HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Kommunalaufsicht – ein Schriftwechsel

oder –  das geht Sie gar nichts an

 

1. Schreiben an die Kommunalaufsicht vom 30.10.2021

 

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Homberg zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
hier: § 8 Ältestenrat

am 7. Oktober 2021 hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Homberg einstimmig die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung geändert. Bitte prüfen Sie,

1. ob diese Entscheidung rechtmäßig zustande gekommen ist

2. ob die Änderung zum Aufgabengebiet des Ältestenrates und die Verlagerung von Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung in dieses nicht öffentlich tagenden Gremium mit den Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung und dem Grundgesetz, Artikel.. übereinstimmt.

3. die Novellierung der Geschäftsordnung wird damit begründet, das dies durch rechtliche Vorgaben notwendig geworden sei. Es ist nicht angegeben, welche rechtlichen Vorgaben die Novellierung notwendig notwendig macht. Ist Ihnen bekannt, welche rechtlichen Vorgaben das sind?

Sachverhalt

1. In der Novellierung werden die bezeichneten Funktionsträger, die bisher nur sprachlich in der männlichen Form bezeichnet wurden, jetzt auch in der weiblichen Form eingefügt.

2. Das Aufgabengebiet des Ältestenrats wird neu bestimmt und auf die Beratung der Tagesordnungspunkte ausgeweitet.

3. In dem Entwurf der novellierten Geschäftsordnung sind alle neu eingefügten Texte mit roter Schrift kenntlich gemacht. Gegenüber der bisherigen Fassung sind aber auch Textstellen entfernt worden, dies ist nicht kenntlich gemacht und kann nur durch den Vergleich mit der aktuell gültigen Fassung erkannt werden.

Die entfernten Textstellen beschreiben die Aufgaben des Ältestenrats. Diese Beschreibung stimmt mit denen in vergleichbaren parlamentarischen Gremien im Kern überein, doch dieser Teil wurde gelöscht und eine sehr erweiterte Kompetenz festgelegt.

4. Der Ältestenrat soll nach der beschlossenen Fassung auch bindende Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung beschließen können, wenn die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung das durch Beschluss an den Ältestenrat übergibt.

5. Der Ältestenrat tagt nicht öffentlich. Somit kann bei bestimmten Mehrheitsverhältnissen die Öffentlichkeit und die Minderheiten grundlos ausgeschlossen werden. Der Minderheitenschutz und das Prinzip Öffentlichkeit wird damit verletzt.

 

2. Antwort der Kommunalaufsicht   09. 11. 2021
 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. 10. 2021, das ich zum Anlass nehmen werde, die Angelegenheit zu überprüfen.
 

3. Weitere Anfrage an die Kommunalaufsicht  03.12.2021

 

Bürgerversammlung, Haushaltsvollzug, Befangenheit in Homberg (Efze)

 

bitte prüfen und beurteilen Sie die folgenden Fälle auf Rechtsmäßigkeit.
Wer ist in in der Kommunalverwaltung für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich?
Welche Sanktionen sind bei Gesetzesverstößen vorgesehen?

1. Bürgerversammlung

§ 8a HGO – Bürgerversammlung

(1) Zur Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde soll mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abgehalten werden.

Nach der Hessischen Gemeindeordnung soll jährlich mindestens eine Bürgerversammlung stattfinden.

In Homberg ist in diesem Jahr eine Bürgerversammlung für den 9. 12. 2021 terminiert. Diese Bürgerversammlung soll nicht in der Stadthalle sondern im Besprechungsraum des Dorfgemeinschaftshauses in dem kleinen Dorf Roppershain stattfinden.
Im Ratsinformations-System (RIM) steht jetzt die Meldung „fällt aus“. Damit dürfte in diesem Jahr keine Bürgerversammlung stattfinden, wie sie nach § 8a HGO vorgeschrieben ist.

2. Haushaltsvollzugsberichte

Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO , § 28 Berichtspflicht

(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten. Die sich aus dem Finanzstatusbericht ergebende Bewertung der Gemeinde ist in die Berichtspflicht einzubeziehen.

In diesem Jahr wurde noch kein mal über den Vollzug des Haushalts berichtet, wie es die Gemeindehaushaltsvorordnung vorsieht.

3. Befangenheit

§ 25 HGO – Widerstreit der Interessen

(1) Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er …

In Homberg setzt sich ein Stammtisch der Wohnmobilisten öffentlich für die Einrichtung eines Wohnmobilstellplatzes ein. Der Stadtverordnetenvorsteher gehört auch dieser Interessengruppe an. Er leitet auch die Stadtverordnetenversammlung, wenn es um diesen Tagesordnungspunkt geht und gibt die Leitung nicht an den/die Stellvertretung ab.


 

4. Antwort der Kommunalaufsicht (Eisenacher)  09.12.2021

 

Ihre Eingaben vom 30.10. und 03.12.2021 wegen Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Homberg (Efze) und vom 06.12.2021 wegen rechtlicher Prüfung verschiedener Angelegenheiten der Stadt Homberg (Efze)

 

in meiner Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach §§ 135 ff. Hessische Gemeindeordnung (HGO) habe ich darauf zu achten, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen der Gesetze verwaltet werden, wobei die Aufsicht so gehandhabt werden soll, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der meiner Aufsicht unterstehenden Selbstverwaltungskörperschaften nicht beeinträchtigt werden.

Hieraus ergibt sich zum einen, dass keine lückenlose Überwachung sämtlicher Tätigkeiten aller kommunalen Organe stattfinden darf und zum anderen, dass der Einsatz der mir nach §§ 137-141a HGO zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel auch dann sorgfältig abzuwägen ist, wenn im Einzelfall tatsächlich festgestellt würde, dass Tätigkeiten einer Kommune nicht bzw. nicht vollständig in Einklang mit geltendem Recht stünden. Im Übrigen beinhaltet die HGO zahlreiche Bestimmungen, die eine gegenseitige bzw. interne Kontrolle der kommuna­len Organe ermöglichen; diese sind in jedem Fall vorrangig gegenüber einem Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörden.

Selbstverständlich nehme ich Eingaben von Einwohnern und Bürgern zwar gleichwohl re­gelmäßig zum Anlass, die Tätigkeiten der meiner Aufsicht unterstehenden Städte und Ge­meinden zu überprüfen. Dabei kommt ein Einschreiten meinerseits allerdings nur im Interes­se des öffentlichen Wohls, nicht aber mit dem Ziel, einem Einzelnen zu einem Recht zu ver­helfen, das dieser auch selbst im Rahmen eines zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitver­fahren verfolgen kann, in Betracht und auch die Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte an besorgte Bürger gehört weder zu meinen Aufgaben, noch wäre diese im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zulässig.

Da Sie mittlerweile kein Mitglied eines Organs der Stadt Homberg (Efze) mehr sind und auch nicht die Verletzung eigener Rechte vorgetragen haben, bitte ich nach alledem um Ver­ständnis, dass Sie auf Ihre Eingabe vom 30.10.2021 keine weitere Antwort von mir erhalten werden und ich auch zu Ihren mit Schreiben vom 06.12.2021 vorgetragenen Fragen keine Stellung beziehen werde.

 

6. Nachfrage bei der Kommunalaufsicht 22.01.2022

 

Ihr Schreiben vom 9. 12. 2021, Ihr Zeichen:  30,2,4-3 m 02 – 03


mit meinen Schreiben vom 30. 10. und 3. 12. 2021 informierte ich die Kommunalaufsicht über Sachverhalte, die nach meiner Auffassung rechtswidrig sind und habe gebeten, dies zu prüfen. Die Rechtsverletzungen sind von unterschiedlichem Grad, sie
berühren sowohl die Grundprinzipien der grundgesetzlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung als auch die eigenen Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

Sie haben sich zu den Sachverhalten bisher nicht geäußert.

Ich gehe davon aus, dass die in der HGO vorgesehenen internen Kontrollen durchlaufen wurden. Der Magistrat der Kreisstadt Homberg beanstandete die unten aufgeführten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung nicht. Auch der Bürgermeister, in
Homberg ein Volljurist, hat die Beschlüsse nicht beanstandet. So ist die Kommunalaufsicht die nächste Instanz. Nach § 138 sind Sie mit Eingriffsrechten ausgestattet, wenn Recht verletzt wird. Das setzt voraus, dass Sie Sachverhalte prüfen und gegebenen falls eine Verletzung des Rechts feststellen.

Falls ich bis zum 7. Februar 2022 keine Stellungnahme von Ihnen erhalte, muss ich davon ausgehen, dass die Kommunalaufsicht des Schwalm-Eder-Kreises folgende Sachverhalte als rechtlich korrekt bewertet:

1. Verlagerung von Entscheidungen der Stadtverordneten in den Ältestenrat, ein nicht in der Gemeindeordnung vorgesehenes Gremium, das unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und gegebenenfalls auch bindende Beschlüsse fassen kann.

2. Ob jährlich zu einer Bürgerversammlungen nach der HGO § 8a eingeladen wird, ist in das freie Belieben des Magistrats gestellt.

Eine Einladungen zu einer Bürgerversammlung kann ohne Begründung kurzfristig abgesagt werden. Als Bürgerversammlung gilt auch, wenn in den Besprechungsraum eines Dorfgemeinschaftsraumes eines kleinen Dorfes eingeladen wird, das in keinem angemessenen Verhältnis  zu Größe und Anzahl der Kommune steht.

3. Nach  § 28 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) muss der Gemeindevorstand mehrmals jährlich die Gemeindevertretung über den Stand des Haushaltsvollzugs in Form eines Berichtes informieren. Der Gemeindevorstand kann sich der Kontrolle durch die Gemeindevertretung entziehen, indem er nicht regelmäßig über den Haushaltsvollzug informiert.

4. Nach § 25 HGO – Widerstreit der Interessen darf niemand an einer Beratung teilnehmen, der eigene Interessen an der Sache vertritt.
Die Kommunalaufsicht des Schwalm-Eder-Kreises stellt es in das Belieben der Sitzungsteilnehmer, ob sie den § 25 HGO befolgen wollen.

Welche Stellung nimmt die Kommunalaufsicht zu dem folgenden neuerlichen Vorgang?    

Die Stadtverordnetenversammlung fand am 10. 12.2021 in einer reduzierten Besetzung statt. Der Stadtverordnetenvorsteher erklärte zu Sitzungsbeginn, er habe mit den Fraktionsvorsitzenden vorab vereinbart, dass die Sitzung mit minimaler Größe so stattfinden soll, dass sie noch beschlussfähig ist. Von den 37 Stadtverordneten nahmen deshalb nur 20 an der Sitzung teil. Einige mögen aus persönlichen Gründen nicht teilgenommen haben. Eine erhebliche Zahl ist jedoch der Weisung gefolgt und hat ihr Mandat nicht wahrgenommen.

 

6. Antwort des Landrats 2.2.2022

Ihre Eingaben zu verschiedenen Angelegenheiten der Stadt Homberg (Efze)
Meine Schreiben vom 09.11. und 09.12.2021, Ihre E-Mails vom 20.12.2021 und 22.01.2022

 

wie Ihnen bereits mit Bezugsschreiben mitgeteilt wurde, nehme ich Eingaben, die meiner Aufsicht unterstehende Städte und Gemeinden betreffen – unabhängig von der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers – immer zum Anlass, die zugrundeliegende Sach-und Rechtslage zu überprüfen. Sofern hierbei ein Handlungsbedarf festgestellt wird, werden meinerseits sodann selbstverständlich notwendige und angemessene Maßnahmen eingeleitet. Eine Unterrichtung der BeschwerdeführerAinnen über das von mir Veranlasste erfolgt dabei nur, wenn und soweit diesen ein berechtigtes Interesse zuzugestehen ist, d. h. subjektive Rechte betroffen sind. Eine Verletzung derartiger Rechte Ihrerseits ist im Hinblick auf Ihre Eingaben nicht ersichtlich. Im Übrigen verweise ich auf den Inhalt meines Schreibens vom 09.12.2021 und kann nur meine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, welche Rückschlüsse Sie bezüglich meiner Einschätzung der Rechtslage aus der Tatsache ziehen, dass Ihnen lediglich eine Eingangs- und Bearbeitungsbestätigung zu Ihren Eingaben erteilt wurde.

 


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