HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Überteuerter Ankauf eines maroden Hauses: Was alles unterlassen wurde


Foto: Wernswig Hauptstraße 25

Seit 2019 verhandelte die Stadt mit der Immobilienverwaltung des Landes (LBIH) wegen Ankauf des Grundstücks, so steht es in der Erläuterung zu dem Tagesordnungspunkt. Man habe wegen der hohen eingetragenen Grundschulden keine Lösung gefunden.

Ein freihändiger Erwerb war wegen der hohen dinglichen Belastungen nicht möglich, erläuterte der Bürgermeister den Stadtverordneten.

Der direkte Erwerb der Immobilie gestaltete sich aufgrund der Vielzahl der grundbuchlich eingetragenen Belastungen als enorm schwierig und zuletzt als nicht umsetzbar, da eine Löschung  dieser mit den Gläubigern seitens des Landes Hessen nicht vereinbart werden konnte. Quelle

Das Land Hessen konnte mit den Gläubigern keine Vereinbarung treffen, die zu einer Löschung deren abgesicherten Grundschulden hätte führen können, erläutert der Magistrat in dem Tagesordnungspunkt. Diese Aussage verwundert, das ist doch das Tagesgeschäft der des LBIH.

Der Landesbetrieb Bau und Immobilien (LBIH) vermarktet seit 2005 Liegenschaften aus Fiskalerbschaften.
Die Aufgaben umfassen u. a. Verhandlungen mit Gläubigerinnen und Gläubigern sowie
Miteigentümerinnen und Miteigentümern, das Akquirieren von möglichen Kaufinteressierten,
Ausbietung und Versteigerung von Objekten und die komplette Kaufvertragsabwicklung. Quelle

Aufschlussreich sind die Befugnisse des LBIHs, der volle Entscheidungsfreiheit über die Bedingungen hat, zu denen ein Grundstück verkauft wird.

Die Veräußerung erfolgt gegen Gebot. Das Land Hessen behält sich jedoch die volle Entscheidungsfreiheit vor, ob und zu welchen Bedingungen ein Grundstück verkauft wird. Quelle

Es hat demnach keine zwangsläufig Lage gegeben, auch nicht zu einer Zwangsversteigerung, zumal die Stadt Homberg bereits 2019 ein Interesse an dem Grundstück gezeigt hat. Bei den Verhandlungen kann es sich somit lediglich noch um die Höhe des Preises gehandelt haben.

 
Bei einem Schätzwert von 10.300 Euro kann eine Grundschuld nur noch eine geringe Bedeutung haben, wenn die Schuld durch den Wert der Immobilie abgesichert werden sollte.

Angenommen, die Grundschuld betrüge 5.000 Euro, dann hätte die Übernahme des Grundstücks vom Land für die Stadt 15.300 Euro gekostet. Selbst wenn man für die Grundschuld einen unrealistischen Wert von 100 % annehmen würde,  nämlich 10.300 Euro, so wären der Stadt mit der Übernahme nur Kaufkosten in Höhe von 20.600 Euro entstanden.
Jetzt soll dem Zwischenerwerber die Immobilie für 125.000 Euro abgekauft werden.

Es ist nicht glaubwürdig, dass wegen der eingetragenen Grundschuld keine Regelung findbar war, wenn die Stadt zum Kauf bereit war.

Hier müssten alle Unterlagen über den Kontakt der Stadt mit der LBIH auf den Tisch. War die Stadt selbst eine Gläubigerin? Hat die Stadt über die Jahre die Grundsteuer erhalten?

Gegen den  Beschluss der Stadtverordneten ist der Bürgermeister verpflichtet, Einspruch zu erheben. Der Beschluss zu diesem Preis ist zum Schaden der Stadt.

 


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