Reisekosten für Stadtverordnete und die Erklärung des Bürgermeisters
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Am 28. Mai 2009 gab Bürgermeister Wagner vor der Stadtverordnetenversammlung eine Erklärung ab, nachzulesen im Protokoll der Sitzung. Darin sagte er:
"Gemäß § 27 HGO besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten, auch zu Ausschuss- und Fraktionssitzungen, Ortsbeiräte analog.
Kosten wären ca. 400,00 € Fahrtkosten, zuzüglich anteilige Hotel- und Skipasskosten ca. 120,00 €."
Stadtverordnete haben Anspruch auf Kostenerstattung für Verdienstausfall und für Fahrtkosten, allerdings nur für die "tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten". Ein Stadtverordneter muss die Erstattung beantragen.
Diese Regelung soll die freie Mandatsausübung sicher stellen.
"Fahrkostenansprüche werden nach der derzeitigen Rechtslage nur durch das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft und die von den Kreistagsabgeordneten gemäß § 28 Abs. 1 HKO zu nehmende Rücksicht auf das Gemeinwohl sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt." urteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (6.5. 1999, Az. 8 UE 2076/98)
Hotel und Skipasskosten gehören nicht dazu, sie sind nicht zu erstatten.
Die wirtschaftlichsten Fahrtkosten mit der Bahn hätten knapp 200 Euro betragen.
Dieser Satz aus der Erklärung des Bürgermeisters ist in in dieser Hinsicht falsch.
Weiterhin erklärte Bürgermeister Wagner:
"Meine Prüfung ergab, dass es kostengünstiger ist, mit dem Dienstfahrzeug des Hauptamtes, was ich auch privat nutzen kann und für das ich monatlich – neben der Besteuerung – bezahle, dass ein Bekannter, der auch städtischer Bediensteter ist, in seiner Freizeit den betreffenden Stadtverordneten abholt."
Der Bürgermeister hat überhaupt nicht zu prüfen, was kostengünstiger ist. Ein Stadtverordneter kann selbst entscheiden wie er zur Sitzung fährt. Die Erstattung ist allerdings im Hessischen Reisekostenrecht genau begrenzt. Erst nachdem die Reisekostenerstattung eingereicht ist, kann der Bürgermeister bzw. die Verwaltung prüfen, in welchen Umfang die Kosten zu erstatten sind.
Vorab kann es keinen Reisekostenantrag geben, denn vorab fehlen die Belege.
Dieser Satz aus der Erklärung des Bürgermeisters in falsch.
Der Stadtverordnete ist nicht "mit dem Dienstfahrzeug des Hauptamtes, was ich auch privat nutzen kann" abgeholt worden.
Dieser Satz aus der Erklärung des Bürgermeisters in falsch.
"Transportkosten des Fahrers hat die CDU Homberg getragen."
Der CDU-Fraktionsvorsitzende Pauli hat in der Presse erklärt, dass die CDU nicht in die ‚Rückhol-Aktion eingebunden war und auch nichts bezahlt hat.
In dem Ausschuss konnte der Bürgermeister auch keine Haushaltsstelle angeben, auf der die Einzahlung verbucht worden sei.
Dieser Satz aus der Erklärung des Bürgermeisters in falsch.
"In der Vergangenheit haben Parlamentarier, die zu Sitzungen vom Arbeitsplatz oder Urlaubsort anreisten, die entsprechenden Fahrtkosten geltend gemacht und gemäß HGO und Hessischen Reisekostengesetz auch erhalten."
Ob die Fahrtkosten aus dem Urlaubsort auch zu erstatten sind, darf bezweifelt werden. Die regulären Sitzungstermine stehen am Jahresanfang fest. Die Sitzung am 19. Mai 2009 war eine reguläre Sitzung. Wenn ein Stadtverordneter in Kenntnis der Termine seinen Urlaub in diese Zeit legt, so hat er das selbst zu verantworten und die Kosten selbst zu tragen. Würde generell auch die Fahrt aus dem Urlaub bezahlt, dann wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Der Bürgermeister hat keinen Versuch gemacht, auch auch einen anderen Stadtverordneten einer anderen Partei aus dem Urlaub zurück zu holen. Damit hat er als Beamter, der er als Bürgermeister ist, einseitig eine Partei begünstigt und seine Neutralitätspflicht verletzt.
DruckansichtDokumentation
Niederschrift
über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28. Mai 2009
im Dorfgemeinschaftshaus in 34576 Homberg-Welferode
(Auzug zum Thema Akteneinsichtsausschuss)
Gegenstand: Anträge
a) (…)
b) der SPD-Fraktion vom 13. Mai 2009
betr. Einrichtung eines Ausschusses zur Akteneinsicht nach § 50 Abs. 2 HGO zur Offenlegung der Vorgänge bzgl.des Personentransportes mittels Dienst-Kfz
b) Bürgermeister Martin Wagner gibt folgende Erklärung ab:
"Gemäß § 27 HGO besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten, auch zu Ausschuss- und Fraktionssitzungen, Ortsbeiräte analog.
Kosten wären ca. 400,00 € Fahrtkosten, zuzüglich anteilige Hotel- und Skipasskosten ca. 120,00 €. Meine Prüfung ergab, dass es kostengünstiger ist, mit dem Dienstfahrzeug des Hauptamtes, was ich auch privat nutzen kann und für das ich monatlich – neben der Besteuerung – bezahle, dass ein Bekannter, der auch städtischer Bediensteter ist, in seiner Freizeit den betreffenden Stadtverordneten abholt. Transportkosten des Fahrers hat die CDU Homberg getragen.
In der Vergangenheit haben Parlamentarier, die zu Sitzungen vom Arbeitsplatz oder Urlaubsort anreisten, die entsprechenden Fahrtkosten geltend gemacht und gemäß HGO und Hessischen Reisekostengesetz auch erhalten."
Herr Gerlach begründet den Antrag, dabei betont er, dass der Antrag kein Misstrauen gegen den Stadtverordneten, der abgeholt wurde, darstelle. Es solle lediglich das Verwaltungshandeln geprüft werden.
Fraktionsvorsitzender Pauli fragt, warum man einen Akteneinsichtsausschuss einrichten muss und den Sachverhalt nicht durch eine normale Anfrage klären wolle. Er bezeichnet den HNA-Artikel zum Thema im Vorfeld der Sitzung als absolut un passend.
Der Vorgang sei einmalig, dass ein Dienstwagen eingesetzt wurde, stellt Herr Bölling fest, deshalb seien Presseberichte und auch der Akteneinsichtsausschuss erforderlich.
Herr Stadtverordnetenvorsteher Pfeiffer stellt fest, dass aufgrund des vorliegenden Antrages der SPD-Fraktion der Akteneinsichtsausschuss als eingerichtet gilt.
Als nächstes hat die Stadtverordnetenversammlung den Aufgabenbereich des Ausschusses fest- zulegen.
Dieser Aufgabenbereich ergibt sich aus dem Wortlaut des Antrages.
Danach ist Aufgabe des Ausschusses, die Offenlegung der Vorgänge bezüglich des Personen- transportes mittels Dienst-Kfz zur Abholung eines CDU-Stadtverordneten aus dessen Ski-Urlaub in Österreich anlässlich der letzten Stadtverordnetensitzung.
Ziel des Antrages ist es, den Sachverhalt im Interesse aller Beteiligten abschließend zu klären und dem Parlament sowie der Öffentlichkeit sachgerecht und umfassend Auskunft zu geben.
Der Ausschuss soll sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 2 HGO zusammensetzen. Der Ausschuss soll seinen Auftrag innerhalb von 3 Monaten abschließen und der Stadtverordnetenver sammlung sodann einen ausführlichen schriftlichen Bericht vorlegen.
Nach den Vorschriften der HGO ist die Besetzung des Ausschusses im Wahlverfahren festzulegen.
Auf Antrag kann das Benennungsverfahren nach § 62 Abs. 2 HGO durchgeführt werden.
Dieser Antrag liegt in schriftlicher Form, ebenfalls von der SPD-Fraktion vor.
Der Stadtverordnetenvorsteher lässt darüber abstimmen, ob der Ausschuss im Benennungsverfah- ren gebildet werden soll.
Abstimmung: Bei 37 anwesenden Stadtverordneten 36 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung.
Als nächstes ist von der Stadtverordnetenversammlung die Zahl der Ausschussmitglieder fest- zulegen.
Der Stadtverordnetenvorsteher macht den Vorschlag, den Ausschuss aus neun Personen beste hen zu lassen, weil dann gewährleistet ist, dass jede Fraktion entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss vertreten sein wird.
Herr Pfeiffer fragt, ob es andere Vorschläge gibt? Dies ist nicht der Fall, dann lässt der Stadtverordnetenvorsteher abstimmen.
Abstimmung. Bei 37 anwesenden Stadtverordne ten 35 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen.
Somit ist ein entsprechender Beschluss gefasst worden.
Der Stadtverordnetenvorsteher teilt mit, dass es jetzt seine Aufgabe ist, den Fraktionen mitzuteilen, wie viele Sitze auf sie entfallen und sie aufzu fordern, ihm die entsprechende Anzahl der zu künftigen Ausschussmitglieder namentlich zu nennen.
Das entsprechende Schreiben verteilt jetzt der Schriftführer.
Die Zusammensetzung des Ausschusses wurde gemäß HGO fiktiv errechnet:
CDU 16 x 9 / 37 = 3,891 =3+1 =4
FDP 3 x 9 / 37 =0,729 =1
SPD 15 x 9 / 37 =3,648 =3
Grüne 3 x 9 / 37 =0,729 =1
Somit sind
4 Mitglieder der CDU-Fraktion,
3 Mitglieder der SPD-Fraktion und
jeweils 1 Mitglied der FDP-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90 / Die Grünen im Ausschuss vertreten.
Sobald die namentliche Nennung der Mitglieder der einzelnen Fraktionen vorliegt, wird durch den Stadtverordnetenvorsteher zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses eingeladen.
In dieser konstituierenden Sitzung wird der Ausschussvorsitzende gewählt. Sodann sind die Fraktionen wiederum gefordert, dem Ausschussvorsitzenden ihre Mitglieder namentlich und schriftlich zu benennen.
Jetzt ist der Ausschuss handlungsfähig.
Die Rechtslage ist so:
Reisekosten werden nur vom Wohnort des Stadtverordneten zu den Sitzungsorten nach dem hessischen Reisekostengesetz erstatten. Damit scheidet jede Rückholaktion aus Urlaubsorten aus.
Und das mit gutem Recht, denn ansonsten könnte jeder seinen Urlaub mit einer reinen Hinfahrkarte bezahlen und sich passend zum Sitzungstermin die Rückreise bezahlen lassen.
Herr Wagner sollte sich mal mit dem Recht vertraut machen und die CDU Abgeordneten auch, denn nach den Stellungnahmen der CDU scheinen die das nicht einmal zu wissen.
Ich kann nur den Kopf über so viel Dummheit und Ignoranz schütteln. Als ich den HR- Beitrag von Herrn Koch gehört habe, wundert mich gar nichts mehr.
Homberg, du hast etwas anderes verdient und solltest mit einer Erneuerung aus dem Dornröschenschlaf erwachen.