HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Bingelbrücke: Erst Angebote einholen, dann bauen

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Ist es bei der Auftragsvergabe mit rechten Dingen zugegangen?

Aus guten Grund gibt es Regelungen, wie Bauaufträge und andere öffentlichen Aufträge vergeben werden dürfen. All diese Regelungen sind geschaffen worden, um zu verhindern, dass mit Steuergeldern Missbrauch getrieben wird. Denn wo viel Geld fließt, ist erhöhte Aufmerksamkeit angebracht.

Die Regeln sind klar und verbindlich:

Ohne Ausschreibung, also freihändig, dürfen nur Aufträge vergeben werden, die die folgenden Kostengrenzen nicht überschreiten:

Bilda) Liefer- und Dienstleistungen bis zu 20 000 Euro je Auftrag
(§ 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/A/1)

b) Bauvorhaben bis zu 50.000 Euro je Fachlos/Gewerk eines Bauvorhabens
(§ 3 Nr. 4 VOB/A/1)

Die beschlossene Aluminium-Brücke über die Hersfelder Straße soll über 200.000 Euro kosten, also müsste sie öffentlich ausgeschrieben worden sein. In der HAD (Hessische Ausschreibungs-Datenbank) sind für 2008 keine öffentlichen Ausschreibungen aus Homberg aufgeführt.

Ausschreibungen haben eine zweifache Funktion.

Einmal soll damit vielen Anbietern eine Chance gegeben werden und einseitige mögliche Begünstigungen unterbunden werden.

Zum anderen soll damit die wirtschaftlichste Lösung gefunden werden.

Wenn es, wie bei dieser Brücke, keine öffentliche Ausschreibung gab, wie will man dann wissen, ob es das günstigste Angebot auf dem Markt war? Eine Verwaltung ist angehalten mit den ihr anvertrauten Steuergeldern sparsam umzugehen.

Es stellt sich die Frage, ob hier alles nach geltendem Recht vergeben worden ist. Schon bei anderen Angelegenheiten, die im Homberger Hingucker dokumentiert sind, wurde ein lakser Umgang mit dem Recht festgestellt. Stichworte: z.B. 100.000 Euro Planungskosten für Parkdeck ohne Stadtverordnetenbeschluss, Aufgabenübertragung an Zweckverband ohne Stadtverordnetenbeschluss.

Wachsamkeit ist also angesagt.

Foto unten: Stützpfeiler der Fußgängerbrücke über die Hersfelder Straße nach dem Abbau der Holzbrücke.


Dokumentation

2.1 Freihändige Vergabe
a) Liefer- und Dienstleistungen bis zu 20 000 Euro je Auftrag (§ 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/A/1)
b) Bauvorhaben bis zu 50.000 Euro je Fachlos/Gewerk eines Bauvorhabens (§ 3 Nr. 4 VOB/A/1)
Die Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft) in Form eines Leistungsprogramms ist regelmäßig ausreichend, um im Verhandlungswege das wirtschaftlichste Angebot mit mehreren geeigneten Bewerbern zu entwickeln.

2.2 Bedingungen für die Inanspruchnahme der Freigrenzen
(1) Durch besondere Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und Vergabehandbücher bestehende Regelungen bleiben unberührt.

(2) Maßgeblich ist der objektiv geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer zum
Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens. Aufträge und Gewerke/Lose dürfen
nicht aufgeteilt werden, um die Freigrenzen zu erreichen.

(3) Die im Übrigen geltenden Vorschriften des Haushaltrechts, der Verdingungs- bzw.
Vertragsordnung sowie sonstiges Recht (u.a. Kartell-, Lauterkeits-, Straf- und
Dienstrechtvorschriften) sind zu beachten. Zur Wahrung eines ordnungsgemäßen
Wettbewerbs und der Transparenz der Vergabeverfahren sowie zur Bekämpfung
illegaler Praktiken sollen Aufträge bestmöglich unter verschiedenen Auftragnehmern
gestreut werden. Die gezielte Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen ist unzulässig
(§ 7 VOL/A/1; § 8 VOB/A/1).

(4) Zur Vermeidung und besseren Verfolgung illegaler Praktiken sind die Vergabeverfahren
ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten
Beschaffungsverfahrens, Vergabevermerk) sowie besonders zu überwachen
(z.B. Verdingungsstelle, Rechnungsprüfung). Diese Anforderungen werden erfüllt,
wenn Listen mit wenigstens folgenden Kriterien geführt werden:
– Auftrag,
– Vergabeart,
– aufgeforderte Bewerber / Bieter (Name, Ort),
– Auftragnehmer,
– Angebotspreis, Vertragspreis und abgerechnetes Entgelt,
– Bedarfs- und Beschaffungsstelle,
– die für das Vergabeverfahren und die Vergabeentscheidung zuständige(n)
Person(en).
Die Nachweise über die Vergabegeschäfte sollten in unregelmäßigen Abständen
durch eine von der Vergabestelle unabhängige Stelle kontrolliert, die Kontrolle dokumentiert
werden. Andere geeignete Kontrollverfahren bleiben freigestellt. Nachweise,
Verzeichnisse und Kontrollmaßnahmen sollten wenigstens zehn Jahre nach Abschluss
der Beschaffung aufbewahrt werden, um eine nachträgliche Kontrolle zu ermöglichen.

(5) Aufrufe zur Teilnahme an einer Freihändigen Vergabe (vgl. § 4 Nr. 2 VOL/A)
sind geeignete Mittel transparenter Vergabeverfahren; soweit sie durchgeführt werden,
sind sie in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – HAD bekannt zu geben
(s. Nr. 5). Das gilt auch bei Verfahren zur Markterkundung.

(6) In der Regel ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht auf einen oder immer
die selben Unternehmen zu beschränken, sondern unter mehreren geeigneten Unternehmen
zu streuen. Es sollen wenigstens drei bis fünf geeignete Unternehmen zur
Angebotsabgabe aufgefordert werden; dabei sollen wenigstens ein bis zwei nicht am
Ort der Ausführung der Beschaffung ansässig sein. Eigene Präqualifikationslisten
sind bei einem ausreichenden Bewerberkreis tunlich und aus wettbewerbsrechtlichen
Gründen vertraulich zu behandeln. Die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. –
ABSt He – benennt auf Anforderung kostenfrei geeignete Unternehmen zur Wahrung
objektiver Wettbewerbsbedingungen ohne Haftung für die Ausführung der Leistungen
des auftragnehmenden Unternehmens; deren Eignung ist gegebenenfalls vorab besonders
zu prüfen oder ein Prüfungsvorbehalt in die Aufforderung zur Bewerbung
aufzunehmen.

https://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/oeffentliche-auftraege.html

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3 Kommentare zu “Bingelbrücke: Erst Angebote einholen, dann bauen”

  1. Barolle

    Und dann sollte man mal prüfen ob und in welcher Form bei der Vergabe von Aufträgen in den letzten Jahren

    „Es sollen wenigstens drei bis fünf geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden; dabei sollen wenigstens ein bis zwei nicht am Ort der Ausführung der Beschaffung ansässig sein. “

    beachtet wurde und ob nicht „Die gezielte Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen ist unzulässig“ doch stattgefunden hat.

    Wenn die Grenze von 20 000 € auch für die Beschaffung eines Radladers gilt ist die Grenze überschritten worden.

    Im Bezug auf die Bingelbrücke ist auch zu Fragen ob die Beauftragung eines Ing Büros in diesem Zusammenhang nicht auch hätte ausgeschrieben werden müssen oder ob es Listen gibt die hier die Arbeit erleichtern.
    Das gilt auch im Bezug auf Planungskosten Parkdeck.

    Und dann sagt dazu der Bürgermeister :

    „Der auch anwesende Bürgermeister äußerte sich dazu, er würde doch nicht alles aufschreiben.
    Auf den Hinweis, dass die Schriftlichkeit ein wesentliches Element der Verwaltung sei, wies er das von sich.“

    https://www.homberger-hingucker.de/?p=1111

    Mir scheint , da haben einige weder ihren Aufgabenbereich im Griff, noch haben sie die richtige Auffassung von Pflichterfüllung !

  2. Mietze

    @ DMS

    Leider habe ich das Thema Bingelbrücke in letzter Zeit nich vollständig mitverfolgen können. Ist denn auf den Sitzungen irgendetwas zum Thema Bingelbrücke diskutiert worden, z. B.
    – Wann und durch wen erfolgt der Abbau der Brücke
    – wie soll der neue Brückenübergang aussehen
    – in welcher Größenordnung dürfen sich die Kosten bewegen
    – welches Ing.-Büro plant die Brücke (wird wahrscheinlich doch auch eine Ausschreibung gemacht!! oder??)
    – Ausschreibung/ Vergabe der Aufträge……..

    Das alles müßte doch mal ein Thema in den vielen Sitzungen gewesen sein…..

  3. Homberg Fan

    Hallo, lese gerade die Brücke wird nicht pünktlich fertig. Darum müssen Behelfsampeln errichtet werden – die Leitungen und Anschlüße liegen ja seit 2 Jahren vor ort.
    Mich beschleicht die Angst, dass aus dem Behelf eine Dauerlösung wird.
    Schließlich sind wir in Homberg und da wird gern etwas ….
    Na ja Sie wissen schon.

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