HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Einkaufszentrum: Vertragsstrafe abgelehnt

 

 
2016 wurde in den Verträgen zum Einkaufszentrum keine Vertragsstrafe aufgenommen. Damit war dem Bauherrn Schoofs freie Hand gegeben, nach eigenem Ermessen vorzugehen, ohne Sanktionen wegen eines Vertragsbruchs fürchten zu müssen.

Zu dem Entwurf des Bebauungsplans für das Einkaufszentrum reichten 2016 verschiedene Institutionen ihre Anregungen und Bedenken ein. Es ging auch um den Punkt von Vertragsstrafen. Beteiligt war auch das Koordinierungsbüro für Raumordnung und Stadtentwicklung der Industrie- und Handelskammer Kassel. In deren  Stellungnahme wurde unter anderem vorgeschlagen:

Die Attraktivität der Altstadt Hombergs sollte durch ergänzende Angebote nachhaltig gesichert werden. Unserer Ansicht nach sollte der bestehende kleinteilige Handel in der Altstadt durch das Vorhaben gestärkt werden.
Darüber hinaus empfehlen wir der Stadt Homberg den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Investor in dem,  für den Fall des Verstoßes, angemessene Vertragsstrafen festgesetzt sind.  Quelle: Protokoll der Stadtverordnetenversammlung vom  14. Juli 2016


Das Planungsbüro ANP unterbreitete zur Stadtverordnetenversammlung am 14. Juli 2016 dazu einen Abwägungsvorschlag:

Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der u. a. das Thema Kostenübernahme behandelt und eine Umsetzungsfrist definiert. Eine Baugenehmigung kann nur auf Grundlage des Bebauungsplanes einschl. des Vorhaben-und Erschließungsplans und des Durchführungsvertrages erfolgen. Vertragsstrafen im eigentlichen Sinne sind nicht vereinbart.    Quelle Protokoll der Stadtverordnetenversammlung vom  14. Juli 2016

Diese Aussage erfüllt keine der Anforderungen an eine rechtlich einwandfreie Abwägung, wie sie sich in der Rechtssprechung herausgebildet hat. Die Abwägung ist fehlerhaft. Von einem großen Planungsbüro ist zu erwarten, dass Argumente für und gegen eine Vertragsstrafe ausführt werden und das  erläutert wird, warum keine Vertragsstrafe vereinbart ist. Dieser Abwägungsvorschlag von ANP ist eine Gefälligkeit zugunsten des Bauherrn Schoofs.


Im Bauausschuss vor der Stadtverordnetenversammlung griff die Stadtverordnete Edelmann-Rauthe (CDU) am 11. Juli 2016 den Hinweis auf die Vertragsstrafe auf:

Ausschussmitglied Frau Edelmann-Rauthe fragt, warum in dem Vertrag keine Vertragsstrafe geregelt sei.

Bürgermeister Dr. Ritz hält die Zulässigkeit einer Vertragsstrafe für zweifelhaft und erläutert, dass ohnehin hoher Druck auf den Projektentwickler laste, weil die Stadt die Möglichkeit hätte, die komplette Bauleitplanung aufzuheben.  Quelle Sitzungsprotokoll

Dr. Ritz argumentierte mit der Möglichkeit die "komplette Bauleitplanung aufzuheben". Die Möglichkeit gibt es, Gründe sind ausreichend gegeben, doch Dr. Ritz nutzte sie nicht.
Schon zu diesem frühen Zeitpunkt schütze der Bürgermeister nicht die Rechtslage der Stadt, sondern förderte das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn.

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Einkaufszentrum: Vertragsbruch

  In der Stadtverordnetenversammlung stand am 12. März 2020 auf der Tagesordnung: "Vorlage des Entwurfs eines aktualisierter Durchführungs- und Erschließungsplans" Der Bauherr Schoofs hat sich nicht an den Vertrag mit der Stadt gehalten Der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin wurde nicht eingehalten. Der Bauherr hat gewechselt. Zwei Gebäude sollen an der Kasseler Straße nicht mehr gebaut werden. […]

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