HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Contra Recht und Gesetz

JustiziaHomberger CDU und FDP entlarven sich selbst: Machterhalt geht vor Recht und Gesetz

In der letzten Stadtverordnetenversammlung waren CDU und FDP weder in der Lage, das Urteil des Bundesverwaltungsgesetzes anzuerkennen noch waren sie fähig mit einer Geste demokratische Haltung zu wahren. Sie zeigten, was sie von demokratischen Verfahren halten.

Es ging um die Besetzung der Ausschüsse des Stadtparlaments. Die Rechtslage ist schon lange klar entschieden. Das Prinzip ist: Die Ausschüsse müssen ein Spielgelbild des Wählerwillens darstellen und ebenso zusammen gesetzt sein wie in der Stadtverordnetenversammlung. Die Grünen hätten deshalb in mindestens zwei Ausschüssen vertreten sein müssen.

1. Instanz: Verwaltungsgericht

CDU und FDP wollten das nicht anerkennen. Das angerufene Verwaltungsgericht bestätigte die geltende bundesweite Rechtslage. In einem parallelen Fall aus Frankenberg eröffnete das Gericht aber eine Möglichkeit für den Fall einer Koalitonsbildung.

2. Instanz: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Die CDU/FDP veranlasste den Stadtverordnetenvorsteher zur Berufung vor dem Verwaltungsgerichshof. Dort trug CDU/FDP vor, sie hätten einen Koalitionsvertrag geschlossen. Dies wäre in der Stadt durch die Presse bekannt gewesen, trug der Anwalt vor Gericht vor. Das wurde vom Gericht nicht geprüft, es wurde als wahr angenommen. Auf dieser Grundlage wurde der Mehrheitsauffassung recht gegeben, für den Homberger und Frankenberger Fall.

3. Instanz: Bundesverwaltungsgericht

Der Frankenberger Landtagsabgeordnete Jürgen Frömmrich brachte den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht und dieses folgte der bisher schon gültigen Rechtslage von der "Spiegelbildlichkeit". Es erklärte ausdrücklich, dass die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs falsch sei. Weder durch Koalitionsbildung, Zusammenarbeit oder Zählgemeinschaften kann das Rechtsprinzip aufgehoben werden.

Hombergs Stadtverordnetenvorsteher ignoriert das oberste Gericht

Nach der klaren, unmissverständlichen und noch einmal höchstrichterlich bestätigten Rechtssprechung setzte sich der Stadtverordnetenvorsteher darüber hinweg, als Bündnis90/Die Grünen jetzt eine Neuwahl der Ausschüsse verlangten. Bernd Pfeiffer berichtete, er habe die Kommunalaufsicht zu dem Antrag angerufen. Allein dieser Vorgang zeigt, wie hier die Verhältnisse auf den Kopf gestellt werden.
Die Entscheidung des obersten Gerichts soll jetzt durch eine untergeordnete Behörde ausgelegt werden. CDU/FDP sind nicht bereit, Recht und Gesetz zu achten, sondern versuchen weiter, die Rechtslage zu umgehen, Im Stadtparlament stellten sie den Antrag, der Magistragt möge prüfen. Das Stadtparlament, das den gesetzlichen Auftrag hat den Magistrat zu kontrollieren, übergibt dem Magistrat den Auftrag über die Rechtsanwendung zu entscheiden. Das ist ein Zeichen, dass der Stadtverordnetenvorsteher und das Parlament seine Angelegenheiten nicht selbst regeln können.

Selbst gute Worte prallten ab

Die Neubesetzung der Ausschüsse ändert nichts an den momentanen Mehrheitsverhältnissen und hat keine politische Auswirkung. Mit einer Neubesetzung hätte ein kleines Zeichen zur Bereitschaft zu Zusammenarbeit gesetzt werden können. Klaus Bölling von den Grünen und Stefan Gerlach appellierten eindringlich, wenigsten dieses Zeichen zu setzen. Vergeblich.

– BverwG Urteil vom 09.12.2009 – 8 C 17.08 Pressemeldung – 
Text des Urteils

Dossier

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Dokumentation

BverwG Urteil vom10.12. 2003

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Grundsatzurteil vom 10.12.2003 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bildung von Zählgemeinschaften zum Zweck der Gewinnung zusätzlicher Sitze mit überzeugenden Gründen für rechtswidrig und für mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes unvereinbar erklärt. Dabei hat es u. a. Folgendes ausgeführt:

"Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokra-tie auf die Ebene der Gemeinden (vgl. BVerfGE 47, 253 <272>; 87,37 <53 >). Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Par-lament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Ge-meindebürger repräsentiert (vgl. Urteil vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 20.91 – BVerwGE 90, 104 <105 >). Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinde-rats (vgl. Urteil vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 20.91 – BVerwGE 90, 104 <113 > und Beschluss vom 7. Dezember 1992 – BVerwG 7 B 49.92 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87). Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188 <217 f.>; 84, 304 <321 >). Entsprechendes gilt für die Fraktionen als Zusammen-schlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung. Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324 <362 f.>; 84,304 <322 ff., 327 f.>).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188 <222 >) muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestags ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Aus dem Prinzip der de-mokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeinderäte in dieses Prinzip folgt, dass für Ratsausschüsse das Gleiche gilt. Auch diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grund-sätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum wider-spiegeln (vgl. Urteil vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 20.91 – a.a.O.). Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksich-tigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mit-gliederzahl (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1992 – BVerwG 7 B 49.92 – a.a.O.). …

Das Berufungsgericht meint, die Ausschüsse müssten nicht notwendig ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat nach Fraktionen, sondern könnten auch ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat nach ge-meinsamen Wahlvorschlägen verschiedener Fraktionen sein. Dies wider-spricht dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes. Das Wahlergebnis gibt dann nicht mehr die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum wieder, sondern das Zahlenverhältnis des hinter dem gemeinsamen Wahlvorschlag stehenden Zusammenschlusses zu den daran nicht beteiligten Fraktionen oder – falls und soweit auch diese ein ebensolches Bündnis eingegangen sind – zu deren Zusammenschluss. So gebildete Zählgemeinschaften wurden als solche weder vom Volk gewählt noch verfolgen sie über die Ausschuss-wahlen hinausgehende gemeinsame politische Ziele. Grund des Zusam-menschlusses ist allein die Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, darf ein erst nach der Kommu-nalwahl vereinbartes "ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Rest-stimmenverwertung", das sich nur zur Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein. Vielmehr müssen in diesen die vom Volk gewählten Vertreter entsprechend ihres politischen Stärkeverhältnisses nach Fraktionen oder Gruppen repräsentiert werden. Eine Zählgemeinschaft seitens der Mehrheit darf die Zusammensetzung der Ausschüsse nicht zu Lasten einer Minderheit ändern. Ansonsten wird der Minderheitenschutz missachtet, dem – wie das Oberverwaltungsge-richt ausführt – die Bestimmungen über die Besetzung von Ratsausschüs-sen – hier § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW – dienen.

Die gleichen Überlegungen liegen der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts zur Unzulässigkeit von Listenverbindungen unterschied-licher Parteien bei Bundestagswahlen zu Grunde (BVerfGE 82, 322). Da-nach führt jede derartige Listenverbindung zu einem Verstoß gegen die Chancengleichheit – und damit zu einem Verstoß gegen das Grundgesetz -, weil sie den Erfolg von Wählerstimmen ungleich gewichtet, ohne dass dafür ein zwingender sachlicher Grund angeführt werden kann (BVerfGE 82, 322 <345>). Dabei versteht das Bundesverfassungsgericht unter einer Listenverbindung eine bloße Zählgemeinschaft, die zur Gewinnung eines rechnerischen Vorteils gebildet wurde – bei der Bundestagswahl zur Ü-berwindung der Sperrklausel -, ohne dass eine verfestigte Form des Zu-sammenwirkens vorliegt (BVerfGE 82, 322 <346 >). Nichts anderes kann gelten für einen gemeinsamen Wahlvorschlag von Fraktionen, der ohne verfestigte Form des Zusammenwirkens allein zur Erlangung eines Vor-teils bei einer Ausschussbesetzung eingereicht wurde."

BVerwG, Urt. vom 10.12.2003 – 8 C 18/03 -, Textziffern 12, 13,15 und 17, zitiert nach juris. Die Entscheidung ist veröffentlicht in DVBl. 2004, 439; HSGZ 2004, 105 und in NVwZ 2004, 621.


5 Kommentare zu “Contra Recht und Gesetz”

  1. Barolle

    https://www.hna.de/nachrichten/schwalm-eder-kreis/fritzlar/urteil-ohne-folgen-755058.html

    Die HNA berichtet:
    „Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach einer Klage von Bündnis 90/Die Grünen festgestellt, dass es gegen die demokratischen Prinzipien verstoße, dass die Grünen weder im Homberger Magistrat noch in den Ausschüssen vertreten sind.“

    Dies ist mal wieder nicht richtig berichtet. Typisch HNA wenn es um Berichte aus Hombergs Verwaltung / Politik geht.
    Herr Schnappauf hat als online Beitrag eine Richtigstellung abgegeben.

    Vor dem Bundesverwaltungsgericht haben nicht die Homberger Grünen geklagt, sondern der grüne Landtagsabgeordnete Jürgen Frömmrich für einen gleichliegenden Fall in Frankenberg. Das Gericht hat lediglich die schon lange bestehende Rechtsauffassung bestätigt.
    Der Homberger Antrag im Parlament bezog sich nur auf die Ausschüsse nicht auf den Magistrat.“

  2. Barolle

    Hier online Kommentare bis 13 Uhr am 10. Mai 2010 freigeschaltet:
    nachtfalke
    „Das einzige, worauf die Homberger CDU/FDP-Fraktion immer prompt reagiert ist Empörung.
    Sich über Recht und Gesetz hinwegzusetzen, gehört schon zum politischen Tagesgeschäft der Homberger CDU/FDP-Fraktion. Mit Demokratie hat das nichts zu tun, eher schon mit Willkür und Machtbesessenheit. Der weiter Grund der CDU/FDP-Fraktion, den Antrag der Grünen abzulehnen, lässt sich sicherlich damit begründen, alle Tricksereien und Mauscheleien mit ihrer Stimmenmehrheit durchzusetzen.
    Wer denkt, im Homberger Rathaus geht es demokratisch zu, der kennt dort die Verhältnisse nicht. Man kann nur hoffen, daß sich diese Zustände zur nächsten Kommunalwahl in 2011 ändern, sonst ist die letzte Chance für Homberg’s Zukunft endgültig vertan. “

    Homberger
    „Demokratie wohin bist du entschwunden.
    Wer mit solchen Anti – Demokraten glaubt Homberg wieder aus dem Dreck fahren zu können, muss irgendwie von einem anderen Planeten stammen.
    Tut mir leid: DAS sind keine Bürgervertreter, das ist unterste Schublade angeblich demokratischer Gesinnung.
    Lasst euch eintüten !“

    Mario ( Ich bins so leid )
    „Ich komme mir vor, wie in den 1940er Jahren oder gar in der ehem. DDR, wo jeweils eine Partei despotisch regierte…. nichts anderes, zwar im Kleinen, aber trotzdem nichts anderes tut hier in Homberg die CDU.
    Da gibt es ein Urteil vom Bundesverwaltungsgericht, ein „Hinweis“ vom Hess. Städtetag und was tut man? Das was man will: Den Antrag ablehnen, weil man es ja kann.
    Ihr selbstgefälligen CDU-Bonzen k**** mich nur noch an, ihr seid ein schlechtes Vorbild und mit Demokratie hat dies nichts mehr zu tun. Wartet’s nur ab, die nächste Kommunalwahl wird ein Desaster für Euch und dafür werde ich alles mir mögliche tun.“

    Demokrat
    „Demokratie adieu!“

    Herr Schnappauf führt weiter aus
    „Eine Auslegung einer untergeordneten Behörde kann nicht höchstrichterliche Beschlüsse aushebeln.
    Der Antrag der CDU ist ungültig, der Magistrat hat über die Angelegenheiten des Parlaments nicht zu befinden.
    CDU und FDP haben die Frage von Herrn Pfalz auf ihre Art beantwortet: Sie sind gegen demokratische Verhältnisse, so wie sie auch bisher schon nicht gegen massive Rechtsbrüche vorgegangen sind oder sich distanziert haben.“

    unimog
    „Ich bin froh, nicht in Homberg zu wohnen.
    Eine solche Mehrheitsfraktion, die sich ChristlichDemokratischeUnion nennt, hat es nicht verdient, an einem demokratischen System teilzunehmen.
    Hoffentlich werden die Homberger/innen endlich wach und erteilen den „Volksvertretern“ der CDU bei der kommenden Kommunalwahl eine deutliche Absage. Gleichzeitig wäre es wünschenswert, wenn mit der Kommunalwahl auch eine Abwahl des Bürgermeisters Martin Wagner erfolgen würde.
    Denn einen solchen „Vogel“ habe ich noch nicht gesehen.
    Es wird Zeit, dass diesem „Möchtegern“ gezeigt wird, wie ein Bürgermeister mit Steuergeldern umzugehen hat.
    Erst dann hat das Desaster ein Ende und es kann mit der eigentlich recht hübschen Stadt Homberg endlich wieder aufwärts gehen.
    PS Das ist doch alles nicht zu glauben!

  3. Barolle

    Die HNA schreibt ( hoffentlich korrekt )
    „Stadtverordnetenvorsteher Bernd Pfeiffer verlas eine rechtliche Auskunft des Hessischen Städtetages. Die besagt: Es gebe zwar kein rechtliches Gebot, die Ausschüsse neu zu besetzen, doch sei es durchaus wünschenswert, dass die Ausschüsse alle Fraktionen widerspiegelten.“

    Und warum stimmt er dann gegen den Antrag der SPD / Grünen ?
    Herr Pfeiffer ist genau das Vorbild, dass er als stv. Schulleiter und Lehrer den Schülern nicht sein sollte !

    „Der Antrag auf Neubesetzung sei legitim, sagte Peter Dewald (CDU) und stellte zugleich für CDU und FDP einen Antrag: Der Magistrat solle prüfen, ob das Gerichtsurteil bereits rechtskräftig und für die Ausschüsse der laufenden Legislaturperiode anzuwenden sei. Man müsse klären, ab welchem Stichtag es gelte.“

    Herr Dewald kennt sich als Stadtverordneter und Fraktionschef der CDU , offensichtlich nicht in der Demokratie aus:
    1. Jeder Antrag den eine Partei in das Stadtparlament einbringt ist legitim !
    2. Ob etwas für die Stadtverordnetenversammlung gilt oder nicht ist allein Sache des Stadtverordnetenvorstehers.

    Offensichtlich fühlt man sich im Freundeskreis von Herrn Bouffier und seinen oft kritisierten Verhaltensweisen ausgesprochen wohl.

    Da sollte man sich als Mitarbeiter der Verwaltung doch wirklich ernsthaft überlegen, vielleicht einen Ortswechsel vorzunehmen.

  4. Barolle

    “ Wir befinden uns im Jahre 2010 n. Chr.
    Ganz Deutschland hält sich an Gesetz und Ordnung …Ganz Deutschland?
    Nein! Ein von unbeugsamen Demokraten bevölkertes Dorf hört nicht auf, dem Gesetz Widerstand zu leisten.
    Und das Leben ist nicht leicht für die gallischen Bürger, die als Opposition in den befestigten Lagern Soziorum und Grüniorum liegen.“

    Da war doch was ? Richtig ! Frei nachempfunden.
    Nur das mit dem Zaubertrank fehlt noch!

  5. Barolle

    Fazit für mich:
    Die Hess. Gemeindeordnung HGO ist in vielen Punkten dringend Erneuerungsbedürftig.
    1. Wer einen Bürgermeister wählt sollte ihn auch auf dem gleichen Weg abwählen können. Und nicht wie es derzeit geregelt ist.
    2. Eine Protokollführung sollte was Rahmen , Inhalte und Gestaltung anbetrifft klar geregelt sein.
    Und zwar im Sinne einer eindeutigen und umfassenden Nachvollziehbarkeit von Aussagen und Tatsachen, sowie Entscheidungen.
    3. Die kommunale Dienstaufsicht sollte dem Zwang unterliegen, sich aktiv mit den Vorgängen zu beschäftigen, sobald es erste Hinweise zu Verstößen gibt.
    Dabei muss sie gezwungen sein, beide Seiten zu hören und ihre Entscheidung daran zu orinetieren.
    4. Dienstvorgesetzte von Beamten sollten auch tätig werden müssen, wenn sie aus Pressemeldungen erfahren dass es zu Verstößen gekommen ist. ( Beispiel Bürgermeister Verhalten, Stadtrat Koch.
    5. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte darf sich nicht auf den Posten “ der Nichtzuständigkeit“ zurückziehen, sondern muss zumindest prüfen und berichten lassen, ggf eingreifen.

    Um nur einige wenige Punkte heraus zu arbeiten.

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