HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Beschluss zum Kasernenkauf fehlerhaft

Der Beschluss der Stadtverordneten zum Kauf des Kasernengeländes ist fehlerhaft. Der Stadtverordnete Reinhard Fröde (CDU) nahm an der Abstimmung teil, obwohl er eigene Interessen am Kauf der Kasernen hat. Das ist nicht zulässig. Bürgermeister Martin Wagner kannte die Eigeninteressen von Fröde und unternahm nichts.

Es gibt klare Regelungen
Die Hessische Gemeindeordnung bestimmt, dass niemand an einer Angelegenheit "beratend oder entscheidend mitwirken darf", wenn er "durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann." (HGO § 25, Abs.1)

"Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem Vorsitzenden (…) mitzuteilen".
"Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen" (HGO § 25, Abs.4)

Die Regelung ist eindeutig und bekannt. Sie wird z. B. immer dann praktiziert, wenn einen Bauauftrag entschieden wird, bei dem zum Beispiel die Firma Fröde das beste Angebot abgegeben hat, denn der Stadtverordnete Reinhard Fröde ist Gesellschafter der Baufirma. Er kennt die Regelung.

Verstoß gegen die Regeln
Bei der Entscheidung über den Kauf der Kasernen hat der Stadtverordnete Reinhard Fröde nicht angezeigt, dass er mit eigenen Interessen im Spiel ist, er hat ein verbindliches Kaufangebot an Teilen des Kasernengeländes abgegeben, wie die FWG bei der Akteneinsicht gesehen hat.
Fröde hat es unterlassen seinen Interessenkonflikt anzuzeigen und den Raum während der Beratung und Astimmung zu verlassen.

Vom Bürgermeister gedeckt
Dem Bürgermeister war das Kaufinteresse von Fröde bekannt, dennoch hat er es unterlassen, den Stadtverordnetenvorsteher darauf hinzuweisen, dass hier ein Interessenkonflikt vorliegt. Der Bürgermeister ist verpflichtet gegen regelwidrige Beschlüsse einzuschreiten, auch das hat er nicht getan.

Ob dieser Kaufbeschluss somit überhaupt gültig ist, müssen die Juristen beurteilen.

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5 Kommentare zu “Beschluss zum Kasernenkauf fehlerhaft”

  1. Maria

    Also wer sich die ganzen Sachen so hier durchließt und noch einen gesunden Menschenverstand hat, sieht hier eindeutig, dass bei den Stadtverordneten das Gesetz vor die Tür geschickt wird.

    Ich glaube diesen Damen und Herren kein Wort mehr, welches sie uns Bürgern sagen.

    Der BM hat es mit dem Recht doch noch nie so genau genommen, sonst wäre es auch nie zu seinen vorherigen Anklagen gekommen.

    Da Herr Fröde ein geschäftstüchtiger Geschäftsmann ist und sicherlich die Schwachstellen vom BM kennt, wird dies eine Gefälligkeit sein, darüber hinwegzusehen bei der Anwesenheit von Herrn Fröde. Es hätten ja auch die anderen Stadtverordneten ein Veto einlegen können, oder? Ach ja, ich vergaß sie haben ja den Kadavergehorsamseid abgelegt.

    Es wäre besser alle Stadtverordneten hätten zuvor einen Schulungskurs bei der VHS abgelegt in „Gesetz und Recht in der Verwaltung“ vielleicht wären dann weniger Fehler gemacht worden. Oder liegt es schon an der Senilität unserer Stadtverordneten, das sie Recht von Unrecht nicht mehr unterscheiden können?

  2. Homberg Fan

    Heute erschien die Rechtfertigung unseres BGM zum Kasernenkauf in Homberg aktuell und auf der Homepage der Stadt bereits die Fortsetzung.
    Es gibt wieder keine weitergehende Erklärungen. Nein, es werden weitere Fragen aufgeworfen. Berichtet der BGM bereits von 50% Förderung bei den Sanierungen der Kasernen. Eins vergisst er, auch bei 50 % Förderung fehlen uns die 50% Eigenmittel. Letztendlich verschulden wir uns nicht nur durch den Ankauf sonder gehen Verpflichtungen ein die wir wieder finanzieren müssen.
    Da wir nochnicht einmal bis heute Wissen, wie unser schuldenstand wirklich ist, sind weitere Verschuldigen unverantwortlich und nicht mehr hinnehmbar.
    Wenn man dazu noch die Kosten für das EKZ zählt, wundert mich, das Wiesbaden uns unter den Rettungsschirm nimmt, für Homberg brauchen wir dann eher ein Schutzzelt.

  3. Mahner

    Aber hallo,
    warum achtet darauf nicht der Stadtverordnetenvortsteher und die Fraktionsvorsitzenden der Parteien. Hier verulkt doch der Bauunternehmer das Parlament oder die vielgepriesene Demokratie. Er bedankt sich ja auch für die Beschlüsse, bei denen er mitwirkt und seine Firma die Aufträge zur Bauausführung erhält.

  4. Monika

    Nur mal eine Frage,
    habe ich da richtig auf der Seite der Stadt gelesen, „…„Nach Aussage des Wirtschaftsministeriums sind für Homberg (Efze) 3,5 Mio. Euro reserviert,…“. Das sind „….50 % der förderfähigen Kosten für Infrastrukturherstellung, Abriss von Gebäuden und Entsiegelung von Flächen…“ und würde bedeuten, dass die Stadt neben dem Kaufpreis von 1,3 Mio Euro weitere 3,5 Mio Euro investieren müsste. Da der Zuschuss aber nur für förderfähige Kosten gegeben wird stellt sich weiter die Frage, ob es auch noch ^nicht förderfähige^ Kosten gibt, die bisher noch gar nicht genannt wurden.
    Ferner steht in der Information der Stadt „… werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, sich vorher über die Fakten und über Konsequenzen für Homberg zu informieren…“. Haben sich die Stadtverordneten denn auch informiert oder reicht eine Tischvorlage hierfür aus? Man beachte dabei auch den zeitlichen Aspekt. Oder waren vielleicht nur die FWG und Bündnis/90 die Grünen nicht in der Lage die „drei Zahlen“ zu interpretieren? Oder aber halten die restlichen Stadtverordneten es nicht für nötig, bevor Gelder in dieser Größenordnung ausgegeben werden, sich eingehend mit dem Zahlenmaterial zu beschäftigen bzw. lag überhaupt ausreichendes Material vor?
    Das waren schon wieder mehr als eine Frage. Gespannt bin ich, ob es auch Antworten gibt.

  5. Kompromissloser

    Allerdings wird der Beschluss rechtskräftig wenn keiner die Aufsichtsbehörden oder die Justiz einschaltet.

    § 25
    Widerstreit der Interessen
    (1) Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er

    1.
    durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann,

    ……..
    (6) Beschlüsse, die unter Verletzung der Abs. 1 bis 4 gefasst worden sind, sind unwirksam. Sie gelten jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat; die Widerspruchsfristen der §§ 63 und 74 bleiben unberührt. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.

    § 63
    Widerspruch und Beanstandung
    (1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen.

    (4) Unterlässt es der Bürgermeister, innerhalb der ihm eingeräumten Fristen einem Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses zu widersprechen oder einen Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend für den Gemeindevorstand. Widerspruchs- und Beanstandungsfrist beginnen für den Gemeindevorstand mit Ablauf der entsprechenden Fristen für den Bürgermeister. Erhebt die Gemeindevertretung gegen die Beanstandung Klage, so ist an Stelle des Bürgermeisters der Gemeindevorstand am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.

    § 75
    Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch die Gemeindevertretung
    (1) Verletzt ein Bürgermeister oder Beigeordneter seine Amtspflicht gröblich, kann die Gemeindevertretung bei der Aufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

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