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Illegale Baustelle der Stadt?

 
In Mardorf ist die Baustelle für die Kita im vollen Gange, obwohl noch kein Planungsrecht besteht.

Weder ist der Flächennutzungsplan rechtskräftig geändert, noch ist der Bebauungsplanentwurf im Verfahren abgeschlossen. Erst auf diesen Rechtsgrundlagen kann eine Baugenehmigung erteilt werden. Ob der Kreis einen solchen Bau genehmigt hat, ist unbekannt – eine Baugenehmigung darf nur auf Grund gültigen Planungsrechts erteilt werden, das ist aber nicht gegeben.
Deshalb spricht einiges dafür, dass die Stadt hier eine illegale Baustelle betreibt.

 

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#1 Kommentar von Dr. Klaus Lambrecht am 2018 Dezember 4 00000012 3:27 pm 154393362903Di, 04 Dez 2018 15:27:09 +0100

Unter Bürgermeister Wagner wurde oft von Demokratur gesprochen. Heute muss man von einer Magistratsdiktatur sprechen. Merken die Verantwortlichen für eine solche Vorgehensweise nicht, wie Sie mehr und mehr  viele Bürger verprellen. Ob
hier eine Genehmigung nach § 33 Baugesetzbuch:
„Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

 

1.

die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §  [1] Abs. 2, §  [2] Abs. 2 und §  [3] Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist,

 

2.

anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,

 

3.

der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und

 

4.

die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des §  [3] Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Wird ein Verfahren nach §  [4] oder §  [5] durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.“

 vorliegt, ist ja auch nicht bekannt. Der sonst so eloquente Bürgermeister nennt die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise nicht. Der Bürger soll zwar mitreden, aber nur wenn es dem Magistrat in den Kram passt. Von der so hoch gepriesenen Transparenz und der Mitnahme der Bürger ist in Homberg nichts mehr übriggeblieben.

#2 Kommentar von Kernstädter am 2018 Dezember 4 00000012 11:12 pm 154396152511Di, 04 Dez 2018 23:12:05 +0100

Ich hoffe, ich liege nicht falsch:

Die Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung ist, den Magistrat und seinen Sprecher, den Herrn Bürgermeister, zu kontrollieren. (Kontrollorgan)

Dies setzt aber voraus, dass mindestens einige Stadtverordnete in der jeweils zu behandelnden  Materie bewandert sind. Sonst wird die Stadtverordnetenversammlung zum Spielball des Magistrats und des Bürgermeisters. 

Diesen Eindruck konnte ich in der Vergangenheit leider mehrfach gewinnen.

#3 Kommentar von Brigitte am 2018 Dezember 5 00000012 3:47 pm 154402125203Mi, 05 Dez 2018 15:47:32 +0100

Bei einer Baustelle gibt es doch immer ein Bauschild, da steht alles drauf – ist ein Bauschild da???