HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

HLG: Richtlinien werden nicht beachtet


Die Hessische Landgesellschaft (HLG) ist auf verschiedene Weise mit der Stadt Homberg im Geschäft.
Ein großer Teil wird als Bodenbevorratung abgewickelt, z. B. das Kasernengelände.


Preise nach Schema F
Die HLG ermittelt dabei die Preise nach einem einfachen Schema:
30,00 Euro = Gebäudeflächen
10,00 Euro = Nutzbare Freiflächen
  8,00 Euro = Flächen Dienstbarkeiten

Bodenbevorratungsrichtlinie
Für die Bodenbevorratung durch die HLG gibt es verbindliche Richtlinien und einen Vertrag zwischen Stadt und HLG.
Nach den Richtlinien darf die HLG überhaupt nicht nach ihrem Schema die Preise festlegen. In der Richtlinie heißt es:

"Verkauft werden die Grundstücke zum kostendeckenden Preis, der ständig mit Ihnen abgestimmt wird."

"Sollen Grundstücke nicht vermarktet werden, sondern irgendwann an die Stadt übertragen werden, geschieht dies zum kostendeckenden Preis."

Was zum kostendeckenden Preis dazugehört, ist auch definiert.

6.3 Bei der Verwertung ist der kostendeckende Mindestverkaufspreis anzustreben. Der Verkaufspreis soll im Interesse der Bodenpreisdämpfung höchstens dem Verkehrswert entsprechen. Der kostendeckende Mindestverkaufspreis ist erreicht, wenn

neben dem Kaufpreis und

den aktivierungsfähigen Anschaffungskosten (zum Beispiel Notariats- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Vermessungs-, Flurbereinigungs- und Erschließungskosten sowie gegebenenfalls Kosten für die unter 7.4 genannten Maßnahmen)

die Finanzierungskosten (wie Zinsen und Verwaltungsaufwendungen, Kapitalbeschaffungskosten, sonstige Nebenkosten) und

das der HLG zustehende Entgelt abgedeckt sind. [Hervorhebung von mir]

Bisher ist meines Wissens noch nie ein solcher Mindestverkaufspreis errechnet und vorgelegt worden. Die Grundstücke wurden nur nach dem Schema verkauft. Die Stadtverordneten und die Bürger wissen nicht, wie groß die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Mindestverkaufspreis liegt. Diese Differenz ist wichtig, denn damit wird die Stadt belastet. In der Richtlinie heißt es eindeutig:

7.5.3 Ist eine Verwertung zum Mindestverkaufspreis nicht möglich, hat die Gebietskörperschaft den sich bei der Abrechnung ergebenden Fehlbetrag zu übernehmen.

Die HLG wird diesen Mindestverkaufspreis kennen, denn sie weiß, was sie der Stadt in Rechnung stellt.

Gewinne aus der Bodenbevorratung sind ein großer Einnahmeposten der HLG. Im Jahresabschluss 2015 hat sie wieder gut zugelegt. Für die HLG lohnt sich das Geschäft, die Stadt wird wohl in hohem Maß draufzahlen.

Die HLG handelt im Auftrag des Landes Hessen, jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Sie ist unter Beachtung ihrer Gemeinnützigkeit, der Ziele und Grundsätze der Bodenbevorratung nach Nr. 3 für die kaufmännisch vertretbare Durchführung verantwortlich.
2.3 Die Fachaufsicht wird durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wahrgenommen.
2.4 Soweit die HLG für kommunale Gebietskörperschaften und sonstige öffentliche Stellen tätig wird, bedarf dies einer vertraglichen Regelung (Bevorratungsvertrag). Der Bevorratungsvertrag soll eine Risikoabsicherung enthalten.

Wie passt diese Praxis der Kaufpreisermittlung nach Schema F zu "Gemeinnützigkeit"?

Was tut die Fachaufsicht, damit die Richtlinien eingehalten werden?

Ist in dem Homberger Vertrag eine Risikoabsicherung enthalten?

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: : Dokumentation : :

Bodenbevorratung durch die HLG (2011 von Herrn Kothe von der HLG vorgetragen)

Unsere Bodenbevorratunq nochmals in Kurzform:

# HLG kauft die Grundstücke in eigenem Namen auf eigene Rechnung an und ist Eigentümer im Grundbuch

# Vertrag zwischen Stadt und HLG ist Grundlage (wie Mühlhäuser Feld oder Wichtelhecke oder GG Remsfeld)

# in die kostendeckenden Verkaufspreise ist die HLG Gebühr eingepreist; wir bekommen eine Gebühr von 5,0 % zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale von 0,25 % p.a.

# Aus dem Verfahren tragen wir sämtliche Kosten (Planung, Gutachten, Vermessung, Kapitalmarkt,, Internet etc)

# Verkauft werden die Grundstücke zum kostendeckenden Preis, der ständig mit Ihnen abgestimmt wird

# Sollen Grundstücke nicht vermarktet werden, sondern irgendwann an die Stadt übertragen werden geschieht dies zum kostendeckenden Preis.
In diesem Fall wäre es gut, dass seitens der Stadt Einzahlungen regelmäßig stattfinden, um den Verfahrenszins zu dämpfen.                                   

# Alle Arbeitsschritte (Erschließung, Abbruch, Vermarktung, Preisfindung) werden durch uns nur in Abstimmung mit der Stadt vorgenommen.

# Sie bekommen eine jährliche Verfahrensübersicht wie im Mühlhäuser Feld (oder in kürzeren Intervallen)

# Die Finanzierung geschieht auf Grundlage der gemischten Darlehen, die die HLG mittel- und langfristig aufnimmt. Der Mischzinssatz für alle Bodenbevorratungen in Hessen (annäh. 500 Stück) liegt bei 3,9 %

Wichtig: Um Investoren zu interessieren, ist es ein wichtiges Zeichen, dass die Grundstücke der Kasernen in der Verfügung der Stadt liegen (dies sind die HLG Grundstücke) und nicht noch im Besitz der BIMA sind.


Unfallschaden nicht behoben


Sachchaden: Beschädigter Baum beim Straßenrennen wurde nicht ersetzt. Stadt ist in der Pflicht.

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