- HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN - https://www.homberger-hingucker.de -

Willkür- oder Gefälligkeitsplanungen sind verboten

 

In Homberg sind verschiedene Planungsprojekte der vergangenen Jahre als Willkürplanung oder als Verhinderungsplanung einzuordnen. Beide Arten sind unzulässig.

 

"Willkürplanung oder Gefälligkeitsplanung ist in der Stadtplanung die unzulässige, ungerechtfertigte Begünstigung Einzelner oder eines Einzel­vorhabens, abweichend von den sonst angelegten Kriterien. Sie tritt z.B. bei Bebauungsplänen auf, bei Innenbereichs- oder  Außenbereichssatzungen. Willkürplanung kann durch Fahrlässigkeit oder vorsätzlich entstehen, und gelegentlich besteht auch der Verdacht einer Straftat." Stadtplaner Dr. Johann Hartl [1]

Verhinderungsplanung bezeichnet Planungen mit denen eine bestimmte Nutzung verhindert werden soll. Auch Verhinderungsplanungen sind verboten. Stadtplaner Dr. Johann Hartl [1]

Homberger Beispiele für

Gefälligkeitsplanungen:
Solarpark auf dem ehemaligen Standortübungsplatz
Aufstellungsbeschluss Krankenhausgelände

Verhinderungsplanung:
Weckessergelände  Schmückebergsweg / Ecke Ziegenhainer Straße: Verhinderung von kleinen Verkaufsflächen
 

Verdacht auf Willkürplanung

Der Stadtplaner Dr. Hartl definiert:

"Der Verdacht einer Willkürplanung oder Gefälligkeitsplanung besteht immer dann, wenn ein Grundstück (oder auch mehrere) offensichtlich gegenüber anderen begünstigt werden soll(en), ohne dass ein sachlicher Grund hierfür erkennbar ist. Das kann z.B. sein:

• wesentlich höhere städtebauliche Maßzahlen als im Umfeld (kein Einfügen nach Maß der Nutzung entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB), also höhere GRZ, GFZ, Geschoßzahl, Trauf- und Firsthöhe, Baumassenzahl;

• abweichende, wirtschaftlich ertragreichere Nutzung (z.B. Zulassung von Gewerbe zwischen Wohnen);

• Genehmigung von Vorhaben entgegen formeller (FNP, B-Plan) oder informeller Planung (Entwicklungskonzepte, Blockkonzepte usw.; informelle Planwerke sind allerdings meist nicht verbindlich);

• Genehmigungen von Vorhaben, die gegen öffentliche Interessen verstoßen (z.B. nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten entgegen städtebaulichen Leitlinien).
 

Sachlich gebotene Bauleitplanung ist von Willkürplanung abzugrenzen. Als Kriterien nennt Dr. Hartl:

"Die Abgrenzung gegenüber einer Willkürplanung lässt sich nur durch den Nachweis der Planungsnotwendigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und einer städtebaulich sich einordnenden Vorhabens-Konzeption führen. "

Zu dem in Homberg aktuell diskutierten Fall unterhalb des Schmückebergsweg / Adam-Krafft-Wegs hat die Stadt bisher die Notwendigkeit einer Planung nicht nachgewiesen.
Ausdrücklich hatte der Stadtverordnete Günter Koch (FWG) nach dem Nutzen für die Stadt gefragt und bisher keine Antwort erhalten.

 

Diese Rechtsauffassung wird auch von dem Juristen Prof. Dr. K. F. Gärditz  geteilt, wenn er schreibt im Skript "Grundzüge des Baurechts":

Pflicht zur Aufstellung von Bebauungsplänen

Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitplanung aufzustellen sobald und soweit es für die städtbauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Prüfungsmaßstab ist hier die Erforderlichkeit. Unzulässig ist nämlich:

– eine sog. „Gefälligkeitsplanung“ (z.B. Schaffung von Bauland zur Erhöhung des Grundstückswerts für die Eigentümer, obwohl kein objektiver Bedarf an Bauland besteht);
– eine sog. „Verhinderungsplanung“, die keinen positiven Beitrag zur städtebaulichen Entwicklung leisten, sondern nur bestimmte Vorhaben verhindert will (z.B. Ausweisung von reinem Wohngebiet im Außenbereich, nur um einen Windenergiepark zu verhindern).

 

Pflicht des Bürgermeisters

Stadtverordnete können einer Willkür- oder Gefälligkeitsplanung zustimmen, weil sie vielleicht die rechtliche Bedeutung nicht beurteilen, sie sind schließlich keine Fachleute. Anders der Bürgermeister: Er hat das Recht und die Pflicht gegen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzugehen, wenn sie gegen Gesetze verstoßen oder der Stadt schaden. Bisher ist diese Pflicht nicht erfüllt worden.

 

Kommentare sind deaktiviert (Öffnen | Schließen)

Kommentare sind deaktiviert Empfänger "Willkür- oder Gefälligkeitsplanungen sind verboten"

#1 Kommentar von Scherzbold am 2018 April 16 00000004 7:44 pm 152390429307Mo, 16 Apr 2018 19:44:53 +0100

"Aufstellungsbeschluss Krankenhausgelände."

Was macht denn eigentlich der Abriss des alten Krankenhauses?

Da war doch mal was……

Oder werden die alten Gebäude auf dem Ulrich-Areal und das alte Krankenhaus gleichzeitig abgerissen?

Sozusagen in einem Aufwasch, Staubwolken über Homberg.  🙂

#2 Kommentar von WerWennNicht am 2018 April 16 00000004 9:45 pm 152391152009Mo, 16 Apr 2018 21:45:20 +0100

…. der Volljurist Dr. Nico Ritz kennt die Gesetzeslage oder meinetwegen sollte diese kennen?

#3 Kommentar von Dirk-H. Pfalz am 2018 April 17 00000004 7:55 am 152394812107Di, 17 Apr 2018 07:55:21 +0100

Das war die "Aufklärung" oder, wie ich es nennen möchte, die "Lehrstunde in Sachen Bauplanungsrecht". Schade war, dass kaum ein Stadtverordneter die Möglichkeit genutzt hat, sich Info`s aus erster Hand zu holen um über den Antrag der BL zu entscheiden.

Wie sagte der Bürgermeister es zutreffend: Die Antwort, ob und wie gebbaut wird, ist eine politische Entscheidung. Die Stadtverordneten könnten ja komplett anders entscheiden über die Vorgaben des Planentwurfes. Und zu entscheiden, dazu sind sie jja gewählt.

Ich gehe davon aus, dass alle Stadtverordnete sich dessen bewußt sind und dann am Freitag feststellen, dass es einen unüberbrückbaren Dissenz zwischen der Absicht des Investors, den Anliegern und letztlich der Mehrheit der Stadtverordneten gibt. Der von der Stadt beauftragte Planer hat für diese Entscheidung noch zwei Sätze beigetragen: Die Zeiten der engen Festsetzungen im Planungsrecht ist vorbei. Das Recht des Bauherrn ist da. Diesen Aussagen schließe ich mich nur bedingt an.

Der Kollege G. Koch hat die "Mehrfestsetzungen" für das Baugebiet in Abweichung zum bestehenden Baugebiet und die Konsequenzen aufgezeigt. Schon die Übernahme der Vorgaben dieses Bebauungsplanes würde das Maß der baulichen Nutzung erheblich einschränken. Schon dann wäre das Vorhaben wohl uninteressant. Hierzu gab der BM eine Einschätzung aus seiner früheren Tätigkeit bekannt: Aus der Sicht des Investors stellt dieser sich die Frage, woran das Projekt scheitern kann und wenn er hierzu einen Punkt findet, dann ist es für ihn rum.

Also, Stadtverordneten, wenn ihr weiter planen wollt, dann sagt dem Investor, es gibt nur zwei Zweifamilienhäuser (2 Wohnungen) mit ausgebautem Dachgeschoß auf dem Gelände. Das war doch das, was der Stadtrat Herbold als Vorhaben mitgeteilt hat. Dabei sollte es bleiben. Das wäre auch umgebungsgerecht.  Einen "Eiertanz" mit Detailfestlegungen sollten wir uns nicht zumuten. Es gibt nur die Abwägung zwischen dem Vorhaben des Investors und bestehender Umgebungsbebauung. Die will der Investor nicht umsetzen. Also war`s das mit der Planung.

#4 Kommentar von Le Penseur am 2018 April 17 00000004 10:56 am 152395899310Di, 17 Apr 2018 10:56:33 +0100

Ich kann das Anliegen von Herrn Altrichter durchaus verstehen, in dem von ihm geplanten Gebiet bauen zu wollen. Auf der anderen Seite habe ich auch Verständnis für die Anlieger des Adam-Kraft-Weges, die ihre Häuser sehr idyllisch in einer hervorragenden Wohnlage Hombergs erstellt haben.

Für mich geht es um die eigentliche Notwendigkeit, Wohnungen in Homberg zu einem bezahlbaren Preis zu bauen, die wohl benötigt werden. Wie einer der Kommentatoren darauf hingewiesen hat, liegt dies Anwesen wohl so abgelegen, dass man mittels Rollstuhl am Leben in der Stadt wohl kaum noch teilnehmen kann.

Auf der anderen Seite hat die Stadt Homberg im Holzhäuser Feld ein neues Baugebiet geschaffen, was längst noch nicht so angenommen wurde, wie vielleicht gewünscht.

Die Firma Fröde hat ein eigenes Baugebiet an der Werner-Forßmann-Straße im Osterbach 2 vollkommen erschlossen, was den wenigsten Bürgern in Homberg mit Sicherheit bekannt ist.

Der Bürgermeister Dr. Ritz brachte vor einigen Wochen zum Ausdruck, dass sich die Stadt auch mit dem Abriss des ehemaligen Kreiskrankenhauses befassen müsse. Auch dieses Grundstück könnte Herr Altrichter mit Sicherheit für 1 Euro den Gesamtkomplex mit Gebäude erwerben und so, nachdem er es selbst auf Eigeninitiative abreissen lässt, dem Markt zur Verfügung stellen.

Dies wäre ein gutes Beispiel, wo Herr Altrichter zum Ausdruck bringen könnte, dass ihm das Wohl unserer Stadt am Herzen liegt und er die Entwicklung weiter fördern möchte. Herr Altrichter hat wohl im Schmückebergsweg ein größeres Anwesen für 1 Euro/qm vor vielen Jahren erstanden. Nun möchte er dieses Grundstück in Immobiliengold umwandeln, wofür er die Zustimmung der Stadtverordneten und des Magistrats benötigt. Aus meiner Sicht macht es keinen Sinn, an dieser Stelle ein weiteres Baugebiet auszuweisen, da ich auf entsprechende Alternativen hingewiesen habe. Der Unternehmer Altrichter würde mit dem verwirklichten Vorschlag des Krankenhaus-Abrisses sich um unsere Stadt verdient machen und eine Verantwortung für diese Stadt übernehmen, die einem Vertreter der unternehmerischen Mittelstandsbewegung gut anstehen würde.

#5 Kommentar von Dr. Klaus Lambrecht am 2018 April 17 00000004 12:34 pm 152396488212Di, 17 Apr 2018 12:34:42 +0100

An sich ist im Baugesetzbuch alles geregelt. Es würde einer Stadt wie Homberg, die sich dem Klimaschutz verschrieben hat, gut anstehen auch konsequent zu handeln, und nicht immer das Gegenteil von den selbst formulierten Entwicklungszielen zu machen.

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

 

Der Schwerpunkt liegt auf der Innenverdichtung und Wiedernutzbarmachung von ungenutzten Flächen und Häusern. Solange in Homberg der Leerstand nicht ermittelt und die freien Bauflächen nicht genannt sind, bedarf es keiner Neuausweisung von Baugebieten.

Das Projekt von Herrn Altrichter kann man nicht kritisieren, dass ist unternehmerisches Risiko, die Stadtentwicklung ist jedoch Aufgabe der Stadtverordneten, die sich bei jeder Neuaufstellung von Bebauungsplänen immer wieder die gleich Frage stellen sollten: Ist es nötig, weitere Bauflächen auszuweisen?