Gericht setzt Grenzen gegen Privatisierung
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Die Auflösung der Alten- und Krankenpflegestation durch den BĂŒrgermeister Ende Juni 2009 stellt eine Privatisierung bisheriger öffentlicher Leistungen dar. Die Station wurde eigenmĂ€chtig durch den BĂŒrgermeister aufgelöst. Ăber dieses Vorhaben war das Stadtparlament nicht informiert worden, es gab auch keinen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
Selbst wenn die Stadtverordneten die Auflösung der Alten- und Krankenpflegestation beschlossen hĂ€tten, wĂ€re es fraglich, ob dies rechtmĂ€Ăig gewesen wĂ€re. Ein gerade bekannt gewordenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat eine bemerkenswerte Entscheidung gefĂ€llt, die im folgenden Leitsatz zusammengefaĂt ist.
Leitsatz:
Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten HandlungsspielrĂ€ume begeben darf. Eine materielle Privatisierung eines kulturellen, sozialen und Tradition mĂ€Ăig bedeutsamen Weihnachtsmarktes, der bisher in alleiniger kommunaler Verantwortung betrieben wurde, widerspricht dem. Eine Gemeinde kann sich nicht ihrer hierfĂŒr bestehenden Aufgabenverantwortung entziehen. Ihr obliegt vielmehr auch die Sicherung und Wahrnehmung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewĂ€hrleisten.
(Urteil des 8. Senates vom 27.5.2009 – BVerwG 8 C. 10.08
Damit ist es nicht möglich, dass sich die Kommune ihrer Verantwortung fĂŒr die Selbtverwaltung entledigt, indem sie die Aufgaben privaten Anbietern ĂŒberlĂ€Ăt.
