HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Gestaltungssatzung für die Kernstadt

BildHombergs Stadtbild ist hat einen eigenen Wert. Deshalb kommen die Touristen. Mit einer Gestaltungssatzung kann der optische Eindruck gesichert werden. Im Rathaus verzichtet man darauf. Warum?

Nachdem die Baustellen in der Westheimer Straße und Marktplatz geräumt waren, wurde vom Magistrat der Entwurf einer Gestaltungssatzung im Stadtparlament vorgelegt.

In der Sitzung am 1.11.2007 hieß es unter Punkt 6:

Neukonzeption Marktplatz nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen;
a) Vorlage eines Entwurfs einer Gestaltungssatzung für den Innenstadtbereich Marktplatz

Bürgermeister Martin Wagner trägt einzelne markante Punkte des vom Magistrats entwickelten Entwurfs einer Gestaltungssatzung für den Innenstadtbereich/Marktplatz vor und erläutert sie. Herr Stadtverordnetenvorsteher Pfeiffer bittet darum, dass Änderungsvorschläge der Fraktionen zum vorliegenden Entwurf innerhalb der nächsten 14 Tage im Rathaus abgegeben werden sollen.
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Entwurf einer Gestaltungssatzung für den Innenstadtbereich/Marktplatz zur Kenntnis.

5 Monate später am 10. April 2008 gibt der Bürgermeister unter Punkt 20: Informationen folgendes bekannt:

Der Entwurf der Gestaltungssatzung sei sehr gut gewesen. Bauordnungsamt und Denkmalschutzbehörde hätten aber geraten, davon Abstand zu nehmen, da man es heute anders regele.

Im Protokoll heißt es dann:

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass es aufgrund einer Besprechung mit dem Bauaufsichtsamt und der Denkmalschutzbehörde keine Gestaltungssatzung geben soll, sondern lediglich eine Handlungsempfehlung.

Wie diese Handlungsempfehlung aussieht, ist bisher öffentlich nicht bekannt.

 

Ein kürzliche Nachfrage bei Herrn Bahl von der Unteren Denkmalschutzbehörde ergab folgenden Sachverhalt:

Herrn Bahls Einwände bezogen sich auf die Praktikabilität der Regelungen, nicht aber gegen eine Gestaltungssatzung an sich. Regelungen müssten so sein, dass der Sinn von den Bürgern auch einsehbar ist. Zu strenge Regelungen führen in der Praxis nur zu Konflikten oder zu Ausnahmeregelungen, die dann die Wirksamkeit der Regelung durchlöchern.

Die Denkmalschutzbehörde befürwortet sehr wohl Gestaltungssatzungen und unterstützt auch bei der Ausarbeitung. Erst kürzlich sei eine – in seinen Augen – sehr gute Satzung in Fritzlar in Kraft getreten. Auch die Wetzlarer Satzung ist ein positves Zeichen.

 

Dokumentation

Fritzlar: Gestaltungssatzung vom 22. mai 2008 (Auszug)

§ 12 – Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen und Hinweisschilder sind nur als Nebenanlage an der Stätte der
Leistung zulässig.

(2) Es sind höchstens zwei Einzelwerbeanlagen pro Nutzungseinheit zulässig. Dies
gilt auch für Eckgebäude.
Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Einzelwerbeanlagen pro Gebäude angebracht
sein.

(3) Werbeanlagen müssen zu den seitlichen Gebäudeenden einen Abstand von
mindestens 0,50 m einhalten.
Sie dürfen in ihrer horizontalen Abwicklung nicht länger als ½ der Straßenfassade
sein. Wo mehrere Werbeanlagen an einer Gebäudeflucht angeordnet
werden, ist dieses Maß für alle Anlagen zusammen einzuhalten.

(4) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie nach Form, Maßstab,
Anbringungsort, Werkstoff und Farbe mit der Architektur des betreffenden Gebäudes
und dessen baulichen Umfeld harmonieren.
Werbeanlagen dürfen nur unterhalb der Brüstungszone des 1. Obergeschosses
angebracht werden.

(5) Werbeanlagen an Fassaden sind handwerklich oder drucktechnisch nur in
Form von Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe von maximal 0,40 m zulässig.
Die Schriftzüge oder Logos müssen direkt auf der Hauswand angebracht werden
oder auf einer maximal 0,50 m hohen und maximal 2 cm starken Tafel, deren
Farbe der der Fassade entspricht. Die Schriftzüge und Logos können auch
direkt auf die Fassade mit Fassadenfarbe in den zulässigen Abmessungen aufgebracht
werden.

Durch die Darstellung bestimmter Symbole kann auf die Betriebsart hingewiesen
werden.
Werbung in Form von Bilddarstellungen ist unzulässig.

(6) Werbeausleger sind nur zulässig
– als handwerklich und künstlerisch gestaltete Werbeanlagen.
– mit Wandarm aus Metall und flachem Schild.
– mit einer maximalen Auslage von 1,00 m.
– mit einer Werbefläche von maximal 0,50 m² (einseitig gemessen).
– wenn das Lichtraumprofil vom öffentlichen Verkehrsraum hierdurch nicht beeinträchtigt
wird.
– Die Beleuchtung von Auslegern durch Strahler ist zulässig, wenn sich die
Strahler der Werbeanlage unterordnen. Selbstleuchtende Ausleger sind unzulässig.
Die Lichtstärke ist auf die Beleuchtung der Werbeanlage zu beschränken

(7) Unzulässig sind
– serienmäßig hergestellte Werbeanlagen, die ausschließlich der Markenwerbung
(Fremdreklame) dienen, ausgenommen in Schaufenstern bis maximal 10
% der Fensterfläche.
– vertikale oder schräg angeordnete Werbeschriften.
– Werbeschriften mit einer Auskragung von mehr als 20 cm über dem Außenputz
bzw. der Außenfassade.
– Werbeanlagen mit Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Anlagen.
– Werbeanlagen mit Blink-, Wechsel- und Reflexbeleuchtung.
– Warenautomaten und Schaukästen, die die Gebäudefluchtlinie mehr als 20
cm überragen.
– Leuchtkastenwerbungen.

(8) Ausnahmen sind – vorbehaltlich der straßenrechtlichen Genehmigung – für
zeitlich eng begrenzte Veranstaltungen sportlicher, kultureller, kirchlicher und
politischer Art sowie für Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
im öffentlichen Verkehrsraum zulässig.
Diese Werbeanlagen sind unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung, für
die geworben worden ist, wieder zu entfernen.

(9) Hinweisschilder sind als Fremdwerbung an eigens dafür aufgestellten Pfosten
mit einheitlicher Gestaltung in Abstimmung mit dem Fachbereich Bauwesen
und der örtlichen Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall zulässig.

(10) Informationseinrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum, wie Schaukästen,
Säulen und Vitrinen, die Stadtpläne, sonstige öffentliche oder für die Allgemeinheit
bestimmte Informationen enthalten sind in Abstimmung mit dem Fachbereich
Bauwesen und der örtlichen Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall zulässig,
wenn sie sich einschließlich der Informationen selbst in Größe, Gestaltung
und Farbe in die nähere Umgebung einfügen und keine störende Häufung darstellen.


5 Kommentare zu “Gestaltungssatzung für die Kernstadt”

  1. Te Wake

    Hört sich sehr gut an. Zumal sie ja das Plazet der Unteren Denkmalschutzbehörde genießt.

    Lasst euch eine Kopie zuschicken. Ersetzt Fritzlar durch Homberg und Ruck – Zuck habt ihr eine.
    Und es schadet nie, etwas Gutes zu übernehmen.

    DIE Gelegenheit den Schwung des Hessentages auszunutzen.

    Mein Vorschag :
    Zu allen offenen und hier angedachten Fragen einen Zähler einrichten.
    a. Tage seit Beginn im Bereich Parlament / Stadtverwaltung
    b. Markierung an dem Datum an dem der Hingucker es vermeldet hat.So sieht man sofort was war und was wird!

    Einbindung dieses Zählers in dcn Kopf der Meldung.

  2. Mahner

    Na ja dann ist Eile geboten, denn die Zelte, Markisen und anderen Beschilderungen sind ja auch nicht der Renner.
    Ich erwarte da nicht viel vom Magistrat.

  3. Mahner

    Vorschlag:

    Ich rege an einen Wettbewerb zu veranstalten. Wer hat die beste Werbeanlage in Homberg, die auch die Belange des Denkmalschutzes und der Stadtbildpflege berücksichtigt. Ebenfalls könnte die Stadt vorbildlich sanierte, gestaltete Häuser im Altstadtbereich (einschließlich Freiheit) auszeichnen.
    So etwas motiviert und schafft Anreize.

  4. Barolle

    Das setzt voraus das es eine Gestaltungssatzung gibt.
    Alles andere würde der „Willkür“ Tür und Tor öffnen und Streit erzeugen.
    Nur allein um vor „bösen“ Überraschungen oder Streitigkeiten sicher zu sein.
    Und dem Wettbewerb dann als gute und gesicherte einheitliche Grundlage zu dienen.
    Nur Bitte nicht wie beim Stadtmarketing 8 Jahre zögern.
    Wo ist der beschworene Schwung es Hessentages bei denen, die ihn beschwören ?
    Vorbildfunktion ?

  5. Mahner

    Ich rege zusätzlich an, in die Satzung aufzunehmen, das es verboten ist, keine unnötigen, unsinnigen Verkehrsschilder an historischen Gebäuden, vor historischen Ansichten und in großer Anzahl anzubringen.

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