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2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Tatsachenverdrehung durch den Stadtverordneten-Vorsteher

BildEs zeugt schon von einer Portion Dreistigkeit, wenn der Stadtverordneten-Vorsteher Bernd Pfeiffer gegenüber der HNA verlauten lässt, bei den Ausschuss-Besetzungen sei alles rechtens.
 

 

1. Der Stadtverordneten-
Vorsteher behauptet:
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht sei zurück-gewiesen worden. Das ist falsch.

Richtig ist:

"Es wird festgestellt, dass die am 27.4.2006 von der Beklagten durchgeführten Wahlen für den Haupt-und Finanzausschuss, den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, den Ausschuss für Werbung, Wirtschaft und Verkehr und den Ausschuss für Kultur, Sport, Jugend und Soziales ungültig sind." [aus dem Urteil des Verwaltungsgericht]

Lediglich der Klageteil zum Magistrat wurde zurückgewiesen.
 

2. Der Stadtverordnetenvorsteher behauptet:
Bölling habe gegen das Urteil Widerspruch eingelegt. Das ist falsch.

Richtig ist:

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Stadtverordnetenvorsteher Pfeifer Berufung eingelegt.

Nachdem das durch den Beschluss von CDU und FDP erfolgt war, war es aus prozessualen Verfahrensgründen ratsam, ebenfalls Widerspruch einzulegen. Es bestand von Seiten der Grünen kein Grund weiter zu klagen, denn das Gericht hatte die gültige Rechtsauffassung bestätigt. Genau darauf hatten sich auch die Grünen berufen.

 

3. Der Stadtverordnetenvorsteher behauptet:
Bei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich um einen Einzelfall, der nicht auf Homberg anzuwenden ist. Das ist falsch

Richtig ist:

Das BverwG-Urteil [BVerwG 8 C 17.08] hat das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben.

Wörtlich heißte es: "Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Leitsatz:
"Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen für die Wahl zur Besetzung
der Ausschüsse der Gemeindevertretung ist auch dann unzulässig, wenn
ihm eine durch einen Koalitionsvertrag vereinbarte Zusammenarbeit der Fraktionen
zugrunde liegt (Bestätigung und Weiterführung des Urteils vom
10. Dezember 2003 – BVerwG 8 C 18.03 – BVerwGE 119, 305)."

Das BverwG bestätigt damit nur noch einmal die Rechtsauffassung, die bereits 2006 bestand. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat gegen Bundesverfassungsrecht verstoßen. Somit kann das Urteil keine Rechtskraft besitzen bzw. behalten.

 

4. Der Stadtverordnetenvorsteher behauptet:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht rechtskräftig. Das ist falsch:

Richtig ist:

Das Urteil ist rechtskräftig, das bestätigte auf Nachfrage der klageführende Landtagsabgeordnete Jürgen Frömmrich aus Frankenberg.

Ausführliche Beiträge zum Urteil des BverwG.
Contra Recht und Gesetz
Gemeinsamer Wahlvorschlag von CDU und FDP war unzulässig

sowie das Dossier zur Ausschussbesetzung

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Bildzitat versus politische Meinungsbildung

Aus einem Wahlwerbeprospekt war ein Ausriss mit Text und Bild (Familienfoto) in einem Beitrag veröffentlicht worden, der dieses Zitat der aktuellen Politik gegenüberstellte. Die Kläger verlangten die Entfernung aus dem Internet und Schmerzensgeld.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung wegen Erfolglosigkeit zurück. Damit sprachen sich die Gerichte für die Presse- und Meinungsfreiheit aus. Auch dieser Blog dient der politischen Meinungsbildung befand das Gericht.

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