HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Bürgerbegehren: Erste Klärungen

Die Initiative für das Bürgerbegehren hat am 31. August 2012 beim Verwaltungsgericht eine Klage zur Anerkennung des Bürgerbegehrens eingereicht und zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragt, damit der Kasernenkauf nicht schnell vollzogen wird.

Der Anwalt der Stadt hat auf 22 Seiten dagegen Stellung genommen und über 100 Seiten Anlagen angefügt.Dazu nahm der rechtliche Vertreter der Initiative Stellung.
Auf dieser Basis hat das Verwaltungsgericht am 19.09.2012 einen Beschluss gefasst.

Klage ist zulässig und begründet
Das Gericht entschied: Die Klage ist zulässig und sie ist begründet.
Eine einstweilige Verfügung lehnte das Gericht lediglich ab, weil dadurch für drei Jahre alles blockiert wäre, sie hält eine einstweiligen Beschluss nicht für notwendig.

Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation des Anwalts der Stadt hinsichtlich des "Formfehlers" der Stellvertreter der Vertrauenspersonen.

Lediglich die fehlende Berücksichtigung der Pachteinnahmen aus dem Solarpark sah das Gericht als Mangel an, der im Haupverfahren zu klären ist. Das Gericht sah sehr wohl, dass die Pachteinnahmen nicht an die Stadt, sondern an die Hessische Landgesellschaft gehen würden.

Pachteinnahmen von 75.000 Euro/Jahr?
Die Pachteinnahmen von 75.000 Euro, von denen die Stadt für den Solarpark ausgeht, wenn sie die Fläche gekauft hat, können nur fließen, wenn der dort erzeugte Solarstrom nach dem Erneuerbaren Energie Gesetz (EEG) anerkannt und bezahlt wird. Das ist in keiner Weise gesichert, da die Fläche nicht den Kriterien des EEG entspricht. Die Darstellung als Konversionsfläche im Bebauungsplan ist falsch und muss hinsichtlich des Straftatbestandes "Betrug" geprüft werden.

Der Streitwert, nach denen sich die Gerichtskosten bemessen, ist mit 2.500 Euro sehr niedrig angesetzt.
Die Stadt rechnet allein mit 3.500 Euro Honorarkosten für die Stellungnahme des Anwaltes, mit der die Ablehnung des Bürgerbegehrens begründet wurde.

Der vollständige Beschluss ist hier zu lesen.

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