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2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Efzewiesen: Offizielle Planung deckt Falschaussagen auf

BildBisher lieferte der Bürgermeister fünf verschiedene Begründungen für die Schließung der Skaterbahn. In der jetzt öffentlich aushängenden Begründung für die Planänderung heißt es:

 "Das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach Paragraph 56 HBO war daher nicht zulässig, es hätte ein Bauantrag nach Paragraph 57 HBO mit einem Befreiungantrag gestellt werden müssen."

"Der Zweck und das Ziel des Bebauungsplanes ist es, die bereits errichteten Multifunktionsplatz mit seinen drei verschiedenen Freizeiteinrichtungen rechtlich zu legalisieren. Da zur Zeit kein Baurecht für den Multifunktionsplatz/Inline-Skateranlage besteht ist die Nutzung der Inline-Skateranlage untersagt (…)"

Der Versuch des Rathauses sich die Genehmigungsfreistellung selbst zu erteilen, war rechtlich unzulässig. Das ist der entscheidende Tatbestand. Da kein Baurecht geschaffen worden war, ist der Platz nicht legal errichtet worden. Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von einem Schwarzbau. Dieser Tatbestand soll hinter dem nebensächlichen Aspekt der alten Leitungstrasse versteckt werden.

Bis zum 5. Juli hängen die Entwürfe für die Änderung des Bebauungsplans in der Efzewiesen im Rathaus öffentlich aus. Jeder kann sich davon überzeugen.

Auch Stadtverordnete wurden getäuscht

BildDen Stadtverordneten wurde die Version mit dem alten Schutz-streifen vorgelegt, nicht aber die Aussage, dass ein rechtlich unzulässiges Verfahren durch-geführt wurde, so dass für den Bau kein Baurecht geschaffen wurde. Damit wurden auch die Stadt-verordneten getäuscht.

"Im derzeit gültigen Bebau-ungsplan ist ein Schutz-streifen für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen fest- gesetzt. Durch die Einrichtung der Skaterfläche wurde diese Trasse zum Teil überbaut. Da dieser Schutzstreifen keine Funktion mehr hat, ist er entbehrlich. Durch eine Änderung der Bauleitplanung nach § 13 BauGB wird der Schutzstreifen aus dem Plangebiet genommen."

In dem jetzt vorgelegten Planentwurf geht es nicht nur um die Herausnahme des Schutzstreifens, sondern um die Schaffung von Baurecht und Lärmschutzmaßnahmen.

Ist vereinfachtes Verfahren überhaupt zulässig?

Wie man zu der Einschätzung kommt, dass von diesem Baurecht keine Umweltbelastung ausgeht, wenn gleichzeitig von Lärmschutzmaßnahmen gesprochen wird, bleibt rätselhaft.
Es bedarf auch einer eingehenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren überhaupt gegeben sind. Nach dem § 13 BauGB gilt diese Regelung nur für Flächen unter 20.000 qm. In den Planerläuterungen sind überhaupt keine Flächengrößen angegeben.

Ein weiterer Hinweis auf die Notwendigkeit einer genauen Prüfung gibt schon die falsche Angabe der Einwohnerzahl Hombergs, die mit 15.500 angegeben ist, während im Haushaltsplan die offizielle Zahl zum 31. 12. 2009 mit 14.384 Einwohnern angegeben ist. Immerhin eine Differenz von 1.116 Einwohnern oder 8 %.

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Dokumentation

Begründung der Änderung des Bebauungsplans
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