HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Bürgerinitiative mahnt gerechte Abwägung an


Auf dem Hang-Grundstück zwischen Schmückebergsweg und Am Kuhlbach möchte der Eigentümer die Wiese bebauen. Dazu wurde ein Bebauungsplan entworfen, zu dem Behörden und Bürger Stellung nehmen konnten.  Die Stellungnahmen liegen der Stadt jetzt vor. Das Gesetz verlangt, dass nun die Belange der verschiedenen Beteiligten gerecht gegeneinander abgewogen werden.

Wenn die Bürgerinitiative gerechte Abwägung anmahnt, hat das seinen guten Grund. In den Bebauungsplanverfahren der letzten 10 Jahre hat es keine Abwägungen gegeben, wie sie juristisch definiert sind. Die Planer formulierten lapidare Worthülsen, die vom Magistrat und von den Stadtverordneten übernommen wurden.
Diskussionen hatte es nicht gegeben, geschweige denn eine Diskussion darüber, welcher Einwand wie zu gewichten ist.

Die Bebauungspläne sind nicht rechtmäßig zustande gekommen und damit eigentlich ungültig.
Doch das könnte nur ein Gericht feststellen, wenn eine Klage eingereicht wird. Wer hat in Homberg die Kenntnisse zu diesem speziellen Rechtsgebiet, und das Geld ein solches Verfahren zu bezahlen?

Das politische Personal der Stadt vertraut seit Jahren darauf, dass die Hürde für eine gerichtliche Prüfung zu groß ist und fährt mit seiner rechtswidrigen Art fort – bisher.
 

Was hat ein Abwägungsprozess zu leisten?

https://mediendb.cfmueller.de/cfmueller/texte/leseprobe/9783811454118_leseprobe_02.pdf

Das Abwägegebot ist im ersten Paragraphen des Bundes Baugesetzbuches geregelt. Schon das zeigt, welche Bedeutung dem Abwägen zwischen  verschiedenen Belangen zugemessen wird.

1. Im ersten Schritt muss die Gemeinde die Belange ermitteln, die möglicherweise berührt werden. Dem dient die öffentliche Auslegung der Planentwürfe.

2. Alle Belange müssen vollständig in das Verfahren eingestellt werden. Das ist eine zwingende Voraussetzung, damit vor der Bewertung wirklich alle Belange vorliegen.

3: "Die Gemeinde hat den objektiven Inhalt der Belange zu bestimmen und die einzelnen Belange zu gewichten.",  heißt es in einer gut verständlichen  Anleitung für Jura-Studenten.

4. Im vierten Schritt muss die Gemeinde klären und entscheiden, welchem Belang sie gegenüber einem anderen den Vorzug gibt.

 

Abwägungsfehler

In dem vierstufigen Abwägungsvorgang können Fehler auftreten, die sich auf den Verfahrensablauf oder das Ergebnis der Abwägung beziehen.

1. Es hat gar keine Abwägung stattgefunden. Die Abwägung ist ausgefallen.
(Abwägungsausfall)

2. Das Gebot der gerechten Abwägung ist verletzt, wenn nicht alle Belange aufgenommen werden. (Abwägungs- bzw. Ermittlungsdefizit)

3. Die Abwägung ist nicht sachgerecht, wenn die Belange nicht objektiv gewichtet werden. (Abwägungsfehleinschätzung)

4. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wird. (Abwägungsdisproportionalität)


Das Verfahren der Bauleitplanung dient dazu, Konflikte zu bewältigen, es soll letztlich befrieden.
Die Gemeinde ist auch verpflichtet, naheliegende Alternativen mit in die Abwägung aufzunehmen.

Im Abwägungsprozess sind noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich aus der übergeordneten Regional- und Landesplanung oder andern Rechtsgebieten ergeben können.


siehe auch: Abwägung (Krautzberger),   Akademie für Raumforschung und Landesplanung,   Abwägungsgebot

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