HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

In Homberg auf den Kopf gestellt

Textausschnitt aus dem Protokoll der Stadtverordnetenversammlung am 2.7.2020.

Mit den wenigen Zeilen im Protokoll der Stadtverordnetenversammlung informierte der Bürgermeister über den Sachstand der Bauarbeiten am Marktplatz 15. Nichts Besonders, wird man auf den ersten Blick meinen. Doch in diesen knappen Text wird deutlich, wie die Verhältnisse in Homberg auf den Kopf gestellt sind.
 

Wer entscheidet: die Stadtverordneten oder der Bürgermeister?

Der Bürgermeister informierte, dass sich der Ausschuss für Kinder, Jugend, Soziales und Integration im August mit den Bauarbeiten "vertieft beschäftigen" wird.
Nach der Hessischen Gemeindeordnung bestimmt die Stadtverordnetenversammlung, welche Aufgaben ein Ausschuss berät – und nicht der Bürgermeister.  Ein Ausschuss hat auch nichts zu entscheiden, er kann der Stadtverordnetenversammlung Empfehlungen geben, mehr nicht. Entscheidungen treffen die Stadtverordneten. Diese Entscheidungen haben der Bürgermeister und der Magistrat umzusetzen

§ 62 HGO – Ausschüsse

(1) die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüssse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. […]

Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten.

  
Der Bürgermeister beauftragte den Ausschuss. Dazu hat er kein Recht.

Der Stadtverordnetenvorsteher lässt sich das gefallen, anstatt die Recht der Stadtverordneten zu verteidigen. Was hier deutlich geworden ist, konnte schon vielfach in der Vergangenheit beobachtet werden: Der Stadtverordnetenvorsteher und die Mehrheit der Stadtverordneten machen mit. Nicht sie überwachen den Magistrat, wie es ihre gesetzliche Pflicht ist, sondern sie  legitimieren den Gesetzesbruch.

Wieso soll der Ausschuss für Kinder, Jugend, Soziales und Integration über die Bauarbeiten beraten, die bereits ausgeschrieben sind und für die Angebote eingegangen sind? Durch die Ausschreibung der Bauleistungen ist die Stadt schon Verpflichtungen eingegangen, diese ausgeschriebenen Arbeiten durchzuführen. Daran können die Stadtverordneten weder in den Ausschüssen noch in der Stadtverordnetenversammlung etwas ändern.
Bisher haben die Stadtverordneten auch noch keinen Beschluss über den endgültigen Plan für das Multifunktionshaus beraten und beschlossen.
Den Ausschreibungen fehlt damit die Rechtsgrundlage. Die Ausschreibungen sind von der Verwaltung vorgenommen worden.

Wenn es um Bauleistungen geht, hätten die Stadtverordneten den Bauausschuss beauftragen müssen, und nicht den Ausschuss für Kinder, Jugend, Soziales und Integration.

In Homberg stehen die Verhältnisse auf dem Kopf. Der Bürgermeister kontrolliert seine Kontrolleure, die das hinnehmen. Mit solcher Selbstentmächtigung endet die Demokratie auf kommunaler Ebene.

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5 Kommentare zu “In Homberg auf den Kopf gestellt”

  1. IchkannGoogle

    Durch die Ausschreibung der Bauleistungen ist die Stadt schon Verpflichtungen eingegangen, diese ausgeschriebenen Arbeiten durchzuführen. Daran können die Stadtverordneten weder in den Ausschüssen noch in der Stadtverordnetenversammlung etwas ändern.

    Diese Aussage ist simpel falsch. 

    Erst mit der Vergabe der Leistungen an den Submissionsgewinner/Mindestbietenden durch den Stadtverordneten/Magistrat ist die Stadt verpflichtet zubauen/Schadensersatz im Fall der Nichtausführung zu leisten.

    Sind die Ausschreibungsergebnisse zuteuer, kann die Submission aufgehoben werden.

    Allerdings zur Neuausschreibung muss das Leistungsverzeichniss verändert werden um Kosten einzusparen. Die gleichen Arbeiten gleichlautend auszuschreiben, ist nicht statthaft.

  2. Delf Schnappauf

    Firmen, die sich an Ausschreibungen beteiligen, um so Aufträge zu erhalten, haben erheblichen Aufwand die Leistungsverzeichnisse auszufüllen. Sie müssen darauf vertrauen, dass auch wirklich die Arbeiten durchgeführt werden. Nur mal so in den blauen Dunst Ausschreibungen herauszuschicken, ohne sachlichen Hintergrund geht nicht.

    Ausschreibungen können nur bei bestimmten Aufhebungsgründen aufgehoben werden.

    "Aufhebungsgründe für ein Vergabeverfahren liegen vor, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht oder wenn sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat oder wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen (§ 63 Abs. 1 VgV; § 17 VOB/A; § 17 VOL/A). "

    https://www.deutsches-ausschreibungsblatt.de/da/service/glossar/aufhebungsgruende/

     

  3. IchkannGoogle

    oder wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde

    Reicht vollkommen als Begründung um die Ausschreibung aufzuheben,

    und Fälle in denen Firmen auf Erstattung des Angebotserstellungsaufwands klagen sind in homöopathischer Anzahl vorhanden, da man es sich als Firma nicht mit den zukünftigen Auftraggebern verscherzen will.

    So Sachen können Baukornzerne wie Bickhardt, Porr; Strabag durchziehen die eigene Rechtsabteilungen haben, aber nicht der 0815 Handwerker/Mittelständler.

  4. Delf Schnappauf

    zu 3: Danke für den aufschlussreichen Einblick in die Welt, in der es um Milliarden geht, Milliarden an Steuergeldern. Auch hier zeigt sich, dass das Recht längst aufgehoben ist und nur von denen zum Vorteil genutzt werden kann, die entsprechend große Vermögen im Rücken haben. Alle anderen, wie eben auch die Handwerker und Mittelständler bleiben auf der Strecke, wenn sie ihr Recht durchsetzen wollen.
    Dies war auch schon bei der Bauleitplanung zu sehen. Einwände wurden nicht gegeneinander abgewogen, es reichte eine Floskel und der Einwand war weggewischt, Recht hin oder her. Nur wer es sich finanziell leisten kann einen Prozess zu finanzieren, hat eine gute Chance, dagegen vor zu gehen. Selbst die Stadtverordneten machten das Spiel mit und gaben sich mit den Floskeln zufrieden, die der ursprüngliche Planentwerfer vorformulierte.

    Der Rechtsstaat steht in weiten Bereichen nur noch auf dem Papier, wie wir in Homberg an vielen Stellen sehen können. Ein Bürgermeister der Falschinformationen verbreitet, ist zum Regelfall geworden. Siehe seine Aussagen zum Ärztehaus für 1,9 Mio. Euro.


    Vergabe von Bauleistungen VOB

    § 17  Aufhebung der Ausschreibung

    (1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:

     

    1.

    kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

     

    2.

    die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,

     

    3.

    andere schwerwiegende Gründe bestehen.

    (2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.

  5. Dr. Klaus Lambrecht

    Allein diese Diskussion zeigt doch auf, dass die Auswertung der Ausschreibungsergebnisse nichts im Ausschuss zu suchen hat, allenfalls das Ergebnis der Auswertung ist von Belang. Wenn ich den richtigen Überblick habe, ist dies bereits eine wiederholte Ausschreibung, die bereits durchgeführten Verfahren scheinen nicht das erwünschte Ergebnis gebracht haben.
    Leider hat zu keiner Zeit die STAVO die die Gestaltung und Raumaufteilung beraten, im Rim ist nichts darüber zu finden. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Frage von Abgeordneten Knorr, der an dem Entwurf Kritik übte, als Antwort erhielt er die Aussage, das ist nur ein Entwurf. Also Überraschungen sind bereits vorprogrammiert und das in gestalterischer und finanzieller Hinsicht.
    Vielleicht kann ja einer der Leser mir die Fundstelle bzw. Termin benennen, in welcher STAVO über die den Bau in Gestaltung und Raumaufteilung ein Beschluss gefasst worden ist.

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