Wann haften Magistratsmitglieder persönlich?
Stadtverordnete sind Vertreter der Bürger, sie sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung aktiv. Als Laien müssen sie zwar auch die Gesetze einhalten, haben aber bei der kommunalen Selbstverwaltung viele Freiheiten der Gestaltung.
Anders die Mitglieder des Magistrats, sie sind rechtlich Beamte und haben eine Sorgfaltspflicht wie hauptberufliche Beamte.
Rechtswidrige Beschlussvorlagen
Bei vielen Beschlüssen zu Investitionen war in der letzten Zeit zum Beispiel zu erkennen, dass § 12 der Gemeindehaushaltsverordnung nicht eingehalten wurde, denn es wurden keine Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Alternativen vorgelegt. Auch die Folgekosten von Investitionen wurden bei Entscheidungen nicht berücksichtigt, wie in den Berichten des Rechnungshofes immer wieder angemahnt wird.
Haftung – Sorgfaltspflicht – Grobe Fahrlässigkeit
Bei Vermögensschäden , die entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Beschluss eine zuständigen Gremium herbeigeführt werden, haften die kommunalen Mandatsträger, also die Mitglieder des Magistrats einschließlich des Bürgermeisters. Dem Bürgermeister kommt dabei eine höhere Verpflichtung zu. Er hat zu prüfen, ob durch einen Beschluss Recht verletzt wird. In einem solchen Fall hat er das Recht den Beschluss zu beanstanden. Diese Pflicht ist bindend und unterliegt keinem Ermessen.
"Maßstab ist die objektive Rechtsordnung und nicht die politische Überzeugung des Mandatsträgers oder das Programm seiner Partei oder Fraktion. Ein Mandatsträger darf sich auch nicht blind darauf verlassen, dass die Beschlüsse seiner Fraktion rechtmäßig sind und in der Umsetzung keine Haftungstatbestände auslösen." (Knirsch..)
"Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der ehrenamtlich tätigen Mandatsträger. Für kommunale Mandatsträger gilt nicht deshalb ein milderer Maßstab, weil sie Laien sind. Die zur Entscheidung befugten Ratsmitglieder müssen, um nicht schuldhaft zu handeln,
# ihre Entscheidung sorgfältig vorbereiten,
# mögliche Konsequenzen abwägen und
# bei fehlender Sach- oder Rechtskenntnis die Auskunft ihrer Verwaltung, sonstiger Behörden oder externer Fachleute einholen." (Knirsch)
Fahrlässig handelt im zivilrechtlichen Sinne: "Wenn z.B. nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder allgemein zugängliche Informationsquellen nicht genutzt worden sind, wird grobe Fahrlässigkeit angenommen." (Knirsch)
Grobe Fahrlässigkeit liegt schon dann vor, wenn naheliegende Fragen nicht gestellt werden.
"Die Ausübung eines kommunalen Mandats ist nicht risikofrei." heißt es in einer Veröffentlichung des Kommunalforums Sachsens.
Weiterführende Informationen
Jedes Mandatsmitglied sollte sich über dieses Risiko kundig machen, das hier nur schlaglichtartig beleuchtet wurde. Weiterführende Informationen finden sich hier:
Haftung kommunaler Mandatsträger , Dr. Hanspeter Knirsch
Das_ehrenamtliche_Mandat_in_der_kommunalen_Selbstverwaltung, Kommunalforum Sachsen
Die Haftung der kommunalen Entscheidungsträger, von Prof. Dr. Christoph Brüning,
Merkblatt für kommunale Mandatsträger, Forum-Verlag