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Ohrfeige auch für die Homberger CDU und FDP

Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt das schriftliche Urteil vorgelegt: Die Besetzung der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung ist seit Jahren ungültig.

Die Fraktion der Grünen hatte keinen Sitz in den Ausschüssen des Stadtparlament erhalten, geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Recht bekommen.

Die Mehrheit der Stadtverordneten (CDU und FDP) haben dagegen Revision beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt und ihre Argumentation dahingehend erweitert [1], dass die beiden Parteien eine Koalition geschlossen hätten und deswegen die Besetzung der Ausschüsse anders zu besetzen seien.

Die Grünen aus Frankenberg sind auch gegen das Urteil vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen und haben Recht [2] bekommen. Das Urteil liegt jetzt schriftlich vor. Es hat für die Homberger Wahl der Ausschussbesetzung Konsequenzen.

Der Rechtsanwalt der Grünen Foerstemann schrieb in seinem Kommunal-Info 21:

"Endlich sind die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts eingetroffen. In seinem Leitsatz stellt das Bundesverwaltungsgericht heraus, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen zur Besetzung der Ausschüsse der Gemeindevertretung auch dann unzulässig ist, wenn ihm eine durch einen Koalitionsvertrag vereinbarte Zusammenarbeit der Fraktionen zu Grunde liegt. Das Gericht hat damit seine bereits im Urteil vom 10.12.2003 – 8 C 18.03 – eingeschlagene Richtung konsequent fortgeführt.

Die Entscheidung ist eine schallende Ohrfeige für alle, die behauptet hatten, das Urteil vom 10.12.2003 – obwohl ausschließlich mit Verfassungsrecht begründet – sei für Hessen nicht anwendbar.

Das Gericht fordert, dass die Zusammensetzung der Ausschüsse gemäß dem Demokratiegebot des Grundgesetzes ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse in der Gemeindevertretung nach Fraktionen sein müsse, also ein Abbild des durch die Wähler hergestellten Stärkeverhältnisses der politischen Kräfte (Fraktionen) in der Gemeindevertretung und nicht der politischen Mehrheiten, die sich erst nach der Wahl durch Koalitionsabreden gebildet haben. Das Spiegelbildlichkeitsprinzip müsse nicht hinter das Mehrheitsprinzip zurücktreten. Wenn die Koalitionsmehrheit in die Ausschüsse übertragen werden solle, dann müsse nach dem schonendsten Ausgleich zwischen beiden Prinzipien gesucht werden. Die Einschränkung der Prinzipien müsse wechselseitig auf das zur Entfaltung des jeweils anderen Gebotes nötige Mindestmaß begrenzt werden, damit beide in größtmöglichem Umfang zur Geltung kommen könnten. Im entschiedenen Fall wäre es möglich gewesen, durch Vergrößerung der Ausschüsse von fünf auf sieben Sitze sowohl dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz als auch dem Mehrheitsprinzip zum Durchbruch zu verhelfen.

Auf diesem Wege hätte hätte man bequem erreichen können, dass nicht nur die zwei Mitglieder zählende kleinste Koalitionsfraktion in den Ausschüssen repräsentiert gewesen wäre, sondern auch eine Fraktion mit drei Mitgliedern, die bei den für ungültig erklärten Ausschusswahlen leer ausgegangen war."

Foto:Manecke, 2007 CC-Lizenz