HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Ausschluss der Öffentlichkeit: Die Rechtslage

nicht öffentlichDer Stadtverordnetenvorsteher lädt zu einer nicht öffentlichen Sitzung ein. Das ist rechtswidrig.

Die Aufgabe des Stadtvorordnetenvorstehers ist in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO, §58) geregelt.
Er lädt fristgerecht zu den Sitzunen der Stadtverordnetenversammlung ein und legt eine Tagesorndung vor.

Jedoch: Es gibt keine förmliche Einladung und keine Tagesordnung.

Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich (HGO, §52). Zu einzelnen Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, das muss beantragt und von den Stadtverordneten beschlossen werden. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit muss es gewichtige Gründe geben, z.B. dass dadurch Persönlichkeitsrechte gewahrt werden.

Jedoch: Die Stadtverordneten haben keinen solchen Beschliuss gefasst. Gründe sind nicht ersichtlich.

Ungute Erinnerungen an den Ausschluss der Öffentlichkeit

Der unbegründete Ausschluss der Öffentlichkeit weckt Erinnerungen an die Zeit vor dem neuen Bürgermeister.
Einmal wurde die Öffentlichkeit unter fadenscheinigen Begründungen aus dem Saal gewiesen, um dann ein unverständliches Modell für die Vermarktung des Mühlhäuser Feldes vorzustellen. Bei dem wurde nur deutlich , dass mit einer rechtlichen Konstruktion noch Berater an dem Geschäft zu beteiligt werden sollten. Von den Thema war nie wieder etwas zu hören.

Der zweite Fall fand kurz vor der Kommunalwahl 2011 statt. Der damalige Stadtverordentenvorsteher Bernd Pfeifer lud die Stadtverordneten kurzfristig in den Magistratssitzungssaal ein, die Tische waren beiseite gestellt worden, es gab nur Stühle. Zusätzlich drängten noch viele Bürger in den kleinen Saal.

Thema: Die Investoren für das Einkaufszentrum am Marktplatz wollten sich vorstellen, aber ohne Öffentlichkeit. Ein CDU-Stadtverordneter  beantragte, die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Mehrzahl der SPD-Stadtverordneten stimmten dem zu, und die Besucher und die Presse mussten den Raum verlassen.

Der Fraktionsvorsitzenden der Grünen, Klaus Bölling, sah die Geheimhaltung für sich nicht an, und veröffentlichte über die Sitzung. Die Kommunalaufsicht gab ihm Recht.

Dieses deutlich als Wahlkampf zu erkennende Manöver brachte der sich gerade neu gegründeten FWG aus dem Stand 15 % der Wählerstimmen ein.

Mit dem Bürgermeisterwechsel glaubte man in Homberg an einen Neuanfang. Es scheint aber noch gnügend alte Seilschaften zu geben, die versuchen, in der überwunden geglaubten Form weiter zu machen.

Druckansicht Druckansicht

 


2 Kommentare zu “Ausschluss der Öffentlichkeit: Die Rechtslage”

  1. w.oster

    Das ist wie Rauchen auf dem Klo in der Schulzeit. Solange man nicht erwischt wird……

  2. Teufelchen

    Gibt es überhaupt noch eine Stadtverordnetenversammlung von der man sagen kann:
    Sie hat auf dem Boden des Rechtes stattgefunden, hat ein einwandfreies Protokoll und die Stadtverordneten hatten ausgiebig Zeit sich vorzubereiten?

    Sollten sie mit dieser Meinung der Unzulässigkeit der Einladung und der Sitzung im recht sein, dann wird es Zeit den Stadtverordnetenvorsteher aus seinem Amt zu entfernen.

    Er steht ähnlich wie der Bürgermeister für Magistrat und Verwaltung als Symbolfigur für Recht, Ordnung und politische Korrektheit.

    👿

    P. S.
    Darf so jemand auch weiterhin im Kreistag als Bürgervertreter tätig sein?

Druckansicht Druckansicht

Powered by WordPress • Theme by: BlogPimp/Appelt MediendesignBeiträge (RSS) und Kommentare (RSS) • Lizenz: Creative Commons BY-NC-SA. Impressum Impressum