HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

3. Dezember Stadtverordneten-Versammlung

BildAuf der Tagesordnung stehen unter anderen:

Hauptthema dürfte die "Einrichtung einer Stadtmarketingorganisation" sein. Ein vorgelegter Satzungsentwurf  mit Organigramm und Finanzierung soll verabschiedet werden.

Das Sanierungsverfahren in den letzten Jahrzehnten soll abgeschlossen werden. Dies stand schon einmal auf der Tagesordnung, nur fehlten damals die konkreten Angaben, was damit an Grundstücken, Mietverhältnissen und Darlehensverträgen an die Stadt übergeben wird.

In Allmuthshausen soll neues Bauland ausgewiesen werden.

Außerdem gibt es einen Antrag und eine Anfrage zum Burgberg-Restaurant, es geht um die Sanierung der Sanitäranlagen und um die Kosten für die angekauften Küchenausstattung.

Der Nachtragshaushalt soll beraten und beschlossen werden.

Wie immer ist die Sitzung öffentlich, Zuhörer sind eingeladen.

Dokumentation

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Satzungsentwurf
Organigramm
Finanzierung


Stand: 19. November 2009
3. ENTWURF der
Satzung des Vereins "Stadtmarketing Homberg (Efze) e. V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Stadtmarketing Homberg (Efze) e. V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar unter VR….. eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Homberg (Efze).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, durch geeignete Maßnahmen auf eine Steigerung der Attraktivität von Homberg (Efze) hinzuwirken. Zur Erhaltung und Stärkung einer unverwechselbaren Identität und des Images von Homberg (Efze) unterstützt der Verein die für ein Stadtmarketing und City-Management notwendigen Aktivitäten. Er trägt durch seine Maßnahmen auch zur Erhaltung und Verstärkung des innerstädtischen Handels und den allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Stadt bei.

(2) Der Verein hat folgende Ziele:
Image aufbauen
" Homberg als attraktive Einkaufs- / Wohnstadt
" Homberg als attraktiver Wirtschaftsstandort
" Homberg als historisches Tourismusziel
" Sonderkonzept: Stadtteile für die Zukunft
" Koordination dieser vier Ziele
Dazu gehört beispielsweise
" Vermarktung von Wohngebäuden und Bauflächen
" Unterstützung von Aktionen der Kaufmannschaft
" Bündelung von Aktivitäten aller "Kulturschaffenden Vereine"
" Ansiedlung von Gewerbe-, Handelsbetrieben und Behörden
" Sicherung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
" Unterstützung von Existenzgründungen
" Touristische Vermarktung
" Durchführung von Veranstaltungen
" Vertretung in touristischen Arbeitsgemeinschaften
" Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(3) Zur Erreichung des Vereinszwecks und der Ziele wird der Verein dabei in besonderem Maße die Vielfalt und die Potentiale im Wirtschaftlichen, Touristischen, Geistigen, Kulturellen, Sozialen, Städtebaulichen und Ökologischen fördern und Informationsaktivitäten hierüber unterstützen. In diesem Sin-ne wird er aktiv zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und zur Verbesserung des Erscheinungsbildes beitragen.

(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der Verein versuchen, Personen, Unternehmen, Organisatio-nen, Behörden und Einrichtungen, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Homberg (Efze) ausüben und deren Aufgaben, Zielsetzungen oder Interessen dem Zweck des Vereins entsprechen, als Mitglieder zu gewinnen oder sonst mit ihnen zusammenarbeiten.

(5) Der Verein steht allen am Wohl Hombergs interessierten Personen offen. Er ist von parteipoliti-schen, konfessionellen und beruflichen Ausrichtungen unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können volljährige, natürliche sowie juristische Personen und Personengesellschaften sein, insbesondere auch Banken, Dienstleister, Freiberufler, Handwerks- und Handelsbetriebe, Vereine, Verbände und Versi-cherungen, die sich mit Homberg (Efze) verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig (sie-he: Beitragsordnung). Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(4) Die Mitgliedschaft endet:
– durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündi-gungsfrist
– durch Tod bei natürlichen Mitgliedern
– durch Auflösung oder Insolvenz bei juristischen Personen oder Personengesellschaften
– durch schriftlichen Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrück-ständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen.
Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem beabsichtigten Ausschluss gege-ben wurde. Gegen den schriftlichen Vorstandsbeschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen schrift-lich Einspruch einlegen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung, der dem Ausgeschlossenem schriftlich mitzuteilen ist, ist vereinsintern endgültig. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Vereinsvermögen oder einen Vorstandsposten.

§ 4 Gremien des Vereins
(1) Gremien des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand (§ 26 BGB)
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
– der/dem Vorsitzenden
– der/dem ersten stellvertretenden/m Vorsitzenden
– der/dem zweiten stellvertretenden/m Vorsitzenden
– der/dem Kassiererin
– der/dem Schriftführer/-in
– bis zu sieben Beisitzern
– der/dem hauptamtlichen Geschäftsführer/-in
Siehe Anlagen 1 und 2.

(2) Der Bürgermeister der Kreisstadt Homberg (Efze), der Bürgermeister der Gemeinde Knüllwald, ein Mitglied der Werbegemeinschaft Homberg e. V. und ein Mitglied von Knülltouristik e. V. sind stellver-tretende Vorsitzende. Diese stellvertretenden Mitglieder können sich durch Beauftragte vertreten las-sen. Im Übrigen können zu Vorstandsmitgliedern nur natürliche Personen, die ordentliche Einzelmit-glieder sind bzw. die bevollmächtigten Vertreter von juristischen Personen, die ordentliche Vereinsmit-glieder sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder der Beendigung der Vertretung endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Der Restvorstand ist berechtigt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vertretung eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch Be-schluss, aus den Reihen der Vereinsmitglieder, ein 2009 Mitglied in dieses Amt zu berufen. Das Amt desjenigen endet mit der Neuwahl.

(3) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Falls des Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vor-standsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Mitglied mit der Amtsführung beauftragen.

(4) Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Sofern ein Antrag über die Durchführung einer geheimen Wahl eingeht, entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung per Abstimmung über diesen Antrag.

(5) Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstel-len und entlassen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist. Der Geschäftsführer kann zum Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darun-ter immer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.

(7) Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählt die Umsetzung des im § 2 genannten Zweckes des Vereins und darüber hinaus insbesondere:
– Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr, sowie einer Finanzplanung
– Führung der Bücher,
– Erstellung des Jahresabschlusses und Tätigkeitsberichtes
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
-Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
– Ein-/Besetzung von Arbeitsgruppen

(8) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden
turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen. Nichtvorstandsmitglieder können beratend zu den Vorstandssitzungen 2009 hinzugezogen werden.

(9) Über alle Beschlüsse des Vorstandes werden schriftliche Aufzeichnungen angefertigt, die von der Schriftführerin / dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden müssen.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt. Sie hat in diesem Fall binnen sechs Wochen stattzufinden.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich, mit einer Frist von mindestens 14 Ta-gen, ein. Dabei sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung mitzuteilen und erforderliche Unterlagen beizufügen. Zur Tagesordnung gehören der Kassenprüfer-Bericht und die Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt insbesondere für die:
– Wahl des Vorstandes;
– Entlastung des Vorstandes;
– Verabschiedung und Änderung des Haushaltsplanes;
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung;
– Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Vertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsge-setzes (Verschmelzung, etc.)
Abweichend bedarf folgender Beschluss einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig-ten Mitglieder:
– Änderung der Satzung.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung mit Handzeichen, sofern nicht durch mindestens drei anwesende Mitglieder eine schriftliche und geheime Abstimmung beantragt wird. Es entschejdet die Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Schriftfüh-rerAin und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsicht in die-ses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§7 Prüfung der Kassengeschäfte
(1) Die Prüfung der Geschäfte des Vereins erfolgt jährlich durch die Kassenprüfer. Ein Abschlussbericht ist dem Vorstand vorzulegen.

(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen sachlichen und wertungsfreien Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.

§ 8 Finanzierung des Vereins
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Entgelten für Leistungsaustausch (Sponsoring) und aus Umlagen nach Maßgabe der Satzung. (Beiträge, die an den Verein gezahlt werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Umlagen und Entgelte für Leistungsaustausch sind zuzüglich der Umsatzsteuer zu entrichten.)

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung sind die Er-mittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Zahlungsmodalitäten, Umlagen und Arbeits-leistungen zu regeln. Die Beiträge werden im Regelfall durch Lastschriftverfahren jährlich eingezogen.

(3) Soweit der Verein öffentliche Aufgaben oder Aufgaben von Dritten übernimmt, wird die Finanzie-rung über Aufgabenübertragungsverträge geregelt.

§ 9 Ausschüsse
(1) Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Arbeitsgruppen / Beiräte gebildet werden. Diese fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. Mindestens ein Arbeits-gruppenmitglied muss auch Vorstandsmitglied sein. Die Beschlüsse der Arbeitsgruppe bedürfen zur Wirksamkeit für den Verein, der Zustimmung durch den Vorstand.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mit-gliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Auflösung erfordert grundsätzlich eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder.

(3) Sollte die Anzahl der erschienen Mitglieder in der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 zu einer Beschlussfassung nicht ausreichen, ist binnen 6 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier reicht für die Beschlussfassung zur Auflösung die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder aus.

(4) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt durch den letzen Vorstand. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Kreisstadt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Gemeinwohls in Homberg (Efze) ver-wendet wird. Dies bestimmt die auflösende Mitgliederversammlung.

(5) Einfrieren der Mittel auf bestimmte Zeit, Regelung wie bei der Werbegemeinschaft Homberg e.V. ??????????????????

§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt nach Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

Finanzierung


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Organigramm

 

 

 


5 Kommentare zu “3. Dezember Stadtverordneten-Versammlung”

  1. Barolle

    Neues Bauland in Allmuthshausen???

    nachtigall ick hör dir trapsen !

    Hat nicht der Bürgermeister vor nicht all zu langer Zeit verkündet : So lang das Mühlhäuser Feld und das Holzhäuser Feld nicht vermarktet sind gibt es kein neues Bauland in den Ortsteilen. Vor allen gäbe es ja auch keine Interessenten ?

  2. Barolle

    Zur Satzung :

    Wenn hier nur die Förderung Hombergs angesprochen ist – was hat dann der Bürgermeister von Knüllwald und ein beauftragter der Knülltouristik darin als stv. Vorsitzende zu suchen ?

    Warum überhaupt Politiker im Vorstand wenn es heißt :
    „Er ist von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Ausrichtungen unabhängig.“

    „Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen.“
    In der Meldung der HNA hat der BM noch verkündet : Wird einen haben !

    „Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“

    Also hat der Geschäftsführer nüscht zu sagen !

    „werden schriftliche Aufzeichnungen angefertigt, die von der Schriftführerin / dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden müssen.“

    Na dann sieht das Dingens dann vermutlich aus wie das der Homberger Stadtverordnetensitzung.
    Ohne wesentliche Inhalte

    Und wetten : So wird es beschlossen.

    Eine Lachnummer !

  3. Niccoló

    Wie wär´s denn erstmal mit Kabel-DSL für alle Stadtteile?

  4. Vergnügungssüchtiger

    Gute Idee – aber nicht umsetzbar.
    Derzeit erwartet doch der Bürgermeister Sparvorschläge aus den Fraktionen.

    Bezogen auf die Wartezeit bis zum Stadtmarketing könnte man die Idee von Dir „bald“ wieder aufgreifen. So um 2017 etwa!:lol:

  5. Niccoló

    @Vergnügungssüchtiger

    also: abwarten und Bier trinken! (zur Abwechslung mal ein Altstädter Bergbräu Dunkel)

    @Barolle
    welche Nachtigall hörst Du trapsen?

    Bei der sich selbst so nennenden Elite wird zwar bereits darüber diskutiert, kleinere Ortschaften aufzugeben.(unter anderem um Kosten für die Infrastruktur zu sparen oder um den Pöbel zentral zusammenpferchen und besser kontrollieren zu können…)

    In und auf Homberg-Stadt scheint niemand mehr bauen zu wollen. Es wird deshalb wohl mittel- bis langfristig eingestampft werden. 😉

    In Allmuthshausen werden noch neue Häuser gebaut; wenn DSL über Rodemann hinaus ausgebaut würde – vielleicht auch mal von Auswärtigen?

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