HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Rechnung für Regenwassser – Widerspruch einlegen

In den letzten Tagen haben die ersten Homberger die Rechnungen für Regenwasser erhalten. Genauer für das Niederschlagswasser das über den Abwasserkanal der Kläranlage zugeführt wird.

Bundesgericht verlangt neue Berechnung der Gebühren
Das Niederschlagswasser muss bei der Umlage der Abwassergebühren auch berechnet werden, so sieht es ein Gerichtsurteil vor, bei dem der Kläger Recht bekam, weil bisher nur die Trinkwassermenge als Bemessung herangezogen wurde, die das Wasserwerk lieferte. Große Gewerbeflächen wurden bei der bisherigen Regelung begünstigt. Das sah auch das oberste Bundesgericht so. Alle Kommunen müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung aufsplitten, einmal nach dem gelieferten Trinkwasser und zum anderen nach den Grundstücksflächen, von denen das Regenwasser in den Kanal geleitet wird.

Satzung fehlerhaft
Am 29. April 2014 beschlossen die Stadtverordneten gegen 23 Uhr eine neue Abwassersatzung. Am Mittag des nächsten Tages konnten die Homberger bereits die Satzung mit Unterschrift und Dienstsiegel im offiziellen Bekanntmachungsorgan, „Homberg aktuell“ lesen. Technisch ist dieses schnelle Veröffentlichung nicht möglich gewesen, tatsächlich war die Satzung schon mehrere Tage vorher unterschrieben an die Druckerei gegangen, obwohl sie noch gar nicht beschlossen war.

Höhe der Gebühren nicht nachvollziehbar
In der Satzung wird für das Niederschlagswasser eine Gebühr von 49 Cent je Quadratmeter Niederschlagsfläche festgesetzt, ohne das bis zu diesem Zeitpunkt bekannt war, wieviel groß alle Flächen zusammen sind.

Die Satzung ist fehlerhaft. Gegen die Bescheide sollte deshalb Widerspruch eingelegt werden.
Ein Mustertext für den Widerspruch wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.

siehe auch:

Neue Abwasserbescheide
Homberger Abwasser-Begriff

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16 Kommentare zu “Rechnung für Regenwassser – Widerspruch einlegen”

  1. lieschen

    Danke – für die Info und den „Widerspruch-Musterbrief-Service“!

  2. Ich bin's

    Werden in Homberg immer noch über die Abwassergebühr zugleich die Anliegerbeiträge erhoben?

    Wurde da je kontrolliert, ob diese längst bezahlt waren, aber immer noch anteilig die Kosten weiter einberechnet wurden?

  3. w.oster

    @ich bins

    In Homberg sind Mieter dumm dran. Normalerweise sind Erschliessungskosten und Anliegerbeiträge Sache des Vermieters. Nicht so in Homberg. Hier sind die Erschliessungskosten und Anliegerbeiträge in die Abwassergebühr integriert.

  4. Mahner

    § 24a
    Gebührenmaßstäbe und –sätze für die Grundgebühr für die
    Niederschlagswasserbehandlungsanlagen
    Zur Deckung der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers wird, neben der
    einleitungsabhängigen Gebühr nach § 24, gemäß § 10 Abs. 3 KAG eine Grundgebühr
    für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen erhoben. Diese
    Grundgebühr wird erhoben
    a) für alle Grundstücke, für die die einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 zu
    entrichten ist und
    23
    b) für Grundstücke, für die keine einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 erhoben
    wird und wenn diese bebaute und/oder künstlich befestigte Grundstücksflächen
    haben.
    Gebührenmaßstab ist die gesamte Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstückes
    bis zu einer Größe von maximal 1500 qm je angeschlossenem Grundstück, ist
    die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche des Grundstückes, berechnet
    unter Berücksichtigung der Faktoren des § 24 Abs. 2, größer als 1500 qm, so ist diese
    maßgebend für die Festsetzung der Grundgebühr. Pro Quadratmeter wird eine Gebühr
    von € jährlich erhoben.
    Diese Gebühr wird durch die Stadtverordnetenversammlung, voraussichtlich zum
    01. Mai 2015, festgesetzt.

    So heißt es in der veröffentlichen Satzung.
    Was ist den nun explizit beschlossen worden? Was steht im Protokoll der Stadtverordneten Versammlung?

  5. Kritischer Bürger

    @ w.oster

    Liegt es vielleicht daran, dass im Parlament/Magistrat hauptsächlich Eigentümer/Vermieter sitzen?

  6. Kritischer Bürger

    Oh, oh, was kommt da auf die Landwirte mit ihren großen Hofflächen und Gebäuden zu; vor allem wenn diese nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden und somit keinen Ertrag mehr erzielen?
    Oder greifen Sonderregelungen?

  7. Teufelchen

    EWS
    https://www.homberg-efze.eu/uploads/media/Entwaesserungssatzung-2014-04-29.pdf

    § 3

    (3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 Hessisches Wassergesetz vorliegt.
    (4) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Stadt erfolgen

    § 12

    § 12 Abwasserbeitrag
    (1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Anschaffung (Schaffung), Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlage Beiträge.
    (2) Beitragsmaßstab ist die Summe aus der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche.
    Für die Ermittlung der Geschossflächenzahl gelten die §§ 14 und 15.

    € je m2 Grundstücksfläche
    0,60 €
    € je m2 Geschossfläche
    0,60 €
    0,40 €

    § 25
    (1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist der nach § 26 ermittelte Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch 3,74 Euro.

    § 30
    (1) Die Gebühr für die Niederschlags- und Schmutzwassereinleitung, sowie die Grundgebühr, wird als Jahresgebühr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

    Soweit Auszüge aus der EWS

    Hinweise:
    1. Auch der § 13 ist von Bedeutung für die Ermittlung von Flächen

    Frage zu § 12
    Wie wurde der Betrag je qm errechnet?
    Welche Flächen sind erfasst worden und mit welchem Datum?
    Wo ist ein Einblick in die Flächenermittlung möglich?
    Ist sie Teil der Satzung – dann muss sie als Anlage beigefügt sein.
    Wann erfolgt eine Korrektur der Gesamtfläche?
    Das geht aus der Satzung nicht hervor!

    Zu § 30 Fragen:

    Welcher Tag gilt als Tag der Bekanntgabe?
    Der Tag der als Datum auf dem Bescheid steht?
    Der nachgewiesene Tag der Absendung des Bescheides?
    Der nachgewiesene Tag des Zugangs beim Zahlungspflichtigen?

    Was gilt als Nachweis? Die allgemeine Annahme der Brief sei zugestellt worden oder aber eine nachgewiesene schriftliche Zugangsbestätigung wie z. B. Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein?

    Was ist unter einem Monat zu verstehen?
    Das Datum des Vortages nur einen Monat später?
    30 Tage unabhängig von der Dauer eines Monats?

    👿

  8. Querdenker

    Die Flächen sind falsch ausgewiesen, da wir durch das Nord-Süd-Gefälle keinen Kontakt zum öffentlichen Raum (Straße) haben. Das Betrifft in meinem Fall die Terrasse, sowie die Zuwegung zum Haus. Weiterhin haben wir seit der Datenerhebung neu gepflastert. Der Faktor hat sich dadurch geändert. Dies wurde aber ignoriert. Ich hatte auch noch die Luftbildaufnahme zur Erklärung mitgeschickt. Aber anscheinend ist man im Steueramt nicht fähig Text und Bilder zu lesen oder zu verstehen.

    Also mein Widerspruch ging am selben Tag, nach Erhalt des aktuellen Bescheides per Mail zurück.

    Zu Datenerhebung habe ich damals schon in der Stadthalle Widerspruch eingelegt. Als im Mai/ Juni 2014 dieser vorläufige Bescheid ankam, habe ich auch Widerspruch eingelegt. Nun ja, den 3. Widerspruch gab es direkt wieder per Mail, mit dazu noch einmal die Mail vom Juni im Anhang.

    Und glaubt ja nicht, das man vom Steueramt eine Bestätigung zum Eingang der Mail bekommt.

  9. Scherzbold

    @ Querdenker

    Auf einen Widerspruch per Mail würde ich mich nicht verlassen.
    Widersprüche bedürfen in der Regel der Schriftform. Wenn sie per Mail eingelegt werden, ist eine elektronische Signatur erforderlich.

  10. Homberg Fan

    Die Parlamentarier sind gut beraten, die Satzung aufzuheben, um die Verwaltung von der Arbeit zu entlasten. Viele der Stadtverordneten haben die Satzung selbst nicht verstanden, aber dennoch zugestimmt.
    Was allein das Porto und die Arbeitszeit der Verwaltung kostet, könnte zur Schonung des Haushaltes eingespart werden.

  11. Teufelchen

    Ein Widerspruch per Mail ist ohne Rechtskraft.
    Bei Fax sieht das möglicherweise etwas anders aus.
    Soweit nichts anderes in einer Satzung enthalten ist gilt immer nur die Schriftform als zulässiges Mittel eines Widerspruchs.

    Eine Möglichkeit und für mich die Beste ist:
    Man legt das Original vor, bittet darum das die Behörde selbst eine Kopie anzufertigen und lässt sich auf ALLEN Seiten der Kopie mit Stempelabdruck der Behörde, Datum und Namen/Unterschrift ( soweit vorhanden Tagebuchnummer) die Frist- und formgerechte Einlegung bestätigen.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/yim/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=56&numberofresults=95&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGHErahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

    https://www.bi-lwl.de/archiv/Recht/Rechtsmittel%20-%20Seite%201.htm

    Wichtig hierbei ist, dass man die Voraussetzungen der VerwGO erfüllen muss um Klagen zu können.
    https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/

    Zur EWS
    § 24a
    Diese Gebühr wird durch die Stadtverordnetenversammlung, voraussichtlich zum 01. Mai 2015, festgesetzt.
    § 26
    (4) Anträge auf Absetzung zurückgehaltener Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

    Die Satzung enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.

    Ob § 24a und fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in einer Satzung zulässig sind ?

    👿

  12. Homberg Fan

    Im Bescheid steht jedoch, dass der Widerspruch digital zulässig ist.

  13. Querdenker

    zu 9

    Im Bescheid steht eindeutig drinne, das Widersprüche auch auf elektronischem Weg eingereicht werden können.

    Aber ich werde es nochmal handschriftlich einreichen.

  14. lieschen

    Also ganz ehrlich… auch wenn im Bescheid steht, dass der Widerspruch digital zulässig ist… verlassen würde ich mich darauf niemals. Nicht in Homberg, wo Gesetze passend gemacht werden und man heute nicht mehr weiß, was gestern gesagt wurde. Oder wo die rechte Hand nicht weiß was die linke Hand gemacht hat.

    „Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob ein Widerspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Der Kläger hatte einen Widerspruch per E-Mail an die Behörde geschickt. Die Verwaltung verlangte, den Widerspruch in Schriftform nachzuholen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Die Behörde verwarf daraufhin den Widerspruch als unzulässig. Die dagegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.“
    Quelle: http://www.kvno.de/60neues/2014/14_04_widerspruch/index.html

    Und ACHTUNG bezüglich der elektronischen Signatur
    „Das Schriftformerfordernis kann nur gewahrt werden, wenn eine E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt wird. Hierfür sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst muss die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgesehen sein. Weiterhin muss die Behörde den Zugang für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur durch eine besondere Zugangs- und Übertragungssoftware eröffnen. Die Verfahren müssen durch Rechtsverordnung zugelassen werden.“
    Quelle: http://www.kvno.de/60neues/2014/14_04_widerspruch/index.html

    Also ich würde mich auf die diversen Aussagen aus dem Rathaus nicht verlassen…

    @ Teufelchen
    Eine sehr gute Idee, das mit dem „jede einzelne Seite abstempeln lassen“. Wenn das jeder betroffene Bürger macht, denken die sich ganz schnell was anderes aus 😀

  15. Hessenschwätzer

    härdemoh, de Liede,

    wo der Maggesdroht noch simuliert, ob änne Geschoßflächenzahl dos Trefferbild von ännem Mörser äs oder änner Haubitze, hon äch mer mol ä por Jedongen jemoched:
    sun de Stadtverrornen doch glich ämol beschlüßen, dos äs ab morjend nur noche Rheinwein räjent.
    Sudsde moh gewohr wärn, wie däre Liede mäd Dippen und Wannen jelööfen kümmen un alle Röhre an Zästerne aanschlüßen wun, dormidde bloß kin Schoppe `n Bach nunner lööfed.
    Awwer reinen Wein- vun dissen? Äm Läwe näd.

    so
    also
    bis wäddermoh

  16. querdenker

    an alle

    Widerspruch per Mail geht.

    Ich hatte gerade jemanden vom Steueramt am Telefon und habe mich nach meinem Widerspruch per Mail vom 19.09.2014 erkundigt. Die Mail ist angekommen und in der Bearbeitung. Es dauert natürlich jetzt, da die Widerspruchsflut nicht abreißen will. Ich habe die Mail nochmals zugeschickt und s o g a r eine Lesebestätigung erhalten. Man hätte die Daten auch auf Zuruf telefonisch geändert.

    Mal sehen, wie das ausgeht.

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