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Der Beamte und seine Pflichten

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Beamtengesetz §§ 36 und 34 In die Abgeordneten-Rückholung durch den Bürgermeister und die anschließenden Manipulationen am Fahrtenbuch, sowie die Erklärungen des Bürgermeisters gegenüber der Stadtverordneten-Versammlung und der Presse waren verschiedene Angehörige der Stadt und des Magistrats einngebunden oder hatten davon Kenntnis.

An die Beamten unter ihnen stellt das Beamtengesetz erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Gesetzestreue. Es stellt sich die Frage:

Waren die Strafbarkeit oder die Ordnungswidrigkeiten für die beteiligten Beamten im Rathaus erkennbar?

Wenn ja, dann hätten sie handeln müssen, schon im eigenen Interesse, damit klar erkennbar wird, dass sie ihre beamtenrechtlichen Pflichte korrekt erfüllt haben. Bisher hat man nichts entsprechendes gehört.

Die Pflichten eines Beamten – auch der Bürgermeister ist Beamter, einer, der durch die Wahl ins Amt gekommen ist – ergeben sich aus dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz.

Im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 12. Februar 2009 heißt es:

§ 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Diese Pflichten sind einem Beamten bekannt, durch seine Ausbildung und durch die Bekräftigung mit seinem Diensteid.

Im Falle des Bürgermeisters kommt noch hinzu, dass er auch die Aufgabe der Ortspolizeibehörde inne hat, die Ordnungswidrigkeiten der Bürger verfolgt.

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