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HLG bestätigt: Keine Umweltschäden auf Solarpark-Fläche

BildDie HLG hat im Notarvertrag bestätigt, dass "keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten bzw. von sonstigen Umweltschäden".

Ex-Bürgermeister Martin Wagner und andere haben genau das behauptet. Ein Solarpark durfte nach dem "Erneuerbare Energie Gesetz" (EEG) nur auf Flächen erreichtet werden, die in ihrem ökologischen Wert durch die vorherige Nutzung geschädigt waren. Eine solche Schädigung hat es auf dem Standortübungsplatz nicht gegeben. Im Gegenteil. Der größte Teil des Geländes ist als naturschutzrechliches Gebiet (FFH-GEbiet) eingestuft.

Durch die Feststellung im Vertrag ist jetzt auch offiziell bestätigt, dass der Solarpark auf dieser Fläche nicht errichtet werden durfte. Außerdem besteht so auch kein Anspruch auf eine erhöhte Einspeisevergütung für den darauf produzierten Strom. Daraus folgt, es gibt auch keine Pachtzahlung für die Stadt.

Die Reaktion von Bürgermeister Dr. Ritz
Der Bürgermeister ging sofort auf diese Darstellung ein. Er sagte: "Sie haben eine kreative Art Verträge auszulegen." Er sagte, die Aussage, dass keine Belastungen vorhanden sind, beziehe sich auf Abteilung III im Grundbuch.

An dieser Reaktion ist gut zu erkennen, wie der Bürgermeister öfter reagiert, vor allem wenn er sich argumentativ in der Enge sieht.

1. Er geht nicht auf die Argumentation ein.

2. Er versucht die Person lächerlich zu machen oder auf andere Weise zu diffamieren, die Argumente vorträgt.

3. Er gibt falsche Informationen. Das sich die Aussage über fehlende Belastungen nicht auf das Grundbuch bezieht, ist an dem Ausschnitt aus dem Vertrag eindeutig zu erkennen..

Dieses Verhalten des Bürgermeister mag jeder Leser selbst beurteilen.

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3 Kommentare zu “HLG bestätigt: Keine Umweltschäden auf Solarpark-Fläche”

  1. Teufelchen

    Vorausgesetzt es trifft zu, was Herr Dr. Ritz nun sagt? Herr Bölling der so sehr auf Einnahmen hofft und all die anderen die hier ihre Anteile am Hick-Hack haben.

    Ein Begriff aus dem Fußball trifft es Klassisches Eigentor.

    Einen Vertrag ohne diesen Passus hätte die Stadt nicht unterzeichnen dürfen. Die HLG wiederum dürfte keinen Vertrag schließen, bei dem sie auf den behaupteten Altlasten sitzengeblieben wäre. So denn welche da sind. Hat wohl keiner damit gerechnet, dass man auf die Klausel stößt.

    Wird sich aber die eon freuen, das Verwaltungsgericht kann den Fall Bürgerbegehren schnell schließen und evtl. rafft sich sogar die Staatsanwaltschaft in Kassel auf, nun mal etwas Vorzeigbares aus dem Ärmel zu schütteln.

    Bleibt die Frage: Was macht man nun, da die Betreibergesellschaft wohl das zeitliche segnet und die Investoren wohl ein wenig in die Röhre schauen.

    Im Nachhinein ein Segen, dass es kein Bürgersolarpark wurde.

    Projektgesellschaft, Vermarkter und die Personen die als Geschäftsführer in der ein oder anderen Firma beteiligt sind haben ihre Schäfchen auch im Trockenen.

    Auf den jetzt folgenden Zirkus bin ich aber jetzt gespannt.

    Die HNA wird dazu bestimmt der Bevölkerung ebensowenig Informationen liefern wie Homberg aktuell, die Verwaltung auf der Homepage. 

    Ob da Herr Gerlach immer noch den Ruf " Wir haben es geschafft" frohen Herzens anstimmt?

    Schlussendlich: Welches Rechtsanwaltsbüro wird denn diesmal den Auftrag erhalten? Köln soll ganz gute haben.

    Jetzt aber erst mal in die Hölle. Und nicht über Los gehen und auch keine 4000 € kassieren.

    lol

    👿

     

  2. AnwaltsLiebling

    Abteilung III Grundbuch

    Meiner Kenntnis nach werden dort Grundpfandrechte, wie z.B. Grundschulden bei einer Baufinanzierung, Hypotheken und Rentenschulden eingetragen.

    Ich lasse mich aber gern belehren.

    Homberger Notare sind gefragt. Frau B., Herr Pf. u.a.

    Klären sie uns auf!

    Danke.

  3. Dirk-H. Pfalz

    Jetzt wird die Zwickmühle für jeden erkennbar:

    In jedem Kaufvertrag über ein Grundstück findet sich wegen des üblicherweise vereinbarten Haftungsausschluss für den Käufer eine Abrede über Altlasten und Bodenkontaminierungen. Ohne diese Aussagen wäre nämlich ein Haftungsausschluss kaum möglich, da die Grundstücksbeschreibung unvollständig wäre. Die im Notarvertrag vorgesehene Erklärung der HLG ist somit eindeutig und bezieht sich gerade nicht auf das Grundbuch. Altlasten werden dort in Abt. II aufgeführt. In Abt. III wird man sie nie finden.

    Nun erklärt die HLG, dass keine Altlasten – diese Lasten umfassen alle Veränderungen eines Grundstückes, so auch "nasse" Stellen oder eine verstopfte Drainage – vorhanden sind. Was soll sie anderes zusichern? Würde die HLG den Streit über die Qualifizierung erwähnen, hierzu ist sie eigentlich verpflichtet und das trotz der jetzigen Aussage, müßte sicherlich eine umfangreiche Erläuterung in den Vertrag aufgenommen werden. Und welche Position will die HLG und will die Stadt einnehemen?

    Lieber sagt man, das sei die übliche Abrede und so vom Notar vorgeschlagen. Die Bedeutung und Tragweite sei von diesem nicht erläutert worden und weiteres "bla, bla". Unser Hausjurist und BM hat deshalb für nicht zwar nachvollziehbar aber nicht verständlich auf diesen Hinweis reagiert. Er hat nun positives Wissen von dieser Abrede im Vertrag und deren Bedeutung. Nun soll er mal die Lösung finden. Vielleicht hilft ihm ja sein Amtsvorgänger.

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