HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Nur zum vollen Wert

nur zum vollen WertEine Stadt darf Vermögen nur zum vollem Wert verkaufen.
Ausnahmen sind nur in engen Grenzen möglich.
Das Europarecht untersagt Beihilfen wegen Verzerrung des Wettbewerbs.

 

1-Euro Verkauf
Begeistert hatten die Stadtverordneten beschlossen, das ehemalige Landratsamt für einen Euro zu veräußern. Die Rechtslage hat sie nicht interessiert, dabei ist sie klar: Veräußerung nur zum vollen Wert.

Nach welchen Regeln darf davon abgewichen werden?
"Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes sind im öffentlichen Interesse zulässig."

 

Was ist mit öffentlichen Interesse gemeint?
Die Aufsichtbehörde im Regierungspräsidium verweigerte die Auskunft über die Definition des öffentlichen Interesses, sieht es aber gegeben.

Hessischer Städtetag
Der Hessische Städtetag stellte in einem vergleichbaren Fall im Mai 2014 fest, "dass bereits das Kommunalrecht einem Verkauf kommunalen Vermögens unter dem vollen Wert enge Grenzen setzt." Mit Wert ist damit nicht der Buchwert, sondern der zu erzielende Verkaufswert gemeint.

"Öffentliches Interesse heißt hier, dass der Erwerber Aufgaben anstelle der Gemeinde erfüllt (Schneider/Dressler HGO Rn 6 Zu §109)."

"Eine solche Aufgabenerfüllung an Stelle der Stadt (…) ist grundsätzlich denkbar, wenn der [Erwerber] sich verpflichtet, einen exakt zu definierenden öffentlichen Zweck selbst zu erfüllen. Wichtig ist es daher, dass die Stadt den öffentlichen Zweck definiert, den der [Erwerber] an ihrer Stelle übernimmt."

"Die Verpflichtung zur Erfüllung des öffentlichen Zweckes muss in geeigneter Weise abgesichert werden. Dies kann beispielsweise durch eine Rückfallklausel geschehen. Zusätzlich könnte die Zweckbindung planungsrechtlich abgesichert werden."

All diese Merkmale fehlen in dem Verkaufsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom Oktober 2014.

Verstoß auch gegen europäisches Beihilferecht
Um einzelne Unternehmen nicht ungerechtfertigt im Wettbewerb zu begünstigen, und so die Wettbewerbsbedingungen zu verzerren, gibt es eine europäische Beihilfeverordnung. In Bezug auf dieses Europarecht stellt der Hessische Städttag fest.

"Der Verkauf eines Grundstücks unterhalb des Marktwertes an ein Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts stellt nahezu immer auch eine Beihilfe an das betroffene Unternehmen dar."

Der Verdacht der Beihilfe kann bei einer Veräußerung ausgeräumt durch ein bedingungsloses Bieterverfahren, oder durch die Ermittlung des Grundstückswertes durch einen unabhängigen Gutachter.
Die Stadt ist bereits im April 2011 durch ein Rundschreiben des Hessischen Städtetages auf die "Beihilferelevanz kommunaler Grundstücksgeschäfte" hingewiesen worden.

Beim Beschluss zum Verkauf des ehemaligen Landratsamtes ist keines der Bedingungen erfüllt worden.
In Homberg glauben wieder einmal alle Gremien, man könne sich über alles hinwegsetzen.
Diese Regelung trifft auch auf den Grundstücksverkauf an Althaus/Hucke zu, der von der Hessischen Landgesellschaft (HLG), der "staatlichen Treuhandstelle", ohne Bedenken weit unter Wert vollzogen wurde.

siehe auch:

04.01.2015       Nur zum vollen Wert
02.01.2015       Ein Euro – Einmal Einigkeit
14.12.2014       Was ist öffentliches Interesse?
08.12.2014       Warum noch sparen, wenn die Stadt Vermögen verschenkt?
05.12.2014       Subventionierung der KBG: Kann sich die Stadt das leisten?
26.10.2014       Welchen Wert hat das ehemalige Landratsamt in der Freiheiter Straße?
23.10.2014       Vermögen verschleudert und verschenkt , Sozialhilfe beantragt
12.10.2014       Planung für Arbeitsagentur: Mehr neue Fragen als Antworten
10.10.2014       Büros für Arbeitsagentur ?
08.10.2014       Büroräume gesucht

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