HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Kritik am Ältestenrat

Die letzte Sitzung des Ältestenrates am 16.11.2016 beschäftigte sich mit Postenbesetzung und anderen Fragen der nächsten Stadtverordnetenversammlung. Ältestenrat-Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ältestenrat beschäftigte sich in dieser Sitzung nicht mit Fragen der Geschäftsordnung, obwohl nur das die Aufgabe des Ältestenrates ist. In der Hessischen Gemeindeordnung ist kein Ältestenrat vorgesehen, den gibt es sonst nur in großen Parlamenten.

Auf diesen Sachverhalt wies der Stadtverordnete Fröhlich-Abrecht (CDU) am Ende der letzten Stadtverordnetensitzung hin. Der Ältestenrat möge sich auf seine Aufgaben beschränken und nur zu Fragen der Geschäftsordnung zusammentreten.

Für diese Ältestenratssitzung schlug der Stadtverordnetenvorsteher Jürgen Thurau (SPD) folgende Themen vor:
– Krankenhaus
– Verfahren Hucke/Althaus
– Verkauf einer Gewerbefläche
– Verwaltungsrat bei der KSK
– Terminplanung 2017

Von den fünf Themen gehörte lediglich die Terminplanung in die nicht-öffentliche Situng des Ältestenrates. Alle anderen Themen gehören in die öffentliche Diskussion der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse. Durch solche Geheimabsprachen wird Demokratie ausgehöhlt.

Der Stadtverordnetenvorsteher hat die Sitzung neutral zu leiten

Der Vorschlag des Stadtverordnetenvorstehers enthält auch einen Vorschlag für die Besetzung des Verwaltungsrats der Kreissparkasse. Der Stadtverordnetenvorsteher schlug neben dem Bürgermeister auch den Fraktionsvorsitzenden Stefan Gerlach vor.
Ein Stadtverordnetenvorsteher hat für eine ordnungsgemäße Arbeit der Stadtverordneten-Versammlung zu sorgen, und nicht das Amt für politische Beeinflussung zu nutzen.

Nachdem Fröhlich-Abrecht auf diesen Verletzung der Vorschriften hingewiesen hatte, nahm Gerlach das Wort und regte an, dass man dann im Anschluss an eine Ältestenratssitzung gleich mit einem interfraktionellen Gespräch fortsetzen könne.
Gerlach schien die Problematik nicht erfasst zu haben: Es geht um demokratische Öffentlichkeit. Er schlägt vor, wie weiter nicht-öffentliche Absprachen stattfinden sollen. Auch die interfraktionellen Gespräche sind in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen, sie werden benutzt, um unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen.

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:: DOKUMENTATION ::

Regelungen zum Ältestenrat in der neuen Geschäftsordnung

III. Ältestenrat
§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und den Vorsitzenden der Fraktionen. Der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschrift fertigt der Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung an.

(2) Der Ältestenrat unterstützt den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung bei der Führung der Geschäfte. Der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Stadtverordnetenversammlung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.

(3) Der Ältestenrat soll über Anträge auf Ehrung von Bürgern, die sich um die Stadt verdient gemacht haben (auch gemäß der Hauptsatzung), beraten und Empfehlungen abgeben.

(4) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Der Ältestenrat tagt in der Regel nicht öffentlich. Sitzungsgelder fallen nicht an.

(5) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder der Bürgermeister namens des Magistrats verlangt. Beruft er den Ältestenrat während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ein, so ist diese damit unterbrochen.

(6) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und die Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.

 


3 Kommentare zu “Kritik am Ältestenrat”

  1. Phil Antrop

    §1

    "Der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen "

    Ich meine ….. Das falsche Signal: Der BM entscheidet ob er teilnimmt.

    "Die Niederschrift fertigt der Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung an."

    Ich meine ….. Keine Kontrolle – wozu dann Inhalte fetshalten?

    §§ 2 und 3
    Ich meine
    Zur letzten Sitzung die hier angesprochen wird:
    Klarer kann man nicht gegen die eigene Geschäftsordnung verstoßen

    Ich meine wozu § 6 wenn § 4 besagt:
    "(4) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse."

    § 5
    "Er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder der Bürgermeister namens des Magistrats verlangt. Beruft er den Ältestenrat während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ein, so ist diese damit unterbrochen."

    Ich meine …. Damit wird der Ältestenrat über die Stadtverordnetenversammlung gestellt. Denn der Stadtverordnetenvorsteher kann ja jederzeit zwecks Klärung unterbrechen – ohne Ältestenrat.

    Ich meine ….Allein der Name wird durch den Personenkreis konterkariert.

    Man sollte ihn umbenennen in 

     Bürgermeister und Fraktionsrat 

  2. Homberger

    Der Ältestenrat ist in Homberg eine Einrichtung von Wagner. Zu gerne hat er sich hinter diesem Gremium versteckt, anfänglich hat's keiner gemerkt.

    Den  Ältestenrat gibts noch, Wagner ist glücklicherweise Geschichte.

  3. Scherzbold

    Ich warte auf den Bürgermeister, dessen Abgang ( Pensionierung oder Abwahl ) von der überwiegenden Mehrzahl der Homberger bedauert wird.

    Wer war der letzte BM, dem diese Huldigung zu Teil wurde?

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