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Gütliche Einigung / Vergleich: Gibt es einen Rechtsstreit?


Textauszug: Tagesordnungspunkt 2 im Bauausschuss am 6.5.2019  und im Haupt- und Finanzausschuss am 7. 5.2019 sowie Punkt 12 in der Stadtverordnetenversammlung.
 

Um welchen Streitfall geht es?

Streitfälle werden vor Gericht oder außergerichtlich häufig mit einem Vergleich zwischen beiden Parteien beendet. Über welchen Streitfall, bzw. welchen Vergleichsvorschlag sollen die Stadtverordneten hier beraten und entscheiden?

In der Erläuterung zum Thema schreibt der Bürgermeister:

Zur Vermeidung einer langwierigen (verwaltungs-) gerichtlichen Auseinandersetzung wurden Vergleichsverhandlungen mit dem Käufer geführt. Der nunmehr vorliegende Vergleichsvorschlag wird den Stadtverordneten zugeleitet.

Der private Eigentümer des Marktplatz 14 und Holzhäuser Straße 1 hatte mit einem privaten Käufer einen einen Grundstücksvertrag abgeschlossen. Die Gemeinde wurde über den Eigentümerwechsel informiert, damit sie in Ausnahmefällen von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen kann. Dieses Vorrecht darf die  Gemeinde nur ausüben, wenn gewichtige Gründe vorliegen.
 

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben  Quelle: §24 BauGB

 

Vorkaufsrechtsbeschluss der Stadtverordneten ohne ausreichende Begründung

  
Der Beschluss der Stadtverordneten vom 6. 9. 2018 enthält keine Begründung, aus der das Wohl der Allgemeinheit erkennbar wäre. Damit fehlt ein wesentlicher Bestandteil für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Wenn die Liegenschaft auch weiterhin als Wohn- und Gewerbefläche genutzt werden soll, fehlen die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht der Stadt.

Gegen das Vorkaufsrecht der Stadt hat der Käufer ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt. Der vorgeschriebene Verfahrensweg wäre, dass die Stadt den Widerspruchsausschuss beim Kreis anruft. Das hat die Stadt nicht getan. Das Widerspruchsverfahren ist nicht abgeschlossen.
Es gibt außerdem keinen Streit zwischen den Parteien als Voraussetzung für einen Vergleich. Es gibt lediglich die Behauptung des Stadt sie habe das Vorkaufsrecht, ohne dass es begründet wird. Die Stadt beschreitet auch nicht das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren. Der Bürgermeister als Jurist könnte erkannt haben, dass ein Widerspruchsverfahren keine Chance für die Stadt hat.

Wo kein Streitfall vorliegt, kann auch kein Vergleich geschlossen werden.
 

Ein Beispiel von Manipulation

Der Bürgermeister zwingt dem Beteiligten des privaten Grundstücksgeschäfts ein rechtswidriges Verfahren auf und verhindert über Monate die Kaufabwicklung und die damit vorgesehenen Veränderungsmaßnahmen, einschließlich der Kosten, die durch die Verzögerung entstehen.

Nach außen wird mit den Formulierungen "gütliche Einigung" und "Vergleichsvorschlag" der Eindruck erweckt, es gäbe ein Entgegenkommen der Stadt, das ist aber nicht der Fall.
Dies ist ein weiteres Beispiel für Manipulation und Täuschung in der Homberger Stadtpolitik.