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Bauleitplanung: Was im Gesetz steht


Die Bauleitplanung ist im Bundesbaugesetz [1]geregelt.
Ein Blick ins Gesetz kann in vielen Fällen helfen, so auch  bei den Beschlussvorlagen für das Gelände zwischen Schmückebergsweg und im Kullbach.

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

Diese Grundsätze stehen vor und über allen weiteren Detailregelungen.

Für die aktuelle Diskussion um den Aufstellungsbeschluss ergeben sich daraus folgende Gesichtspunkte:

#   Ist die Bauleitplanung unterhalb des Schmückebergwegs für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich?

#   Die Stadt allein entscheidet, ob eine Bauleitplanung erforderlich ist und kann die Gründe benennen. Private Interessen sind kein Grund, eine Bauleitplanung einzuleiten.

#   Das Wohl der Allgemeinheit hat Vorrang, deshalb wird aufgezählt, was alles geschützt oder gefördert werden soll.

#   Die Entwicklung hat innerhalb der bebauten Flächen Vorrang.

#   Wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird, sind die öffentlichen und die privaten Belange abzuwägen.

 

In der letzten Sitzung des Bauausschusses fragte der Stadtverordnete Dirk Pfalz (Bürgerliste), ob ein Bebauungsplan überhaupt erforderlich sei. Eine entsprechende Begründung liegt dem Beschlussvorschlag des Magistrats nicht bei.

Der Stadtverordnete Günter Koch (FWG) fragte nach den Nutzen für die Stadt. Er erhielt von den Magistratsmitgliedern keine Antwort. Selbst als die betroffenen Zuhörer auf Beantwortung drängten, schwieg der 1. Stadtrat, der den Bürgermeister vertrat.

 

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "Bauleitplanung: Was im Gesetz steht"

#1 Kommentar von Homberger Jeck am 2017 November 8 00000011 10:27 am 151013323510Mi, 08 Nov 2017 10:27:15 +0100

Der erste Stadtrat ist doch der, der als Stadtverordneter meinte, was Nice to have wäre, bestimmen in Homberg wir. Nicht etwa Gesetze oder Verodnungen oder die Interessen der Bürger, der Gemeinschaft. 

So kann man von ihm doch auch nichtverwarten das er etwas beitragen kann ohne in ein Fettnäpfen zu treten. 

Das kommt davon wenn man beharrlich die Posten mit immer den gleichen oder sogar selben Petsonen besetzt: Ein Geflecht von gegenseitigen Zuwendungen.

Wer weiß denn schon wer wann was wem oder welcher Partei gespendet hat oder welche mehr oder weniger Kleinen Aufmerksamkeiten und Gefälligkeiten erwiesen wurden?

Das schöne Sprichwort Eine Hand wäscht die andere ist doch nun mal realer Teil unseres Gemeinwesens geworden. Aber die selben regen sich dann über die Länder auf, in dem Bakschisch durchaus üblich ist. 

Mund selbst der Bundestagsabgeordnete muss kaum Angst vor Strafen haben. Hat man doch im Gesetz für sich selbst stehen, dass nur aktive Korruption bestraft wird.🤡