihnen in Abstimmung mit dem Bürgermeister in Aussicht, dass die Kreisstadt Homberg (Efze) auch die Gerichtskosten in den beiden Verfahren übernehmen wird, in denen bislang keine Zahlung erfolgt ist, obwohl hierzu keine Rechtspflicht besteht.“

Er behauptet, für die beiden zeitlich ersten Klagen sei bisher noch keine Zahlung erfolgt. Wenn diese Aussage wahr wäre, dann hätte es nach dem GKG [Gerichtskostengesetz] kein Verfahren gegeben, denn das Gericht wird erst dann tätig, wenn die Verfahrensgebühr eingegangen ist. Dann könnte ich auch jetzt keine Klage zurück nehmen.

Auf meine konkretisierenden Rückfragen an den Stadtverordnetenvorsteher erhielt ich das beiliegenden Schreiben vom 24. 09. 2019. Die darin gemachten Aussagen zu den gezahlten Gerichtsgebühren und der Höhe der festgelegten Streitwerte können Sie selbst auf die Richtigkeit prüfen. Nach meiner Ansicht sind die Angaben falsch.

Da Sie mir in der Sache als Gericht schreiben, muss ich davon ausgehen, dass die Verfahrensgebühr eingezahlt worden ist. Die Aussage des Stadtverordnetenvorstehers, es sei bisher noch keine Zahlung erfolgt, muss demnach falsch sein. Der oberste Repräsentant der Stadt Homberg bietet also eine Handel an, der auf falschen Tatsachen zu beruhen scheint. Dieser Tatbestand ist für das Verwaltungsgericht wahrscheinlich unerheblich, es könnte aber strafrechtlich erheblich sein, was noch zu prüfen ist.

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