HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Kurzlebige Geschäftsordnung – im November beschlossen im Februar aufgehoben

 

Am 1. November 2021 beschlossen die Stadtverordneten eine neue Geschäftsordnung, die nur bis zum 18. Februar 2022 hielt. In der November-Fassung war eine der Änderungen rechtswidrig. Waren Magistrat und Bürgermeister nicht in der Lage, das zu erkennen? Am 18. Februar 2022 wurde eine neue Änderung beschlossen, diesmal ohne die rechtswidrige Regelung.

  
Wie war es zu der fehlerhaften Satzung gekommen?

Die Initiative zur Änderung der Geschäftsordnung ging laut Protokoll vom Fachbereich "Städtische Gremien" aus. Die Änderung wurde damit begründete, dass gendergerechte Begriffe verwendet werden sollen, zum Beispiel dass es nicht nur heißt  "der Vorsitzende" sondern "der Vorsitzende oder die Vorsitzende".

Am  24.September 2021 beriet der Ältestenrat über den Entwurf der geänderten Satzung.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am  5. Oktober 2022  sprachen – laut Protokoll – zur Sache: 

Zur Sache sprechen Herr Dr. Martin Herbold und Herr Achim Jäger. Es wird gebeten den Beschluss des Ältestenrates bezüglich der Stellvertreter/innen in § 8, Abs. 1 zu ergänzen. Quelle

Einstimmig billigte der Ausschuss mit dieser kleinen textlichen Änderung den Satzungsentwurf.
Die Stadtverordneten stimmten der neuen Geschäftsordnung ebenfalls ohne weitere Aussprache zu, ab 1. November 2021 sollte sie gelten.

 
Öffentlichkeit ein Grundsatz der Demokratie

Am Tag vor der Stadtverordnetensitzung wies ich in dem Beitrag "Entmachtung der Stadtverordneten" auf den Fehler in der Satzung hin – vergeblich. Das Öffentlichkeitsprinzip ist grundlegend für eine Demokratie, erst recht in der kommunalen Selbstverwaltung.

Der Satzungsbeschluss hätte vom Magistrat beanstandet werden müssen, denn er widersprach dem Recht. Die Mitglieder des Magistrats sind Wahlbeamte, es ist ihre Pflicht die Gesetze einzuhalten.
Da sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, rechtswidrige Beschlüsse zu beanstanden, hätte der Bürgermeister auf die Rechtswidrigkeit hinweisen müssen. Der Bürgermeister ist dazu auch schon von seiner Ausbildung her als Volljurist dazu verpflichtet, die Rechtsordnung zu sichern. Er hat seine Pflicht, die er beeidet hat, nicht erfüllt.

Es bedurfte erst meines Schreibens an die Kommunalaufsicht des Kreises, die dann darauf hingewirkt hat, dass in der Satzung die Änderungen zm § 8 Ältestenrat zurück genommen wurde.

Diese neue Satzung wurde am 17. Februrar 2022 ohne Erklärung beschlossen und ist ab 18. Februar 2022 gültig.

Im Ratsinformationssystem ist sie allerdings erst im März veröffentlicht worden.

Bürger, die die Satzung auf der Webseite des Stadt suchen, finden jetzt, ein halbes Jahr später, nur die Satzung in der Fassung von 2016.

Dieser Fall zeigt, dass die Stadt sich wieder über geltendes Recht hinwegsetzte
und das es vom Bürgermeister entgegen seiner Pflicht hingenommen wird.
Aber auch die anderen Mitglieder des Magistrats sind als Wahlbeamte dafür haftbar.

 


Druckansicht Druckansicht

Powered by WordPress • Theme by: BlogPimp/Appelt MediendesignBeiträge (RSS) und Kommentare (RSS) • Lizenz: Creative Commons BY-NC-SA. Impressum Impressum