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Ulrich-Areal: Bebauungsplan noch nicht veröffentlicht

BildAm 14. 07. 2016 hat die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan für das Einkaufszentrum auf dem Ulrich-Areal beschlossen.
Im Bekanntmachungsorgan "Homberg aktuell" [1] ist er am 4. 8. 2016 noch nicht veröffentlicht. Das verwundert, da immer gesagt wurde, es müsse schnell gehen. Ursprünglich sollte der Bebauungsplan schon Ende 2015 veröffentlicht sein.

Mieter fehlen
Vor allem fehlen bis heute die Namen von großen Mietern für das Einkaufszentrum.
Wirtschaftlich sichert die Verlagerung von REWE (2.500 qm) das Projekt noch nicht.
Für den Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Fläche von 1.300 qm ist noch kein Mieter bekannt. Aldi sollte sich bis Ende Juni erklärt haben, bisher ist davon nichts zu hören.

BildWer mietet die 1250 qm Fläche für einen Drogeriemarkt?
Wer die 1.600 qm Fläche für ein Textilkaufhaus?
Wer die 400 qm Fläche für den Schuhfachmarkt?

60 bis 70 Prozent der Flächen müssen vor Baubeginn vermietet sein
Bei Projektentwicklern ist das ein Erfahrungswert. Bei 7.000 qm Verkaufsfläche sind das mindestens 4.200 qm. Lebensmittel-Vollsortimenter (Rewe – 2.500 qm) und der Lebensmitteldiscountmarkt (Aldi – 1.300 qm) würden zusammen erst 3.800 qm erbringen. Ein weiterer Großmieter ist notwendig, aber bisher anscheinend nicht in Sicht.

In den Konzernzentralen wird genau geprüft, wo es sich lohnt, eine Filiale zu eröffnen. Homberg hat jetzt schon ein Überangebot an Verkaufsflächen. Im Handel besteht ein harter Wettbewerb, unwirtschaftliche Geschäfte kann sich auch ein Großer nicht leisten.

Ohne Einkaufszentrum kein Verkehrskreisel
Diese Aussage hat Dr. Ritz gemacht. Doch an dem Kreisel wird schon jetzt gearbeitet.
In sechs Tagen, ab 9. August 2016, soll der Testbetrieb mit dem Minikreisel auf der Drehscheibe beginnen.
Die Herrichtung für den Testbetrieb verursacht bereits Kosten.

 

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "Ulrich-Areal: Bebauungsplan noch nicht veröffentlicht"

#1 Kommentar von Scherzbold am 2016 August 3 00000008 6:48 pm 147024650606Mi, 03 Aug 2016 18:48:26 +0100

§ 1 StVO

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,.

Viel Spaß beim Kreisen im Minikreisel !  🙂

#2 Kommentar von Comment am 2016 August 3 00000008 8:09 pm 147025138008Mi, 03 Aug 2016 20:09:40 +0100

Herr Dr. Ritz findet es misslich,

der Jurist sollte wissen, dass er sich nur auf verbindliche Aussagen verlassen darf!!!!!

er findet es misslich, na dann….😂😂😂😂😂