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Verdeckter Angriff auf die kommunale Selbstverwaltung – Teil 2

  Mandatsbehinderung und kollektives Versagen

 

Die Stadtverordneten haben ohne Diskussion eine neue Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, die ihnen der Magistrat vorgelegt hat – der Magistrat, den sie eigentlich nach der Hessischen Gemeindeordnung zu kontrollieren haben.

Die neue Geschäftsordnung soll am 1. November 2021 in Kraft treten. Danach darf der Ältestenrat nicht nur die Organisation der Stadtverordnetenversammlung verhandeln, er kann auch zu der Tagesordnung beraten und dazu Empfehlungen an die Stadtverordneten geben. Ein sicherlich in Deutschland einmaliger Vorgang.

Die Mehrheit der Stadtverordneten können mit 19 Stimmen darüber hinaus beschließen,  dass der Ältestenrat unter Ausschluss der Öffentlichkeit bindende Beschlüsse fassen soll. Die 18 Stadtverordneten in der Minderheit, werden damit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Wenn 19 Stadtverordnete so beschließen, dann können die sechs Mitglieder des Ältestenrat allein verbindlich über den Tagesordnungspunkt entscheiden. Dafür reicht die Mehrheit aus, die Mehrheit sind bei 6 Mitgliedern 4 Stadtverordnete, statt der 37 Vertreter im Stadtparlament..

Den Stadtverordneten der Minderheit können somit durch Mehrheitsbeschluss in der Ausübung ihres Mandats behindert werden.

 

Was das für Folgen haben kann, soll am Beispiel der Sitzung, die das am 7. Oktober 2021 beschlossen hat, durchgespielt werden.

Die Stadtverordnetenversammlung besteht in Homberg aus 37 Vertretern.

Am 7. Oktober 2021 waren 35 Stadtverordnete zur Sitzung erschienen.
Nach Parteien:
11 CDU
10 SPD
8 FWG
4 Grüne
2 FDP
Die Mehrheit lag bei 19 Stimmen bezogen auf die Gesamtzahl der Stimmen,

19 Stadtverordnete sollen zukünftig mit ihrer Mehrheit den Ältestenrat ermächtigen können, bindende Beschlüsse zu fassen.

Sie habe damit beschlossen, das 18 Stadtverordnete ihr Mandat nicht ausüben dürfen. Sie werden von der Beratung ausgeschlossen.
In der Hessischen Gemeindeordnung ist ausdrücklich geregelt, dass Mandatsträger nicht an der Ausübung behindert werden dürfen.

Eine solche Entwurf der  Geschäftsordnung bringt ein Magistrat ein, an dessen Spitze ein Volljurist steht. Es wäre seine Pflicht gewesen, gegen diese widerrechtlich Regelung Einspruch zu erheben, schon in der Magistratssitzung. Nach § 74, Abs. 1 der HGO:

Verletzt ein Beschluss des Gemeindevorstands das Recht, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen. Der Widerspruch muss  unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung ausgesprochen werden.

Mit Gemeindevorstand ist der Magistrat gemeint.

Auch der Stadtverordnetenvorsteher hätte diesen rechtswidrigen Entwurf für die Novellierung zurückweisen müssen.
Die verbeamteten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung hätten ebenfalls gegen diese antidemokratisch Vorgehensweise ihre Stimme erheben müssen. Nichts ist geschehen, alle haben versagt.

Die Hessische Gemeindeordnung bestimmt in § 63, Abs. 1:

"Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht,

so hat der Bürgermeister zu widersprechen"