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Zu welchem Verwendungszweck macht die Stadt ihr Vorkaufsrecht geltend?

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,
wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde
den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

 
Der Stadtverordnetenvorsteher Jürgen Thurau ließ in der Stadtverordnetenversammlung am 6.September 2018 die Stadtverordneten darüber entscheiden, ob das Vorkaufsrecht für die Grundstücke Marktplatz 14 (Löwen-Apotheke) und Holzhäuser Straße 1 ausgeübt werden soll.
 

Der Stadtverordnete Dirk Pfalz (Bürgerliste Homberg) beantragte, den Punkt 2 der Beschlussvorlage zu streichen, in dem der Verwendungszweck Erhaltung der Wohn- und Gewerbenutzung genannt wird. Der Änderungsantrag wurde abgelehnt. Die Stadt will also ihr Vorkaufsrecht ausüben, damit weiterhin die Wohnungen als Wohnung, die Geschäftsräume als Geschäftsräume genutzt werden können – so wie es auch der jetzige Käufer vorhat.

"Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB). Es muß also ein öffentliches Interesse vorliegen, das das Vorkaufsrecht erforderlich macht. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde; abzuwägen sind die öffentlichen Belange an der Nutzung des Grundstücks für öffentliche Zwecke mit den privaten Belangen der Vertragsparteien. Dies bedeutet eine grundsätzliche Einschränkung für die Ausübung des Vorkaufsrechts; das erworbene Grundstücke muß also ihrem Zweck zugeführt werden. Bei Wohnbaugrundstücken hat sie diese an Bauwillige zu veräußern."  Quelle [1]


Ein öffentliches Interesse ist in dem Beschluss der Stadtverordneten nicht zu erkennen, die Pläne des Magistrats entsprechen exakt den Plänen des Käufers: Erhaltung der Wohn- und Gewerbenutzung. Damit wird das Wohl der Allgemeinheit nicht verbessert, und das Vorkaufsrecht ist so nicht gerechtfertigt.

Es ist erstaunlich, dass Bürgermeister Dr. Nico Ritz als Volljurist diese einfachen Zusammenhänge nicht berücksichtigt.

 

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "Zu welchem Verwendungszweck macht die Stadt ihr Vorkaufsrecht geltend?"

#1 Kommentar von Phil Antrop am 2018 September 7 00000009 9:28 am 153630889009Fr, 07 Sep 2018 09:28:10 +0100

Das Vorkaufsrecht ist durch die Stadtverordneten zu genehmigen. Damit sind sie es, die rechtiche Zusammenhänge verstehen müssen. Sie sind keineswegs gezwungen dem Vorschlag zu entsprechen ( siehe Marktplatz 15 – 200 000 € zunächst abgelehnt, für 180 000 € 3 Monate später nur das Erdgeschoss gekauft.)

Wenn sie etwas nicht verstehen, dann müssen sie in den Fachausschüssen entsprechende fachliche Beratung suchen.

 

#2 Kommentar von Wähler am 2018 September 7 00000009 7:45 pm 153634595507Fr, 07 Sep 2018 19:45:55 +0100

Jetzt habe ich mir den § 24 BauGB mehrmals durchgelesen, um ihn vielleicht zu verstehen.

Irgendwie werde ich den Verdacht nicht los, dass die Vereine für den Passus "das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt" herhalten müssen.

Selbstverständlich gönne ich den Vereinen  gute Räumlichkeiten.

Ich vermute aber, dass sie die anfallenden Kosten incl. Umlagen nicht allein durch die Vereine getragen werden können.

Das hieße dann, dass die Stadt dauerhaft Geld zuschießen müsste.

Oder kommt der Tag, dass die Häuser aus Kostengründen für die Stadt an private Trägerschaften übergehen.

Da fallen mir die DGH ein….