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Verwirrspiel um den Grundstücksverkauf an den CDU-Stadtverordneten Althaus

 

Das sagte das Landgericht Kassel

"Die HLG gab die Höhe des Kaufpreises vor, ein weiterer Kaufinteressent war neben den Beklagten nicht in Sicht. Zu keinem Zeitpunkt vor Abschluss des Kaufvertrags befassten sich der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung mit diesem und sprachen insbesondere keine Genehmigung des Vertrags aus."

Dies ist Teil der Begründung des Landgerichtes in dem Rechtsstreit um den Verkauf von Kasernengelände an den CDU-Stadtverordneten Axel Althaus und Partner. Aktenzeichen: 8 O 2241/15

 

Das sagt die Staatsanwaltschaft Kassel

"Der Beschuldigte Kothe ließ sich dahingehend ein, auf die konkrete Kaufpreisvereinbarung bei der Veräußerung an Hucke/Althaus keinerlei Einfluss genommen zu haben. […] Danach ist bei der Veräußerung das ursprüngliche Kaufpreisangebot des Zeugen Hucke, welches durch den Magistrat genehmigt wurde, zugrunde gelegt worden."

So die Staatsanwaltschaft Kassel zur Anzeige wegen des Verkaufs unter Wert. Aktenzeichen: 5633 Js 44490/13

Was stimmt nun: Gab die HLG den Kaufpreis vor oder hatte sie auf den Kaufpreis keinerlei Einfluss genommen?

 

Das steht in der Richtlinien für die Bodenbevorratung [1]:

Zu der Richtlinie [1] der HLG für die Bodenbevorratung ist auch der Mustervertrag [2] verbindlich.

"6.3
Bei der Verwertung ist der kostendeckende Mindestverkaufspreis anzustreben.
Der Verkaufspreis soll im Interesse der Bodenpreisdämpfung höchstens dem Verkehrswert entsprechen.
Der kostendeckende Mindestverkaufspreis ist erreicht, wenn neben dem Kaufpreis und den aktivierungsfähigen Anschaffungskosten (zum Beispiel Notariats- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Vermessungs-, Flurbereinigungs- und Erschließungskosten sowie gegebenenfalls Kosten für die unter 7.4 genannten Maßnahmen) die Finanzierungskosten (wie Zinsen und Verwaltungsaufwendungen, Kapitalbeschaffungskosten, sonstige Nebenkosten) und das der HLG zustehende Entgelt abgedeckt sind.

7.5.1
Die HLG hat der Gemeinde je Anlage eine Mindestverkaufspreiskalkulation vorzulegen, mit deren Hilfe der Verkaufspreis gemeinsam festgelegt wird.

7.5.2
Die Gebietskörperschaft trägt das Risiko der Bodenbevorratung.

7.5.3
Ist eine Verwertung zum Mindestverkaufspreis nicht möglich, hat die Gebietskörperschaft den sich bei der Abrechnung ergebenden Fehlbetrag zu übernehmen.

Nach dem Vertrag mit der HLG hat die HLG die Pflicht einen kostendeckenden Mindestverkaufspreis zu ermitteln und mit der Stadt abzustimmen. In die Kalkulation sind alle Kosten einzubeziehen.

Bisher hat die Stadt noch kein Mal eine Kalkulation des Mindestverkaufspreis vorgelegt, die den Anforderungen nach dem Vertrag entspricht.

 

 

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "Verwirrspiel um den Grundstücksverkauf an den CDU-Stadtverordneten Althaus"

#1 Kommentar von AnwaltsLiebling am 2016 November 11 00000011 9:01 pm 147889450509Fr, 11 Nov 2016 21:01:45 +0100

"Die HLG gab die Höhe des Kaufpreises vor, ein weiterer Kaufinteressent war neben dem Beklagten nicht in Sicht."

Da stellt sich für mich die Frage, ob weitere Kaufinteressenten von dem Grundstücksverkauf pp. durch einschlägige Portale bzw. Verkaufsanzeigen in der örtlichen bzw. überörtlichen Presse überhaupt Kenntnis haben konnten?

Sorry, trotz des Gerichtsentscheides bleiben für mich als Bewohner dieser Stadt Fragen offen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hatten.

Ggf. kommt die "ganze Wahrheit" in dieser Grundstücksangelegenheit  eines Tages ans Licht.

Ich warte gern auf die Verjährung aller Fristen.

Stand heute hat der Versicherungskfm. Althaus gegen den Bürgermeister und Volljuristen Dr. Ritz obsiegt.