HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

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Schoofs erhält freie Hand

Der Bebauungsplan für das Ulrich-Areal soll am Donnerstag auf der Stadtverordneten-Versammlung beschlossen werden. Dazu gehört auch der Durchführungsvertrag, den die Stadtverordneten vertraulich einsehen können.

Im Bauausschuss fragte die Stadtverordnete Jana Edelmann (CDU), warum keine Vertragsstrafen vereinbart seien. Bürgermeister Dr. Ritz sagte, das ginge nicht bei dieser Art von Verträgen, außerdem würde sich Schoofs selbst genug schaden, wenn es nicht klappt.

Die Aussage des Bürgermeisters ist unrichtig.

Die Koordinierungsstelle bei der IHK empfahl in ihrer Stellungnahme angemessene Vertragsstrafen festzusetzen.

In einem ausführlichen Aufsatz zum Durchführungsvertrag schreibt Prof. Dr. Michael Krautzberger:

"5. Sicherung der Verpflichtung
a) Das Gesetz enthält im § 12 Abs. 6 Satz 1 eine Sanktionsmöglichkeit für die Fälle, in denen der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist und damit entgegen dem im Durchführungsvertrag Vereinbarten durchgeführt wird. Der Gemeinde steht damit als „letzte“ Sanktionsmöglichkeit die Aufhebung des Bebauungsplans zu. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit als „ultima ratio“ an. Zur möglichsten Vermeidung einer solchen Sanktion wird sich die Gemeinde jedoch im Durchführungsvertrag Sicherungen einräumen lassen. Hier kommt z.B. die Vereinbarung von Vertragsstrafen (§ 62 Satz 2 VwVfG i. V. mit §§ 336 ff. BGB) in Betracht. Zu denken ist weiterhin auch an Sicherheitsleistungen einschließlich der Gewährung von Bürgschaften.
Weiterhin ist auf die Möglichkeit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (vgl. weiterhin § 61 VwVfG) hinzuweisen."
Quelle: Durchführungsvertrag beim Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin

Der Bürgermeister betonte, um Transparenz zu gewährleisten könnten die Stadtverordneten den Durchführungvertrag einsehen – aber nur vertraulich. Aus welchem Grund soll es nicht öffentlich werden? Im Internet finden sich dagegen mehrere Durchführungsverträge von anderen Städten, vorab, denn noch ohne Unterschriften.

So zum Beispiel ein Vertrag aus Berlin vom April 2016 mit allen Anlagen. Schutzwürdige Daten sind geschwärzt, das ist nur ein kleiner Bruchteil des Vertrags mit einem Umfang von 78 Seiten (inkl. Anlagen.)

Dies zeigt, hinsichtlich Transparenz liegt Homberg zurück und kann noch viel verbessern.

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