HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Naturdenkmal in Caßdorf gefährdet

Foto: Eine alte Linde, Naturdenkmal in Caßdorf
 

In der nächsten Stadtverordnetenversammlung soll der Flächennutzungsplan so geändert werden, dass am Ortsrand von Caßdorf ein neues Baugebiet entstehen kann. Eine Zufahrt soll direkt über den Kronen/ Wurzelbereich des Naturdenkmals geführt werden. Das würde den Baum schwer schädigen, und ist deshalb nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten.
Den Stadtverordneten wurde dieser Sachverhalt nicht mitgeteilt, sie erhielten nur einen Abgrenzungsplan, in dem dieser relevante Sachverhalt verschwiegen wird.


Foto: Diese Tafel kennzeichnet das Naturdenkmal Linde
   

Das Bundesnaturschutzgesetz definiert ein Naturdenkmal wie folgt:

§ 28  Naturdenkmäler

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. aus wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

   
Alles was ein Naturdenkmal zerstört, beschädigt und verändert, ist somit verboten.


Genauer wird es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts  Würzburg beschrieben.

Weiterhin seien Handlungen zu unterlassen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Baumes führen könnten (Ziffer 2.1). Es sei auch verboten, im Traufbereich der Baumkrone Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Verschlechterung der Wasserdurchlässigkeit des Bodens führten (Ziffer 2.2). Zudem sei es verboten, im Traufbereich der Baumkrone die Wurzeln zu beschädigen und die Festigkeit des Untergrunds zu beeinträchtigen (Ziffer 2.3). Schließlich sei es verboten, im Traufbereich der Baumkrone Aufschüttungen vorzunehmen (Ziffer 2.4). Ausnahmen würden in Aussicht gestellt, wenn die Bau- oder sonstige Maßnahme dringend erforderlich sei und durch geeignete Maßnahmen gewährleistet sei, dass der Baum nicht wesentlich beeinträchtigt werde (Ziffer 2.5).  VG Würzburg, Urteil vom 22.10.2013 – W 4 K 12.1099

 

Die Mitglieder des Magistrats haben einen Beamtenstatus, der Vorsitzende Bürgermeister ist Volljurist. Wieso geben sie einen Tagesordnungspunkt so in die Stadtverordnetenversammlung und weisen nicht auf diesen rechtlich relevanten Sachverhalt hin? Liegt hier wieder eine Täuschungsabsicht vor? Sorgfältige Arbeit sieht anders aus. Hier könnte von Vorsatz ausgegangen werden.

 

 


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