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Bürgerbegehren: Erste Klärungen

Die Initiative für das Bürgerbegehren hat am 31. August 2012 beim Verwaltungsgericht eine Klage zur Anerkennung des Bürgerbegehrens eingereicht und zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragt, damit der Kasernenkauf nicht schnell vollzogen wird.

Der Anwalt der Stadt hat auf 22 Seiten dagegen Stellung genommen und über 100 Seiten Anlagen angefügt.Dazu nahm der rechtliche Vertreter der Initiative Stellung.
Auf dieser Basis hat das Verwaltungsgericht am 19.09.2012 einen Beschluss gefasst.

Klage ist zulässig und begründet
Das Gericht entschied: Die Klage ist zulässig und sie ist begründet.
Eine einstweilige Verfügung lehnte das Gericht lediglich ab, weil dadurch für drei Jahre alles blockiert wäre, sie hält eine einstweiligen Beschluss nicht für notwendig.

Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation des Anwalts der Stadt hinsichtlich des "Formfehlers" der Stellvertreter der Vertrauenspersonen.

Lediglich die fehlende Berücksichtigung der Pachteinnahmen aus dem Solarpark sah das Gericht als Mangel an, der im Haupverfahren zu klären ist. Das Gericht sah sehr wohl, dass die Pachteinnahmen nicht an die Stadt, sondern an die Hessische Landgesellschaft gehen würden.

Pachteinnahmen von 75.000 Euro/Jahr?
Die Pachteinnahmen von 75.000 Euro, von denen die Stadt für den Solarpark ausgeht, wenn sie die Fläche gekauft hat, können nur fließen, wenn der dort erzeugte Solarstrom nach dem Erneuerbaren Energie Gesetz (EEG) anerkannt und bezahlt wird. Das ist in keiner Weise gesichert, da die Fläche nicht den Kriterien des EEG entspricht. Die Darstellung als Konversionsfläche im Bebauungsplan ist falsch und muss hinsichtlich des Straftatbestandes "Betrug" geprüft werden.

Der Streitwert, nach denen sich die Gerichtskosten bemessen, ist mit 2.500 Euro sehr niedrig angesetzt.
Die Stadt rechnet allein mit 3.500 Euro Honorarkosten für die Stellungnahme des Anwaltes, mit der die Ablehnung des Bürgerbegehrens begründet wurde.

Der vollständige Beschluss ist hier [1]zu lesen.

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "Bürgerbegehren: Erste Klärungen"

#1 Kommentar von Dirk-H. Pfalz am 2012 September 20 00000009 3:26 pm 134815121103Do, 20 Sep 2012 15:26:51 +0100

Ein erstes Durchlesen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hebt die Enttäuschung über die Ablehnung auf.
Die Entscheidung macht deutlich, dass ein „Normalbürger“ nicht in der Lage sein kann, mit seinem staatsbürgerlichen Wissen ein Bürgerbegehren erfolgreich durchzusetzen. Andererseits zeigt das Verwaltungsgericht für den Juristen nachvollziehbar auf, worauf im Klagverfahren nur noch Wert gelegt werden muß: Gibt es tatsächlich Einnahmen aus diesem Gelände, die gesichert sind, oder bleibt es bei der richtigen Begründung des Bürgerbegehrens.
Der BIMA-Vertrag liegt mir vor. Er weist Schwächen auf, die es ermöglichen deutlich zu machen, dass die erwarteten Einnahmen nicht garantiert sind: Der Investor ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, erhält er keine Einspeisevergütung nach dem EEG. Das nun gefundene „Kampfmittel“ belegt das Bemühen, die Voraussetzungen zu schaffen.
Es bleibt spannend, wie es weiter geht.

#2 Kommentar von Mahner am 2012 September 20 00000009 5:12 pm 134815755505Do, 20 Sep 2012 17:12:35 +0100

Als Laie ist die Entscheidung schwer zu verstehen, da der Eilantrag selbst nicht bekannt ist.
Hilfreich wäre es, wenn der Eilantrag ebenfalls hier veröffentlicht wird.
Man wird ja nicht dümmer, wenn man diesen auch zur Kenntnis bekommt.

Was aber verwundert, das Zitat: Das steitbefangene Bürgerbegehren auch ansonsten zulässig ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch das Gericht hat keinen Anlass, am Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu zweifeln.
Bedeutet dies, dass nun auch der Magistrat der Stadt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und auch des Bürgerentscheides anerkannt hat?

#3 Kommentar von Mahner am 2012 September 20 00000009 6:10 pm 134816102206Do, 20 Sep 2012 18:10:22 +0100

Juristen.
Ich habs nochmal gelesen und hoffe verstanden. Wenn die HLG die Fläche im Auftrag der Stadt kauft, möchte ich einmal die Konditionen wie Gebühren und Zinsen wissen.
An wen gehen denn die Pachteinnahmen der Solarfläche an die Stadt oder die HLG?
Fragen über Fragen.
Das bedeutet aber auch, dass die Beschlüsse der STAVO nicht nachvollziehbar sind.
Noch eins, hat die CDU nicht laut Plakatierung die Kasernen gekauft?

#4 Kommentar von Buergerin66 am 2012 September 23 00000009 9:02 am 134838734809So, 23 Sep 2012 09:02:28 +0100

Aus der Urteilsbegründung geht auch hervor, dass der Beurkundungstermin am 25.09.012 erfolgen soll. Macht denn danach die Weiterverfolgung der Angelegenheit überhaupt noch Sinn? Mit der Ablehnung einer einstweiligen Verfügung wird der Kauf nun in wenigen Tagen perfekt gemacht und unumkehrbare Tatsachen geschaffen.
Das war’s dann wohl.

#5 Kommentar von DMS am 2012 September 23 00000009 9:18 pm 134843151709So, 23 Sep 2012 21:18:37 +0100

Zu 4:
Das Verwaltungsgericht hat in der Feststellungsklage zum Bürgerbegehren noch kein Urteil gesprochen, somit gibt es auch keine Urteilsbegründung.

Das Verwaltungsgereicht hat lediglich den Eilantrag abgelehnt und dazu auch sachliche Überlegungen zu der langen Bindungswirkung angestellt.

Der Stadtverordnetenbeschluss ist noch nicht rechtswirksam, da es gegen das Protokoll Einsprüche gibt. Der Beschluss weist mehrere Mängel auf.

Sollte vorab ein Kaufvertrag geschlossen werden, der keinen rechtlichen Bestand haben kann, muss der Vertrag wieder rückabgewickelt werden.