HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Spielsuchtgefahr verhindern: In Homberg nebensächlich?


Die Aufsichtsbehörde für die Spielhallen liegt in Hessen zentral beim Regierungspräsidenten in Darmstadt. Was sagt die Aufsichtsbehörde dazu, dass eine Spielhalle weiterhin  direkt gegenüber der Schule geöffnet hat?
 

Auf diese Anfrage gab es die folgenden Informationen:

Das kann möglich sein, denn es gibt eine Härtefallregelung.
Was könnte ein Härtefall sein?

Wenn der Betrieb der Spielhalle wirtschaftlich gefährdet würde, war die Antwort der zuständigen Mitarbeiterin bei RP.

Wer entscheidet über den Härtefall?
Die Kommune, also der Bürgermeister. Er hat einen Ermessensspielraum.

Nach welchen Kriterien trifft er seinen Abwägungsentscheidung?
Die Abwägung kann fehlerhaft sein. Wie kann das kontrolliert werden?

Es gibt dafür keine Kontrolle. So die Auskunft der Aufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidenten in Darmstadt.

Was ein Bürgermeister mit einem Spielhallenbetreiber in seinem Amtszimmer hinter verschlossenen Türen bespricht und entscheidet, entzieht sich damit der Kontrolle. Damit ist der Korruptionsgefahr Tür und Tor geöffnet. Das Spielhallengesetz sieht dafür keine Regelung vor. Ein Gesetz ohne Biss. War das beabsichtigt?


Die Rechtsprechung hat klare Positionen definiert.

In der Rechtsprechung hat der Schutz vor der Gefahr von Spielsucht einen hohen Rang. Das Spielhallengesetz ist geschaffen worden, um der Spielsucht vorzubeugen, daran halten sich die Juristen.

Spielhallen dürfen nur betrieben werden, wenn sie nicht dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen. Erstes und oberstes Ziel ist:

Das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und Voraussetzungen für ein wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen

Die Automaten- und Glücksspielbranche ist gegen dieses Gesetz vorgegangen. Die Gerichte haben aus dem Schutzgedanken weitgehende Folgen definiert.

„… eine räumliche Trennung wirkt dem "Reiz des Verbotenen" entgegen, den eine in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Schule befindliche Spielhalle ausübt.“

„Eine klare räumliche Trennung hilft, Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots in ihrem täglichen Lebensumfeld zu schützen.

Dieser Aspekt verdient nicht zuletzt deswegen besondere Beachtung, weil der Anteil junger Spieler in den letzten Jahren deutlich gewachsen ist und die Gruppe der 18- bis 25-Jährigen den größten Spieleranteil an Geldspielgeräten darstellt.

Auch die wirtschaftliche Argumentation der Spielhallenbetreiber gegen die Einschränkungen ihres Betriebes findet vor den Gerichten keine Anerkennung

Es besteht kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben.

Es besteht kein Vertrauensschutz, dass eine günstige rechtliche Regelung unverändert bleibt, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

„Weder die Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden haben die Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko.“


Auf welche Argumentation stützt sich die Spielhallen-Erlaubnis des Bürgermeisters?

Die Spielhalle in der Ziegenhainer Straße wird von der Firma Lingelbach GmbH & Co. KG betrieben, Auf der Homepage der Firma beschreibt sie sich als Familienunternehmen mit 12 Standorten und 21 Konzessionen in Hessen und Nordrhein Westfalen.
Die Schließung oder Verlagerung des Spielhalle in der Ziegenhainer Straße stellt bei dieser Größe keine Existenzgefährdung des Unternehmens dar. Kann das nicht als Härtefall bezeichnet werden?

Warum hat Dr. Ritz dennoch eine Erlaubnis erteilt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben waren?


Anfrage der Bürgerliste

Die Bürgerliste hat in der letzten Stadtverordnetenversammlung einen Antrag  zu dem Thema gestellt, der mehrheitlich angenommen wurde.

Wie wird der Bürgermeister seine Erlaubnisse begründen, angesichts der klaren Rechtslage?

siehe auch ausführliche Darstellung der rechtlichen Situation,

"Die  Zulässigkeit  von  Vergnügungsstätten  nach  der  BauNVO  und  deren
Steuerung nach § 9 BauGB" von Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stühler, Leitender Stadtrechtsdirektor, a. D. Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz ,  05.11.2017

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4 Kommentare zu “Spielsuchtgefahr verhindern: In Homberg nebensächlich?”

  1. Phil Antrop

    WHO erklärt Online-Spielsucht offiziell zur Krankheit

    http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/who-erklaert-online-spielsucht-offiziell-zur-krankheit-a-1212865.html

  2. solarfan

    Und was hat der Link mit den Spielhallen in Homberg zu tun ?

  3. Delf Schnappauf

    zu 1 und 2:

    Der Link weist nach meinem Verständnis auf das Gefahrenpotential der Spielhallen hin.

    Dies ist von Gesetzgeber erkannt und im Spielhallengesetz 2012 sind  in einem ersten Schritt Präventionsmaßnahmen erlassen worden.

    Konkret: Zwischen zwei Spielhallen muss ein Abstand von 300 Meter Luftlinie zwischen beiden Eingängen liegen. Dieser Abstand wurde und wird in Homberg nicht eingehalten.

    Weiterhin wird seit 2012 ein Abstand zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche diskutiert. In Hessen hat die SPD 500 Meter Abstand gefordert. In der Änderung des Spielhallengesetzes, das ab 28. Dez. 2017 in Kraft ist, muss ein Abstand von 300 Meter zwischen Spielhalle und Jugendeinrichtung liegen. Diese Schutzzone war seit Jahren zu erwarten, lediglich der Abstand war strittig.

    In der zweiten Hälfte 2017 mussten alle Spielhallen neu Konzessionen beantragen. So auch in Homberg. Nach den Worten von Bürgermeister Dr. Ritz hätten die Spielhallen in der Stadt Bestandsschutz. Dies Aussage kann nicht richtig sein, richtig muss es wohl lauten, er selbst hat die Erlaubnis in der zweiten Jahreshälfte 2017 gegeben, wohl wissend um die kommende verschärfte Rechtssituation.  Selbst ohne die Schutzzone war schon in der 2012er Fassung ausreichend Handhabe gegeben gewesen, die Konzession in unmittelbarer Schulnähe zu versagen.

    Im Spielhallengesetz § 1 heißt es:

    Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle dürfen den Zielen,

    1. 1.

      das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

    2. 2.

      den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubtem Glücksspiel entgegenzuwirken,

    3. 3.

      den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und

    4. 4.

      sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spielerinnen und Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden,

    nicht zuwiderlaufen.

    Dr. Ritz tat das nicht, er schützt lieber die Spielhallenbetreiber und nicht die jungen Homberger Bürger. Er verhindert die Prävention der Spielsucht, statt die Gefährdung zu bekämpfen.

    Das ist der Zusammenhang zwischen den Link und den Homberger Spielhallen.

  4. Phil Antrop

    Danke Herr Schnappauf. Besser könnte man es nicht darstellen.

    Bei mir zu Hause hängt ein Spruch schon solange ich denken kann:

    Überschreite deine Grenzen. Das scheint einigen in Homberg nicht nur schwer zu fallen, einigen fehlen die Voraussetzungen und andere sind eher wie der berühmte Strauß oder leben nach dem Motto: Nach mir die Sintflut!

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